Beschluss vom Amtsgericht Köln - 506 Gs 388/23

Tenor

Die Vollstreckungserinnerung von Rechtsanwalt P. aus H. vorn 22.012024 namens der Rechtsanwältin I. W. als Insolvenzverwalterin über das Vermögen der Firma K. vorn 26.10.2023 (BI, 212 f. d.A.) gegen den hiesigen Arrest-Beschluss vom 07.02.2023 betreffend die benannte GmbH (Az. 506 Gs 388/23; Bi. 221 ff d.A.) die als Antrag auf gerichtliche Entscheidung gem. § 111k Abs. 3 StPO aufzufassen ist, wird zurückgewiesen; der hiesige Vermögensarrestbeschluss ist insolvenzfest.

Die Antragstellerin trägt insoweit die Kosten des Verfahrens und ihre notwendigen Auslagen, § 473a StPO.


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