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StPO § 111k Verfahren bei der Vollziehung der Beschlagnahme und des Vermögensarrestes

Strafprozeßordnung

(1) Beschlagnahme und Vermögensarrest werden durch die Staatsanwaltschaft vollzogen. Die erforderlichen Eintragungen in das Grundbuch und in die in § 111c Absatz 4 genannten Register sowie die in § 111c Absatz 4 genannten Anmeldungen werden auf Ersuchen der Staatsanwaltschaft bewirkt. Soweit ein Arrest nach den Vorschriften über die Pfändung in bewegliche Sachen zu vollziehen ist, kann dies durch die in § 2 des Justizbeitreibungsgesetzes bezeichnete Behörde, den Gerichtsvollzieher, die Staatsanwaltschaft oder durch deren Ermittlungspersonen (§ 152 des Gerichtsverfassungsgesetzes) vollzogen werden. Die Beschlagnahme beweglicher Sachen kann auch durch die Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft (§ 152 des Gerichtsverfassungsgesetzes) vollzogen werden. § 98 Absatz 4 gilt entsprechend.

(2) Für die Zustellung gilt § 37 Absatz 1 mit der Maßgabe, dass auch die Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft (§ 152 des Gerichtsverfassungsgesetzes) mit der Ausführung beauftragt werden können. Für Zustellungen an ein im Inland zum Geschäftsbetrieb befugtes Kreditinstitut gelten die §§ 173 und 175 der Zivilprozessordnung entsprechend.

(3) Gegen Maßnahmen, die in Vollziehung der Beschlagnahme oder des Vermögensarrestes getroffen werden, kann der Betroffene die Entscheidung des nach § 162 zuständigen Gerichts beantragen.

Referenzen

Zitiert von

Beschluss vom Landgericht Göttingen - 5 AR 1/26
26. Februar 2026
5 AR 1/26 26. Februar 2026
Beschluss vom Bundesgerichtshof - V ZB 28/25
16. Oktober 2025
V ZB 28/25 16. Oktober 2025
Beschluss vom Oberlandesgericht Frankfurt am Main (7. Strafsenat) - 7 Ws 260/24, 7 Ws 58/25
27. Februar 2025
7 Ws 260/24, 7 Ws 58/25 27. Februar 2025
Beschluss vom Oberlandesgericht Frankfurt am Main (7. Strafsenat) - 7 Ws 216/24, 7 Ws 23/25
16. Januar 2025
7 Ws 216/24, 7 Ws 23/25 16. Januar 2025
Beschluss vom Landgericht Köln - 118 Qs 12/24
2. Juli 2024
118 Qs 12/24 2. Juli 2024
Beschluss vom Amtsgericht Köln - 506 Gs 388/23
13. Juni 2024
506 Gs 388/23 13. Juni 2024
Beschluss vom Landgericht Stuttgart (6. Große Strafkammer) - 6 Qs 6/23
18. Oktober 2023
6 Qs 6/23 18. Oktober 2023
Beschluss vom Bundesgerichtshof - 1 StR 327/22
14. Juni 2023
1 StR 327/22 14. Juni 2023
Beschluss vom Landgericht Nürnberg-Fürth - 12 Qs 75/22
22. Februar 2023
12 Qs 75/22 22. Februar 2023
Urteil vom Oberlandesgericht Hamm - 11 U 60/20
27. Januar 2023
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