Beschluss vom Amtsgericht Krefeld - 29 XIV 76/13 B
Tenor
wird der Antrag des Kreises Borken gemäß §§ 415 ff FamFG, 62 Abs. 3, Abs. 4 Aufenthaltsgesetz Abschiebungshaft (Sicherungshaft) bis zum 01.09.2013 angeordnet.Die Anordnung ergeht mit sofortiger Wirkung.Diese tritt mit der erfolgten Bekanntgabe dieses Beschlusses an den Betroffenen und die Verwaltungsbehörde ein (§ 422 FamFG).Die Betroffene trägt die Kosten des Verfahrens.
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G r ü n d e :Der Betroffene stellte in Deutschland einen Asylantrag, der zurückgewiesen wurde. Sodann setzte er sich nach Belgien ab und stellte dort einen Asylantrag. Am 01.07.2013 reiste er ohne gültigen Pass nach Deutschland ein. Der Betroffene hat keine festen Bindungen in Deutschland.Würde nicht Sicherungshaft angeordnet, wäre sein Untertauchen zu befürchten.Die Staatsanwaltschaft hat ihr Einverständnis zur Vollstreckung gemäß § 72 Abs.4 AufenthG erklärt. Die Bestellung eines Verfahrenspflegers gemäß § 419 FamFG war nicht erforderlich, weil der Betroffene bei dem einfachen ausländerrechtlichen Sachverhalt seine Interessen selber angemessen vertreten kann.Rechtsmittelbelehrung:Gegen diesen Beschluss ist Beschwerde zulässig, die binnen eines Monats beim Amtgericht Krefeld schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle einzulegen ist.
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