Beschluss vom Amtsgericht Köln - 156 C 228/25

Tenor

Das Verfahren wird ausgesetzt.

Dem Gerichtshof der Europäischen Union werden gemäß Art. 267 Abs. 2 AEUV folgende Fragen zur Auslegung des Unionsrechts vorgelegt:

Ist Art. 5 Abs. 1 lit. c) iii) EG-VO 261/04 dahingehend auszulegen, dass die dort erwähnte anderweitige Beförderung, die es dem Fluggast ermöglicht, nicht mehr als eine Stunde vor der planmäßigen Abflugzeit abzufliegen, von demselben Abflugort zu erfolgen hat wie die gebuchte Flugverbindung, oder kommt auch ein Abflug von einem anderen Flughafen in Betracht?

Für den Fall, dass auch ein Abflug von einem anderen Flughafen in Betracht kommt: kommt es dann lediglich darauf an, dass der Abflug nicht mehr als eine Stunde vor der planmäßigen Abflugzeit stattfindet oder ist die zeitliche Abweichung auch im Zusammenhang mit der Anreise bzw. dem Beginn der Beförderung zum anderen Flughafen zu berechnen?


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