Beschluss vom Amtsgericht Kleve - 22 XIV 9/14 B
Tenor
wird auf Antrag der Bundespolizei gemäß §§ 415 ff. FamFG, 71 Abs. 3 Nr. 1, 15, 57 und 62 Abs. 3 Nr.1 und 5 Aufenthaltsgesetz angeordnet:
1. Der Betroffene wird bis längstens zum 26.03.2014 in Zurückschiebungshaft (Sicherungshaft) genommen.
2. Die Anordnung ergeht mit sofortiger Wirkung.
Diese tritt mit der erfolgten Bekanntgabe dieses Beschlusses an den Betroffenen und die Verwaltungsbehörde ein (§ 422 FamFG).
3. Der Betroffene trägt die Kosten des Verfahrens.
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G r ü n d e :
2Auf Antrag der zuständigen Behörde ist die Zurückschiebungshaft anzuordnen, weil deren Voraussetzungen gem. §§ 57,62 AufenthaltG vorliegen.
3Die Voraussetzungen für die Anordnung der Freiheitsentziehung sind gegeben, denn der Betroffene ist unerlaubt eingereist. Gem. § 4 Abs. 1 AufenthaltG ist jede Einreise unerlaubt, die - wie hier - ohne einen geltenden Aufenthaltstitel (Visum bzw. Aufenthaltserlaubnis bzw. Niederlassungserlaubnis) erfolgt. Gem. § 57 Abs. 1 S. 1 AufenthaltsG soll ein Ausländer, der unerlaubt eingereist ist, zurückgeschoben werden. Zur Vorbereitung soll er - bei dem Vorliegen von Haftgründen – in Sicherungshaft genommen werden.
41.
5Es liegt folgender Haftgrund für die Sicherungshaft vor:
6Der Betroffene ist aufgrund seiner unerlaubten Einreise vollziehbar ausreisepflichtig. Nach §§ 58 Abs. 2 S. 1 Nr. 1, 62 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 AufenthG ist die Ausreisepflicht bei unerlaubter Einreise vollziehbar.
7Es besteht außerdem der begründete Verdacht, dass der Betroffene sich der Zurückschiebung entziehen will (§ 62 Abs. 3 S. 1 Nr. 5 AufenthaltsG). Er hat in Bulgarien und Ungarn einen Asylantrag gestellt, dann aber ohne den Ausgang des Asylverfahrens abzuwarten, Bulgarien verlassen und in weiteren Ländern Asylbegehren vorgebracht. Es kann daher nicht angenommen werden, dass der Betroffene freiwillig nach Bulgarien zurückkehrt, da er offenbar nicht die Absicht hat, sich dort dauerhaft aufzuhalten. Es muss damit gerechnet werden, dass sich der Betroffene durch Untertauchen der Zurückschiebung entziehen wird.
8Von der Anordnung der Sicherungshaft war auch nicht nach § 62 Abs. 3 S. 3 AufenthG abzusehen, denn der Betroffene hat nicht glaubhaft gemacht, sich der Zurückschiebung nicht entziehen zu wollen, § 62 Abs. 3 S. 3 AufenthG.
9Dass diese nicht innerhalb der nächsten 3 Monate durchgeführt werden kann und zwar aus Gründen, die der Betroffene nicht zu vertreten hat, ist nicht ersichtlich, § 62 Abs. 3 S. 4 AufenthG. Die antragsstellende Behörde hat in ihrem Haftantrag dargelegt, dass das zuständige Bundesamt für Migration und Flüchtlinge den Betroffenen dem Mitgliedstaat Bulgarien am 05.02.2014 gemäß Art. 18 Abs. 1 d der Dublin-II-Verordnung zur Übernahme angeboten hat und der Betroffene im Wege des Wieder
10aufnahmeverfahrens in den zuständigen Mitgliedstaat zurückgeschoben werden soll. Auch wurde dargelegt, welchen Zeitraum die Zurückschiebung nach Bulgarine regelmäßig in Anspruch nimmt. Insoweit bestehen keine Anhaltspunkte, dass eine Zurückschiebung des Betroffenen nicht gelingen kann.
112.
12Die verwaltungsrechtlichen Einwände des Betroffenen waren ohne Erfolg, denn sie sind vom Amtsgericht nicht zu prüfen. Das Amtsgericht hat nur zu prüfen, ob die vorstehend genannten Voraussetzungen vorliegen.
13Die Erklärung des Betroffenen, nunmehr einen Asylantrag stellen zu wollen, steht der Anordnung von Zurückschiebungshaft nicht entgegen:
14Bei dem Antrag des Betroffenen handelt es sich um einen Folgeantrag bzw. Zweitantrag mit den besonderen Voraussetzungen der §§ 71 Abs. 8, 71 a Abs. 2 S. 3 AsylVfG.
15Gründe, die gegen die Bejahung der Verhältnismäßigkeit der Anordnung der Sicherungshaft sprechen, sind nach dem derzeitigen Sachstand nicht erkennbar.
16Ein Verbot der Abschiebung nach den §§ 57, 60 Abs. 1-5, 7-9 AufenthG ist nach dem derzeitigen Sachstand ebenfalls nicht erkennbar.
17Die Staatsanwaltschaft hat ihr Einverständnis zur Vollstreckung gem. § 72 Abs. 4 AufenthG erklärt. Demnach liegen die Voraussetzungen für eine Zurückschiebungshaft nach den §§ 415 ff. FamFG i. V. m. §§ 57, 62 AufenthG vor
18Die Anordnung der sofortigen Wirksamkeit der Entscheidung beruht auf § 422 Abs. 2 FamFG.
19Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 80, 81 Abs. 1, S. 1 FamFG.
20Rechtsmittelbelehrung:
21Gegen diesen Beschluss ist Beschwerde zulässig, die binnen zwei Wochen beim Amtsgericht Kleve schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle einzulegen ist.
22Gegen die Entscheidung über endgültige eine Anordnung von Freiheitsentziehung ist die Beschwerde zulässig, die binnen einen Monats schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle beim Amtsgericht Kleve, Schlossberg 1, 45733 Kleve einzulegen ist.
Zitiert von
Bislang zitiert keine andere Entscheidung dieses Urteil.
Referenzen
- §§ 415 ff. FamFG 2x (nicht zugeordnet)
- FamFG § 422 Wirksamwerden von Beschlüssen 2x
- §§ 57,62 AufenthaltG 2x (nicht zugeordnet)
- § 4 Abs. 1 AufenthaltG 1x (nicht zugeordnet)
- § 57 Abs. 1 S. 1 AufenthaltsG 1x (nicht zugeordnet)
- §§ 58 Abs. 2 S. 1 Nr. 1, 62 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 AufenthG 2x (nicht zugeordnet)
- § 62 Abs. 3 S. 1 Nr. 5 AufenthaltsG 1x (nicht zugeordnet)
- § 62 Abs. 3 S. 3 AufenthG 2x (nicht zugeordnet)
- § 62 Abs. 3 S. 4 AufenthG 1x (nicht zugeordnet)
- §§ 71 Abs. 8, 71 a Abs. 2 S. 3 AsylVfG 2x (nicht zugeordnet)
- § 72 Abs. 4 AufenthG 1x (nicht zugeordnet)
- FamFG § 80 Umfang der Kostenpflicht 1x
- FamFG § 81 Grundsatz der Kostenpflicht 1x