Beschluss vom Amtsgericht Köln - 58 XVII 37/16 M
Tenor
wird Herr Rechtsanwalt D. C., JRing, Köln als Berufsbetreuer zum Betreuer bestellt.
Die Bestellung umfasst folgende Aufgabenkreise:
Regelung des PostverkehrsVermögensangelegenheitenVertretung gegenüber Behörden und SozialversicherungsträgernWohnungsangelegenheiten
Darüber hinaus wird Herr Rechtsanwalt L. T., JRing, Köln als Berufsbetreuer zum Ersatzbetreuer bestellt.
Die Aufgabenkreise entsprechen denen des Betreuers.
Der Ersatzbetreuer darf die Angelegenheiten der Betreuten nur besorgen, soweit der Betreuer Herr D. C. verhindert ist.
Die Betroffene bedarf zur Wirksamkeit von Willenserklärungen im Bereich Vermögensangelegenheiten der Einwilligung des für diesen Aufgabenbereich bestellten Betreuers (Einwilligungsvorbehalt).
Das Gericht wird spätestens am 04.03.2020 über die Aufhebung oder Verlängerung der Betreuung entscheiden.
Zur Verfahrenspflegerin ist Frau Rechtsanwältin F. X., G.straße, Köln bestellt. Die Verfahrenspflegschaft wird berufsmäßig geführt.
Diese Entscheidung ist sofort wirksam.
1
Gründe:
2Die Entscheidung beruht auf § 1896 BGB.
3Nach dem ärztlichen Gutachten des Herrn Dr. J. J. liegt bei Frau N. eine wahnhafte Störung bzw. eine paranoid halluzinatorische Psychose aus dem schizophrenen Formenkreis vor.
4Danach und nach dem Ergebnis der Anhörung ist Frau N. aus gesundheitlichen Gründen gehindert, in den oben genannten Bereichen eigene Angelegenheiten interessengerecht zu regeln, und benötigt insoweit Hilfe durch Betreuung.
5Die Betreuung ist auch gegen den Willen der Betroffenen einzurichten, weil sie nach dem Ergebnis des o.g. Gutachtens daran gehindert ist, ihren ablehnenden Willen frei und selbstbestimmt zu bilden (§ 1896 Abs. 1a BGB).
6Es besteht die Gefahr, dass die Betroffene sich durch uneinsichtiges Handeln selbst erheblichen Schaden zufügt. Zur Vermeidung solcher Nachteile ist nach dem ärztlichen Gutachten die Anordnung eines Einwilligungsvorbehaltes erforderlich.
7Die Frist zur erneuten Prüfung der Notwendigkeit der Betreuung ist entsprechend der ärztlichen Stellungnahme festgesetzt.
8Die Bestellung der Verfahrenspflegerin beruht auf § 276 FamFG.
9Die Anordnung der sofortigen Wirksamkeit beruht auf § 287 Abs. 2 FamFG.
10Rechtsbehelfsbelehrung:
11Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der Beschwerde gegeben.
12Beschwerdeberechtigt ist diejenige/derjenige, deren/dessen Rechte durch diesen Beschluss beeinträchtigt sind. Dies ist vor allem die/der Betroffene selbst, ferner sein Verfahrenspfleger sowie die zuständige Betreuungsbehörde in den Fällen des § 303 Abs. 1 FamFG.
13Schließlich sind im Interesse des Betroffenen beschwerdeberechtigt gegen eine von Amts wegen ergangene Entscheidung diejenigen Vertrauenspersonen und Angehörigen des Betroffenen, welche am Verfahren beteiligt worden sind.
14Die Beschwerde ist beim Amtsgericht - Betreuungsgericht - Köln, Luxemburger Str. 101, 50939 Köln schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle einzulegen. Ist die/der Betroffene untergebracht, kann sie/er die Beschwerde auch bei dem Amtsgericht einlegen, in dessen Bezirk sie/er untergebracht ist. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle abgegeben werden.
15Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass die Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie ist zu unterzeichnen und soll begründet werden.
16Die Beschwerde muss spätestens innerhalb eines Monats nach der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses bei dem Amtsgericht - Betreuungsgericht - Köln eingegangen sein. Dies gilt auch dann, wenn die Beschwerde zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichtes abgegeben wurde. Die Frist beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses. Fällt das Ende der Frist auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages.
17Köln, 04.03.2016Amtsgericht |
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Richterin am Amtsgericht |
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Ausgefertigt , Justizbeschäftigterals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle |
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Zitiert von
Bislang zitiert keine andere Entscheidung dieses Urteil.
Referenzen
- § 1896 BGB 1x (nicht zugeordnet)
- § 1896 Abs. 1a BGB 1x (nicht zugeordnet)
- FamFG § 276 Verfahrenspfleger 1x
- FamFG § 287 Wirksamwerden von Beschlüssen 1x
- FamFG § 303 Ergänzende Vorschriften über die Beschwerde 1x