Beschluss vom Amtsgericht Koblenz - 29 Ds 129/05, 2119 VRs 802/06 - 29 Ds 129/05

Tenor

In dem Strafverfahren … wird auf die Erinnerung von Rechtsanwalt ... der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle angewiesen, den Haftzuschlag betreffend die Verfahrensgebühren gemäß Nr. 4107 VV zum RVG betreffend die Verfahren 2040 Js 2768/05 und 2010 Js 3302/05 festzusetzen.

Im Übrigen wird die Erinnerung zurückgewiesen.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei.

Gründe

1

Der Erinnerungsführer trat als Verteidiger für den Angeklagten ... in dem Verfahren 2040 Js 2768/05 nebst Verbundverfahren auf.

2

Mit Beschluss vom 26.04.2005 wurde das Strafverfahren 2040 Js 2768/05 mit dem Verfahren 2040 Js 14992/05 gemäß § 237 StPO zum Zwecke gemeinsamer Verhandlung und Entscheidung miteinander verbunden. Das Verfahren 2040 Js 2768/05 wurde als führend bestimmt. Unter Ziffer II desselben Beschlusses wird Rechtsanwalt ... aus ... als notwendiger Verteidiger gemäß § 140 Abs. 2 StPO bestellt. In dem gegen denselben Angeschuldigten beim Amtsgericht Koblenz anhängigen Verfahren 2010 Js 3302/05 wurde der Erinnerungsführer dem Angeschuldigten mit Beschluss vom 04.08.2005 ebenfalls als notwendiger Verteidiger bestellt. Unter Ziffer II desselben Beschlusses wurde das Strafverfahren zum Zwecke gemeinsamer Verhandlung und Entscheidung mit dem Verfahren 2040 Js 2768/05 verbunden. Das letztgenannte Verfahren blieb führend.

3

Am 18.08.2005 wurde der Angeklagte ... wegen Strafvollstreckung in anderer Sache in der JVA ... inhaftiert.

4

Der Erinnerungsführer wurde sodann mit Beschluss vom 02.09.2005 in einem weiteren beim Amtsgericht Koblenz anhängigen Verfahren (2040 Js 38660/05) als notwendiger Verteidiger bestellt. Unter Ziffer II desselben Beschlusses wurde dieses Verfahren mit dem Verfahren 2040 Js 2768/05 verbunden, wobei letztgenanntes Verfahren wiederum führend blieb.

5

Nach Abschluss des Verbundverfahrens durch Urteil vom 19.09.2005 beantragte der Erinnerungsführer die ihm entstandenen Pflichtverteidigergebühren gemäß beigelegter Honorarrechnung festzusetzen. In der Kostenrechnung machte der Erinnerungsführer für alle verbundenen Verfahren Pflichtverteidigervergütung geltend. Ferner begehrte er für sämtliche Verfahren sowohl für die Grundgebühr als auch für die Verfahrensgebühr Haftzuschläge gemäß Nrn. 4106, 4107 VV zum RVG. Insgesamt errechnete er eine Endsumme von 1.941,22 EUR, die festgesetzt werden sollte.

6

Mit Entscheidung vom 21.10.2005 setzte die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle eine aus der Landeskasse zu zahlende Vergütung in Höhe von 1.403,85 EUR fest.

7

Zur Begründung der vorgenommenen Absetzungen führte sie unter anderem aus, die gesamte Vergütung betreffend das Verfahren 2040 Js 14992/05 in Höhe von 319,- EUR zuzüglich dem anteiligen Mehrwertsteuerbetrag sei abzusetzen gewesen, da grundsätzlich nur eine Pflichtverteidigervergütung für das Verfahren abgerechnet werden könne, welche hier für die Pflichtverteidigerbestellung in dem Ausgangsverfahren 2040 Js 2768/05 bewilligt worden sei. Die Pflichtverteidigerbestellung wirke, wenn der Richter bei der Verbindung keine Anordnung nach § 48 Abs. 5 RVG treffe, auf ein verbundenes Verfahren nur insoweit, als dass die Tätigkeiten nach der Verbindung mit zu vergüten seien. Hinsichtlich der übrigen einbezogenen Verfahren bestehe ein Erstattungsanspruch gegen die Staatskasse, da jeweils eine Beiordnung für das betreffende Verfahren erfolgt sei.

8

Neben einem weiteren Absetzungsbetrag berücksichtigte die Urkundsbeamtin auch die geltend gemachten Haftzuschläge bei der Grundgebühr und der Verfahrensgebühr nicht, weil der Mandant erst nach Entstehung dieser Gebühren (nämlich am 18.08.2005) inhaftiert worden sei. Es seien insoweit 110,- EUR zuzüglich dem anteiligen Mehrwertsteuerbetrag abzusetzen gewesen.

9

Gegen diesen Kostenfestsetzungsbeschluss legte Rechtsanwalt ... mit Schreiben vom 27.10.2005 Erinnerung ein. Zur Begründung führt er aus, die Pflichtverteidigergebühren für das Verbundverfahren 2040 Js 14992/05 seien festzusetzen. Die Pflichtverteidigerbeiordnung sei ausdrücklich auch auf dieses Verfahren bezogen worden. Dies sei dem Umstand zu entnehmen, dass der Beschluss unter beiden Aktenzeichen veranlasst worden sei. Er habe insoweit den zuständigen Richter am Amtsgericht ... anlässlich der Hauptverhandlung vom 19.09.2005 auch darauf angesprochen, ob eine Klarstellung erforderlich sei. Der Richter am Amtsgericht ... habe hierzu erklärt, es sei ausreichend deutlich, dass sich die erfolgten Pflichtverteidigerbeiordnungen auf jedes einzelne im Verbund verhandelte Strafverfahren beziehe.

