Beschluss vom Amtsgericht Köln - 322 F 210/18

Tenor

I.

Das Verfahren wird ausgesetzt.

II.

Dem Gerichtshof der Europäischen Union werden gemäß Artikel 267 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:

1.       Handelt es sich bei einem Vollstreckungsabwehrantrag gemäß § 767 der deutschen Zivilprozessordnung (ZPO) gegen einen ausländischen Unterhaltstitel um eine Unterhaltssache im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 4/2009 des Rates vom 18. Dezember 2008 über die Zuständigkeit, das anwendbare Recht, die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen und die Zusammenarbeit in Unterhaltssachen (EuUntVO)?

2.       Falls nein, handelt es sich bei einem Vollstreckungsabwehrantrag gemäß § 767 ZPO gegen einen ausländischen Unterhaltstitel um ein Verfahren, welches im Sinne des Artikels 24 Nr. 5 der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2012 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (Brüssel Ia-VO) die Zwangsvollstreckung aus Entscheidungen zum Gegenstand hat?


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