FamFG § 419 Verfahrenspfleger

Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit

(1) Das Gericht hat dem Betroffenen einen Verfahrenspfleger zu bestellen, wenn dies zur Wahrnehmung seiner Interessen erforderlich ist. Die Bestellung ist insbesondere erforderlich, wenn von einer Anhörung des Betroffenen abgesehen werden soll.

(2) Die Bestellung eines Verfahrenspflegers soll unterbleiben oder aufgehoben werden, wenn die Interessen des Betroffenen von einem Rechtsanwalt oder einem anderen geeigneten Verfahrensbevollmächtigten vertreten werden.

(3) Die Bestellung endet, wenn sie nicht vorher aufgehoben wird, mit der Rechtskraft des Beschlusses über die Freiheitsentziehung oder mit dem sonstigen Abschluss des Verfahrens.

(4) Die Bestellung eines Verfahrenspflegers oder deren Aufhebung sowie die Ablehnung einer derartigen Maßnahme sind nicht selbständig anfechtbar.

(5) Für die Vergütung und den Aufwendungsersatz des Verfahrenspflegers gilt § 277 entsprechend. Dem Verfahrenspfleger sind keine Kosten aufzuerlegen.

Referenzen

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Zitiert von

Beschluss vom Landgericht Düsseldorf - 25 T 702/16
19. Oktober 2016
25 T 702/16 19. Oktober 2016
Beschluss vom Amtsgericht Krefeld - 29 XIV B 48/14
20. August 2014
29 XIV B 48/14 20. August 2014
Beschluss vom Landgericht Düsseldorf - 25 T 112/14
7. März 2014
25 T 112/14 7. März 2014
Beschluss vom Oberlandesgericht Stuttgart - 8 W 75/13
18. März 2013
8 W 75/13 18. März 2013
Urteil vom Bundesfinanzhof (8. Senat) - VIII R 14/09
15. Juni 2010
VIII R 14/09 15. Juni 2010