Urteil vom Amtsgericht Köln - 153 C 95/24
Tenor
Der Antrag der Klägerin auf Ergänzung des Urteils vom 06.09.2024 wird als unzulässig zurückgewiesen.
1
Tatbestand:
2Das Gericht hat am 06.09.2024 ein Endurteil erlassen mit dem die auf Datenauskunft, Herausgabe der Datenkopien, sowie auf Zahlung eines angemessenen immateriellen Schadensersatzes gerichtete Klage insgesamt abgewiesen wurde.
3Laut Schriftsatz der Klägerseite vom 13.07.2023 beantragte diese über die vorgenannten Anträge hinaus hilfsweise, die Beklagte zu verurteilen, die Vollständigkeit und Richtigkeit ihrer bislang erteilten Datenauskunft an Eides statt zu versichern. Mit Beschluss vom 02.12.2024 berichtigte das Gericht den Tatbestand des Urteils auf Antrag der Klägerin dahingehend, dass der Hilfsantrag in die Anträge unter 4. mit aufzunehmen ist.
4Die Klägerin beantragt mit Schriftsatz vom 13.09.2024,
5das Urteil vom 06.09.2024 nach § 321 Abs. 1 ZPO dahingehend zu ergänzen, dass über den mit Schriftsatz der Klägerseite vom 13.07.2023 nach Ziffer 3.b) gestellten Hilfsantrag entschieden wird.
6Die Beklagte beantragt,
7den Antrag auf Urteilsergänzung abzuweisen.
8Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.
9Entscheidungsgründe:
10Der Antrag auf Urteilsergänzung des Endurteils vom 06.09.2024 ist bereits unzulässig.
11Es liegt kein lückenhaftes Urteil im Sinne des § 321 ZPO vor, da der Tenor des angegriffenen Urteils insgesamt auf Klageabweisung lautet. Davon ist auch der mit dem Tatbestandsberichtigungsbeschluss in das Urteil nachträglich aufgenommene Hilfsantrag der Klägerin vom 13.07.2023 umfasst. Damit ist im Endurteil vom 06.03.2024 im prozessualen Sinne auch über den Hilfsantrag entschieden worden. Unerheblich ist dabei, dass sich zu dem Hilfsantrag keinerlei Darstellungen in den Entscheidungsgründen des Urteils finden lassen.
12§ 321 ZPO dient der Ergänzung eines lückenhaften Urteils, nicht hingegen der Richtigstellung eines falschen oder fehlerhaften Urteils. Ob ein versehentlich lückenhaftes Urteil vorliegt, welches die Urteilsergänzung eröffnet, bemisst sich alleine nach dem Tenor. Erfasst dieser – auch ohne dies rechtfertigende Entscheidungsgründe – den gesamten Streitstoff, fehlt es an einer Entscheidungslücke (Zöller, ZPO, 34. Aufl., § 321 Rn. 2). Ob eine solche vorliegt, beurteilt sich aus einem Vergleich des Tenors und dem ggf. nach § 320 ZPO berichtigten Tatbestand. Bei voller Klageabweisung ist auch der Hilfsantrag abgewiesen, eine Entscheidungslücke liegt nicht vor (Zöller, a.a.O Rn.4).
13Rechtsbehelfsbelehrung:
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