Urteil vom Amtsgericht Krefeld - 78 C 165/02
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin kann die Zwangsvollstreckung durch die Beklagten abwenden durch Sicherheitsleistung in Höhe von 600,-- EUR, wenn nicht die Beklagten Sicherheit in gleicher Höhe leisten.
Sämtliche Sicherheitsleistungen können auch durch Bürgschaft einer Bank oder Sparkasse mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland erbracht werden.
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T a t b e s t a n d :
2Die Klägerin nimmt die Beklagten auf Ersatz von 2/3 des Schadens in Anspruch, der ihr als Eigentümerin eines Pkw, N, KR-00 00, durch einen Verkehrsunfall am 20.06.2001 zwischen ihrem Pkw und dem Pkw des Beklagten zu 1), M, KR-11 11, der bei der Beklagten zu 2) haftpflichtversichert ist, entstanden ist.
3Die Klägerin behauptet:
4Der Beklagte zu 1) habe ohne den Blinker zu setzen, auf den Fahrstreifen ge-
5wechselt, auf der sich ihr Pkw bereits befand.
6Die Klägerin beantragt,
7die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie 1.683,85 EUR
8nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 05.08.2001 sowie
9weitere 318,70 EUR nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit
10Antragstellung zu zahlen.
11Die Beklagten beantragen,
12die Klage abzuweisen.
13Die Beklagten behaupten:
14Der Beklagte zu 1) habe ordnungsgemäß den Blinker gesetzt und sei vom linken Fahrstreifen auf die vor der Kreuzung T-Straße auf der S-T-Straße befindliche Linksabbiegerspur gewechselt. Der Fahrer des Fahrzeugs der Klägerin habe versucht, den Beklagten vorschriftswidrig zu überholen und sei deshalb in das Fahrzeug des Beklagten zu 1) gefahren.
15Hinsichtlich des weiteren Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze sowie die zu den Akten gereichten Anlagen verwiesen.
16Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung von Zeugen; hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift verwiesen.
17Entscheidungsgründe:
18Die Klage ist nicht begründet.
19Aufgrund der durchgeführten Beweisaufnahme ist das Gericht davon überzeugt,
20dass sich der Unfall nur ereignet, weil der Fahrer des Fahrzeugs der Klägerin in
21verkehrswidriger Weise versuchte, den Beklagten zu 1) zu überholen und dabei
22entweder übersah, dass dieser beabsichtigt, vorschriftsgemäß vom linken Fahr-
23streifen auf die Linksabbiegerspur zu wechseln, oder er dies zwar bemerkte, aber - weil der Beklagte zu 1) verhältnismäßig langsam auf die rote Ampel zufuhr - dennoch versuchte, ihn zu überholen.
24Die Überzeugung des Gerichts beruht im Wesentlichen auf der Aussage des Zeugen J. Dieser gab glaubhaft an, dass sowohl der Beklagte zu 1) als auch der Fahrer des Fahrzeugs der Klägerin den Blinker links gesetzt hatten, als sie auf die Kreuzung T-Straße zufuhren. Der Zeuge gab darüber hinaus an, der Fahrer des klägerischen Fahrzeugs sei über die Sperrfläche gefahren, um so den Beklagten zu 1) zu überholen. Dabei sei es zum Unfall gekommen. Der Zeuge J hatte besondere Veranlassung, das Verkehrsgeschehen sorgfältig zu beobachten. Er beabsichtigte, von der nördlichen Seite der S-Straße über die S-Straße auf die südlichen Fahrspuren zu wechseln, um so in Richtung T Straße zu fahren. Erfahrungsgemäß ist die S-Straße zur Unfallzeit (ca. 16.40 Uhr) stark befahren, so dass dieses Abbiegemanöver, bei welchem darüber hinaus wahrscheinlich eine ununterbrochene Linie überfahren werden musste, nicht ungefährlich für den Zeugen J war. Der Zeuge hatte deshalb besondere Veranlassung, die aus Richtung Gladbacher Straße kommenden Fahrzeuge