10

Ferner beanstandet der Erinnerungsführer die Absetzung des Haftzuschlags betreffend der Verfahrensgebühren. Das Entstehen der Haftzuschläge setze nicht voraus, dass die Inhaftierung in dem Zeitpunkt vorlag, indem die jeweilige Gebühr erstmals entstanden ist. Entscheidend sei vielmehr, ob eine Inhaftierung zu irgendeinem Zeitpunkt vorlag, den die jeweilige Gebühr kostenmäßig abdeckt. Die vorliegenden Verfahrensgebühren vergüteten die insgesamte Verteidigertätigkeit im Hauptverfahren des ersten Rechtszug exclusive der Terminsteilnahmen. Die Verfahrensgebühren würden insofern auch noch nach der Inhaftierung bis zum Hauptverhandlungstermin am 19.09.2005 ausgefüllt.

11

Der Bezirksrevisor beim Landgericht Koblenz beantragt die Zurückweisung der Erinnerung und bezieht sich auf die Gründe der Entscheidung der Urkundsbeamtin.

12

Die Urkundsbeamtin half der Erinnerung nicht ab.

13

Richter am Amtsgericht ... fertigte unter dem 24.03.2006 einen Vermerk, in dem er feststellt, dass in den Beschlüssen vom 04.08.2005 und vom 02.09.2005 die Beiordnung jeweils vor der Verbindung erfolgte. Demgegenüber erfolgte ausweislich des Beschlusses vom 26.04.2005 zuerst die Verbindung der Verfahren 2040 Js 2768/05 und 2040 Js 14992/05 und erst danach wurde der Erinnerungsführer dem Angeklagten als Pflichtverteidiger beigeordnet. Dieser Sachverhalt sei von ihm dem Erinnerungsführer so mitgeteilt worden. Der Wortlaut der Beschlüsse sei eindeutig und bedürfe insoweit keiner weiteren Erörterung bzw. Auslegung.

14

Die gemäß § 56 Abs. 1 RVG zulässige Erinnerung ist nur aus dem im Tenor ersichtlichen Umfang begründet, im Übrigen war sie zurückzuweisen.

15

Der Erinnerungsführer hat einen Anspruch auf Festsetzung der Verfahrensgebühr mit Zuschlag in den Verfahren 2040 Js 2768/05, 2010 Js 3302/05 und 2040 Js 38660/05. Auch wenn die Inhaftierung seines Mandanten erst am 18.08.2005 erfolgte, also zeitlich nach der Verbindung der genannten Verfahren, ist für seine Tätigkeit im Verfahren bis zum Hauptverhandlungstermin die Verfahrensgebühr mit Zuschlag entstanden. Insoweit ist nach herrschender Meinung unerheblich, wie lange der Mandant sich nicht auf freien Fuß befunden hat. Entscheidend ist allein, dass er sich in dem Verfahrensabschnitt, für den die Zuschlagsgebühr entstehen soll, überhaupt irgendwann nicht auf freiem Fuß befunden hat. Dabei ist weiterhin auch unerheblich, wann der Mandant nicht auf freiem Fuß war (vgl. Burhoff, RVG, Nr. 4107 ff Rdnr. 2; Gebauer-Schneider, RVG, 2. Auflage, VV Vorbemerkung 4 Rdnr. 38). Durch den Haftzuschlag sollen diejenigen Mehrarbeiten des Rechtsanwaltes abgegolten werden, die durch die Verteidigung eines sich nicht auf freien Fuß befindlichen Mandanten entstehen (vgl. Burhoff, a.a.O., Rdnr. 76). Bei dieser Intention des Gesetzgebers kann es dann aber nicht darauf ankommen, ob der Mandant bereits bei dem ersten Anfall der Verfahrensgebühr in Haft befindlich war oder ob dies erst später geschah. Die Mehrarbeiten des Rechtsanwaltes fallen auch dann an, wenn der Mandant erst im Laufe des gerichtlichen Verfahrens inhaftiert wird und insoweit vermehrter Betreuung durch den Anwalt bedarf.

16

Demgegenüber war die gesamte Vergütung betreffend das Verfahren 2040 Js 14992/05 richtigerweise abzusetzen. Aus dem Beschluss des Amtsgerichts Koblenz vom 26.04.2005 ist gerade keine ausdrückliche Anordnung nach § 48 Abs. 5 Satz 3 RVG getroffen worden, nach der das Gericht die Beiordnung auch für das verbundene Verfahren 2040 Js 14992/05 herbeiführen wollte. Auch aus dem Umstand, dass links oben auf dem Beschluss beide Aktenzeichen vermerkt sind, folgt nichts anderes. Die insoweit gewählte Reihenfolge durch den Richter am Amtsgericht ... nämlich zuerst unter Ziffer I die Verbindung herbeizuführen und sodann unter Ziffer II die Beiordnung für das führende Verfahren durchzuführen, ist eindeutig. Dies ergibt sich gerade auch in der Gesamtschau der anderen Verbindungsbeschlüsse, welche die Pflichtverteidigerbestellung in dem Ursprungsverfahren der Verbindung gerade voranstellen.

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