Beschluss vom Amtsgericht Kleve - 22 XIV 9/14 B

Tenor

wird auf Antrag der Bundespolizei gemäß §§ 415 ff. FamFG, 71 Abs. 3 Nr. 1, 15, 57 und  62 Abs. 3 Nr.1 und 5 Aufenthaltsgesetz angeordnet:

1. Der Betroffene wird bis längstens zum 26.03.2014 in  Zurückschiebungshaft (Sicherungshaft) genommen.

2. Die Anordnung ergeht mit sofortiger Wirkung.

Diese tritt mit der erfolgten Bekanntgabe dieses Beschlusses an den Betroffenen und die Verwaltungsbehörde ein (§ 422 FamFG).

3. Der Betroffene trägt die Kosten des Verfahrens.


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