StPO § 237 Verbindung mehrerer Strafsachen

Strafprozeßordnung

Das Gericht kann im Falle eines Zusammenhangs zwischen mehreren bei ihm anhängigen Strafsachen ihre Verbindung zum Zwecke gleichzeitiger Verhandlung anordnen, auch wenn dieser Zusammenhang nicht der in § 3 bezeichnete ist.

Referenzen

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Zitiert von

Beschluss vom Oberlandesgericht Hamm - 1 RVs 94/13
16. Januar 2014
1 RVs 94/13 16. Januar 2014
Beschluss vom Oberlandesgericht Stuttgart - 1 Ws 38/09
6. April 2009
1 Ws 38/09 6. April 2009