Beschluss vom Amtsgericht Kerpen - 153 F 94/22

Tenor

1.       Der Kindesvater ist berechtigt, mit seiner Tochter O., geb. am 00.00.0000, Umgang ausschließlich wie folgt auszuüben:

a)      Der Kindesvater darf O. zweimal jährlich einen Brief schreiben und zusätzlich zum Geburtstag, zu Weihnachten und anderen hohen Feiertagen Geschenkpakete schicken. Die Briefe sollten nach Inhalt und Sprache dem Alter O.s entsprechen.

b)      Der Kindesmutter wird aufgegeben, die vorgenannten Postsendungen des Kindesvaters O. jeweils unverzüglich auszuhändigen. Darüber hinaus soll sie O. positiv darin bestärken, dem Kindesvater auch zurückzuschreiben.

c)      Ein darüber hinausgehender Umgang des Kindesvaters mit dem verfahrensbetroffenen Kind wird bis zum 00.00.0000 ausgeschlossen.

2.       Bei schuldhafter Zuwiderhandlung gegen die sich aus diesem Beschluss ergebenden Verpflichtungen gemäß Ziffer 1. kann das Gericht gegenüber dem Verpflichteten ein Ordnungsgeld bis zur Höhe von 25.000,- € und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft bis zu 6 Monaten anordnen. Verspricht die Anordnung eines Ordnungsgeldes keinen Erfolg, kann das Gericht Ordnungshaft bis zu 6 Monaten anordnen. Die Festsetzung eines Ordnungsmittels unterbleibt, wenn der Verpflichtete Gründe vorträgt, aus denen sich ergibt, dass er die Zuwiderhandlung nicht zu vertreten hat.

3.       Die weitergehenden Anträge des Kindesvaters werden ebenso zurückgewiesen wie der weitergehende Umgangsausschlussantrag der Kindesmutter.

4.       Die gerichtlichen Kosten des Verfahrens tragen die Beteiligten zu 1 und 2 jeweils zur Hälfte. Seine außergerichtlichen Kosten trägt jeder Beteiligte selbst.

5.       Der Verfahrenswert wird auf 4.000,- € festgesetzt.


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