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InsO § 130 Kongruente Deckung

Insolvenzordnung

(1) Anfechtbar ist eine Rechtshandlung, die einem Insolvenzgläubiger eine Sicherung oder Befriedigung gewährt oder ermöglicht hat,

1.
wenn sie in den letzten drei Monaten vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen worden ist, wenn zur Zeit der Handlung der Schuldner zahlungsunfähig war und wenn der Gläubiger zu dieser Zeit die Zahlungsunfähigkeit kannte oder
2.
wenn sie nach dem Eröffnungsantrag vorgenommen worden ist und wenn der Gläubiger zur Zeit der Handlung die Zahlungsunfähigkeit oder den Eröffnungsantrag kannte.
Dies gilt nicht, soweit die Rechtshandlung auf einer Sicherungsvereinbarung beruht, die die Verpflichtung enthält, eine Finanzsicherheit, eine andere oder eine zusätzliche Finanzsicherheit im Sinne des § 1 Abs. 17 des Kreditwesengesetzes zu bestellen, um das in der Sicherungsvereinbarung festgelegte Verhältnis zwischen dem Wert der gesicherten Verbindlichkeiten und dem Wert der geleisteten Sicherheiten wiederherzustellen (Margensicherheit).

(2) Der Kenntnis der Zahlungsunfähigkeit oder des Eröffnungsantrags steht die Kenntnis von Umständen gleich, die zwingend auf die Zahlungsunfähigkeit oder den Eröffnungsantrag schließen lassen.

(3) Gegenüber einer Person, die dem Schuldner zur Zeit der Handlung nahestand (§ 138), wird vermutet, daß sie die Zahlungsunfähigkeit oder den Eröffnungsantrag kannte.

Referenzen

Zitiert von

Urteil vom Bundesgerichtshof - IX ZR 18/25
12. März 2026
IX ZR 18/25 12. März 2026
Urteil vom Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht (9. Zivilsenat) - 9 U 27/24
4. Februar 2026
9 U 27/24 4. Februar 2026
Beschluss vom Oberlandesgericht Köln - 2 U 25/25
17. November 2025
2 U 25/25 17. November 2025
None vom Oberlandesgericht Dresden - 13 U 581/25
14. November 2025
13 U 581/25 14. November 2025
Urteil vom Bundesgerichtshof - IX ZR 127/24
13. November 2025
IX ZR 127/24 13. November 2025
Urteil vom Oberlandesgericht Frankfurt am Main (4. Zivilsenat) - 4 U 282/22
25. Juli 2025
4 U 282/22 25. Juli 2025
Beschluss vom Hanseatisches Oberlandesgericht (11. Zivilsenat) - 11 U 115/24
17. Juli 2025
11 U 115/24 17. Juli 2025
Urteil vom Landgericht Aachen - 12 O 449/24
15. Juli 2025
12 O 449/24 15. Juli 2025
Beschluss vom Bundesverwaltungsgericht - 8 B 29.24
18. Juni 2025
8 B 29.24 18. Juni 2025
Urteil vom Bundesgerichtshof - IX ZR 80/24
22. Mai 2025
IX ZR 80/24 22. Mai 2025