Beschluss vom Amtsgericht Köln - 74 IN 196/18

Tenor

Zu dem vorab eingereichten Antragsentwurf,

die Schuldnerin zu ermächtigen, hinsichtlich der Ansprüche

a)              der D.bank AG,

b)              der Volksbank P. eG sowie der

c)              V. Bank AG,

jeweils einzeln und alle gemeinsam als Gesellschaft bürgerlichen Rechts,

auf Auskehr des diesen Banken zustehenden Erlöses aus der Verwertung der gegenwärtig oder zukünftig

i)              in den Raum-Sicherungsübereignungsvertrag zwischen der D.bank AG und der Antragstellerin vom 13. Dezember 2013,

ii)              den Globalzessionsvertrag zwischen der D.bank AG und der Antragstellerin vom 6. Januar 2014 oder in

iii)              den Factoringvertrag zwischen der E. GmbH und der Antragstellerin in der Form des letzten Nachtrages vom 17. März 2014 und der Prolongationsvereinbarung vom 26. März 2018,

einbezogenen Gegenstände Masseverbindlichkeiten zu begründen,

wird auf Folgendes hingewiesen:


Hinweisbeschluss:

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