Das Gericht kann im Falle eines Zusammenhangs zwischen mehreren bei ihm anhängigen Strafsachen ihre Verbindung zum Zwecke gleichzeitiger Verhandlung anordnen, auch wenn dieser Zusammenhang nicht der in § 3 bezeichnete ist.
StPO § 237 Verbindung mehrerer Strafsachen
Strafprozeßordnung
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Beschluss vom Oberlandesgericht Hamm - 1 RVs 94/13
16. Januar 2014
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1 RVs 94/13 | 16. Januar 2014 |
Beschluss vom Oberlandesgericht Stuttgart - 1 Ws 38/09
6. April 2009
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1 Ws 38/09 | 6. April 2009 |