genau zu beobachten. Es ist daher nachvollziehbar, dass der Zeuge J die aus Richtung G-Straße kommenden Fahrzeuge genau beobachtete und auch jetzt eine genaue Zeugenaussage machen kann. Die Aussage des Zeugen wird darüber hinaus bestätigt durch die Aussage der Zeugin J. Wenn diese Zeugin angab, sie könne sich nicht daran erinnern, ob die Fahrzeuge den Fahrtrichtungsanzeiger gesetzt hatten, so ist auch dies erklärlich. Die Zeugin war lediglich Beifahrerin, außerdem befand sich im Fahrzeug ein Kind. Die Zeugin hatte deshalb keine so große Veranlassung, auf das Verkehrsgeschehen zu achten, wie der Zeuge J. Aufgrund der Aussagen der Zeugen J ist daher davon auszugehen, dass sowohl das Fahrzeug der Klägerin als auch das Fahrzeug des Beklagten zu 1) mit gesetztem Fahrtrichtungsanzeiger links auf die Kreuzung Kölner Straße zufuhren. Die Ampel zeigte Rotlicht. Der Beklagte zu 1) fuhr relativ langsam, weil er ohnehin an der Ampel halten musste. Der Fahrer des Fahrzeugs der Klägerin fuhr schneller, er versuchte, den Beklagten zu 1) zu überholen. Dabei fuhr er über die eingezeichnete Sperrfläche.
25Dies hat der Fahrer des klägerischen Fahrzeugs, der Zeuge O auch teilweise
26eingestanden. Zumindest mit dem linken Vorderrad ist der Zeuge O nach
27eigenen Angaben über die Sperrfläche gefahren. Dadurch wird letztlich die Glaubhaftigkeit der Aussagen der Zeugen J bestätigt. Der Zeuge O hat sich
28unstreitig verkehrswidrig verhalten. Ein Verkehrsverstoß dieser Art erfolgt in der
29Regel nicht fahrlässig, er ist vielmehr von einem Motiv getragen, man will die Sperrfläche überfahren, um dadurch etwas zu erreichen. Im vorliegenden Fall kann dies nur den Zweck gehabt haben, am Beklagten zu 1) vorbeizufahren, damit das Fahrzeug der Klägerin vor dem Fahrzeug des Beklagten zu 1) an der Ampel auf grün warten konnte. Dies ist ein Verkehrsverhalten, welches nicht unüblich ist und insbesondere von Linksabbiegerampeln häufig zu beobachten ist. Der "sportliche" Fahrer versucht auf diese Weise das Abwarten einer weiteren Rotphase zu vermeiden. Ob es im vorliegenden Fall tatsächlich so war, kann dahingestellt bleiben.
30Aus dem unstreitigen Vortrag der Parteien ergibt sich bereits, dass der Fahrer des klägerischen Fahrzeugs versuchte, den Beklagten zu 1) zu überholen, dabei bewusst über eine gesperrte Fläche fuhr, obwohl dies verkehrsbedingt nicht notwendig war.
31Der Überzeugung des Gerichts steht nicht die Aussage des Zeugen O ent-
32gegen. Anders als die Zeugen J hat der Zeuge O ein erhebliches Eigen-
33interesse, seine Fahrweise als nicht allein unfallverursachend darzustellen.
34Er war mit dem Fahrzeug seiner Mutter unterwegs, es ist nur verständlich, wenn
35der Zeuge versucht die Schuld am Unfall zumindest überwiegend dem Unfallgegner zuzuschieben. Ob der Zeuge dabei den Unfallhergang bewusst anders, nämlich für ihn günstiger, darstellen, mag offenbleiben.
36Dass der Unfall für den Beklagten zu 1) unverschuldet war, entspricht der Über-
37zeugung des Gerichts. Der Beklagte zu 1) musste nicht damit rechnen, dass ein
38anderer Pkw ihn in der Wiese zu überholen versuchte, wie dies vorliegend geschah.
39Die Betriebsgefahr des Pkw des Beklagten zu 1) trat hinter der erhöhten Betriebsgefahr des klägerischen Fahrzeugs und dem schuldhaften Verhalten des Fahrers des klägerischen Fahrzeugs zurück.
40Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO; die Entscheidung über die vorläufige
41Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO.
42Streitwert:
432.002,55 EUR.
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