Beschluss vom Amtsgericht Kleve - 18 XVII 125/21
Tenor
wird die bestehende Betreuung nicht aufgehoben.
1
Gründe:
2Die Entscheidung beruht auf § 48 FamFG. Danach kann das Gericht des ersten Rechtszugs eine rechtskräftige Entscheidung mit Dauerwirkung aufheben oder ändern, wenn sich die zugrunde liegende Sach- oder Rechtslage nachträglich wesentlich geändert hat.
3Dies ist hier nicht der Fall.
4Nach dem aktuellen Kenntnisstand des Gerichts liegen die Voraussetzungen des § 1814 BGB weiterhin vor. Demnach ist die gesetzliche Betreuung weiter erforderlich.
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