Beschluss vom Amtsgericht Köln - 807 OWi 107/15
Tenor
Gegen die Betroffene wird im schriftlichen Verfahren gemäß § 72 OWiG wegen einer fahrlässigen Ordnungswidrigkeit gemäß und §§ 37 Abs 2, 49 StVO, 24 StVG, 132 BKat eine Geldbuße in Höhe von 90,00 EUR festgesetzt.
Die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen der Betroffenen trägt diese selbst.
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Tatkennziffer (TBNR): 137600
2Wegen des festgestellten Sachverhalts wird auf den Inhalt des Bußgeldbescheides vom verwiesen (§ 72 Abs. 6 OWiG).
3Wie die Würdigung der Sach- und Rechtslage nach dem Akteninhalt ergibt, besteht der mit dem Bußgeldbescheid erhobenene Vorwurf nur zum Teil zu Recht.Die Einlaasung des Betroffenen, er habe das Rotlicht nicht läner als 1 Sekunde missachtet ist aufgrund seiner Berechnungen nachvollziehbar und nicht zu beanstanden.
4Mit der Reduzierung des Bußgeldes war von einem Fahrverbot abzusehen.
5Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 46 OWiG, 465 StPO.
6Köln, 02.07.2015
7Amtsgericht
8Richterin am Amtsgericht
9Beglaubigt Justizbeschäftigte |
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Referenzen
- §§ 37 Abs 2, 49 StVO, 24 StVG 2x (nicht zugeordnet)
- StVG § 24 Verkehrsordnungswidrigkeit 1x
- StPO § 46 Zuständigkeit; Rechtsmittel 1x
- StPO § 465 Kostentragungspflicht des Verurteilten 1x
- § 72 Abs. 6 OWiG 1x (nicht zugeordnet)