Beschluss vom Amtsgericht Krefeld - 68 F 76/14
Tenor
Die am 16.05.2012 vor dem Amtsgericht, Familiengericht, Krefeld zu dem Aktenzeichen 68 F 248/09 abgeschlossene Vereinbarung wird hinsichtlich Ziffer 1 dahingehend abgeändert, dass der Antragsteller und Gegenantragsgegner an die Antragsgegnerin und Gegenantragstellerin ab dem 01.02.2014 einen nachehelichen Unterhalt zu zahlen hat in Höhe von 200,-- monatlich.Im Übrigen werden die Anträge zurückgewiesen.Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu 20 % und die Antragsgegnerin zu 80 % zu tragen. Von den außergerichtlichen Kosten des Antragstellers tragen 20 % der Antragsteller selbst und 80 % die Antragsgegnerin. Von den außergerichtlichen Kosten der Antragsgegnerin tragen 80 % die Antragsgegnerin selbst und 20 % der Antragsteller.Die sofortige Wirksamkeit des Beschlusses wird angeordnet.
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G r ü n d e :I.Die geschiedenen Eheleute haben am 05.03.1993 geheiratet. Im August 2006 erfolgte die Trennung. Die Ehe wurde durch Beschluss des Amtsgerichts Krefeld (Aktenzeichen 68 F 248/09) am 12.11.2010 geschieden. Die Rechtskraft trat am 21.12.2010 ein. Aus der Ehe sind die Kinder K, geboren am 00.00.0000, T, geboren am 00.00.0000 und T, geboren am 00.00.0000, hervorgegangen. K absolviert derzeit ein freiwilliges soziales Jahr. T lebt bei dem Antragsteller und T bei der Antragsgegnerin.Unter dem Aktenzeichen der Ehesache 68 F 248/09 wurde in der Folgesache zum nachehelichen Unterhalt am 16.05.2012 vor dem Amtsgericht Krefeld ein gerichtlicher Vergleich abgeschlossen. Gemäß Ziffer 1 des Vergleiches verpflichtete sich der Antragsteller, ab dem 01.07.2012 an die Antragsgegnerin einen monatlichen nachehelichen Unterhalt in Höhe von 610,-- € zu bezahlen. Gemäß Ziffer 3 des Vergleiches war eine Abänderung der Unterhaltssumme erst ab dem 01.07.2013 möglich. Zusätzlich war gemäß Ziffer 4 beiden Seiten jeglicher Einwand einer Präklusion verwehrt. In Ziffer 5 war darüber hinaus klargestellt, dass der Vergleich weder eine abschließende Regelung noch eine Befristung darstellt und, dass im Falle eines Abänderungsantrages von den dann geltenden Einkommensverhältnissen beider Parteien auszugehen ist.In dem vorliegenden Verfahren beantragen nun beide Parteien die Abänderung des vorgenannten Vergleiches.Hinsichtlich der Einkommensverhältnisse des Antragstellers ist unstreitig, dass dieser im Jahre 2013 ein Gesamtbruttoeinkommen von 81.884,-- € erhielt zzgl. 400,- € Steuerrückerstattung monatlich.Die Antragsgegnerin und Gegenantragstellerin ist gelernte Bürokauffrau. Bis zur Geburt des ersten Kindes war sie in diesem Beruf tätig, seither war sie in diesem Bereich nicht mehr erwerbstätig. Im September 2002 absolvierte sie eine dreimonatige Trainingsmaßnahme für einen beruflichen Wiedereinstieg im kaufmännischen Bereich. Nach der Trennung ist die Antragsgegnerin psychisch erkrankt, was teilweise zu einer Arbeitsunfähigkeit führte. Ein in dem Vorverfahren eingeholtes Gutachten hat ergeben, dass jedoch die Möglichkeit zur vollschichtigen Erwerbstätigkeit für kaufmännische Bürotätigkeiten spätestens ab Oktober 2011 wieder hergestellt war. Im Termin am 11.06.2014 hat die Antragsgegnerin unstreitig gestellt, dass die Antragsgegnerin fortan zu einer vollschichtigen Tätigkeit in der Lage ist. Aktuell ist sie in einer Tierarztpraxis in Dormagen zu einem Bruttogehalt von 1.000,-- € monatlich, demnach einem Nettoeinkommen von 798,25 € bei einer 25-wochenstündlichen Tätigkeit beschäftigt. Zuvor hatte die Antragsgegnerin von Oktober 2012 bis Februar 2013 eine modulare kaufmännische Weiterbildung für Vollzeitkräfte und Teilzeitkräfte bei der Deutschen Angestellten Akademie absolviert. Unter anderem wurden hier die Themenbereiche „Fortgeschrittene Anwendungen, Textverarbeitung mit Word“ sowie „Fortgeschrittene Anwendungen mit Excel, Outlook und Internet Explorer“ behandelt.Beide Parteien haben im Termin unstreitig gestellt, dass die Antragsgegnerin und Gegenantragstellerin ohne ihr ehebedingtes berufliches Aussetzen heute ein Nettoeinkommen von 1.868,44 €, abzüglich pauschaler berufsbedingter Aufwendungen bereinigt in Höhe von 1.775,02 €, verdienen könnte.Der Antragsteller und Gegenantragsgegner trägt vor, dass die Antragsgegnerin bezüglich einer vollschichtigen Tätigkeit als Bürokauffrau keine ausreichenden Erwerbsbemühungen angestellt habe. Ihr sei daher ein durchschnittlicher Nettomonatslohn einer Bürokauffrau von 1.496,97 € nach Abzug pauschaler berufsbedingter Aufwendungen zuzurechnen. Zusätzlich sei zu berücksichtigen, dass die Antragsgegnerin im Zuge der Vermögensauseinandersetzungen einen Betrag von 67.345,98 € erhalten habe. Bei einem realistischen Zinssatz von derzeit 1,5 % ließen sich daraus monatliche Kapitalerträge in Höhe von 84,18 € erzielen. Im Übrigen sei der Unterhaltsanspruch der Antragsgegnerin und Gegenantragstellerin nicht mehr an den ehelichen Lebensverhältnissen zu bemessen, sondern an dem angemessenen Lebensbedarf. Die Ehe der Beteiligten habe etwa 13 ½ Jahre gedauert. Seit der Trennung im August 2006 habe der Antragsteller Ehegattenunterhalt an die Antragsgegnerin gezahlt. Dies entspreche mehr als der Hälfte der Ehezeit. Würde die Antragsgegnerin in dem für sie angemessenen Beruf, nämlich der Bürokauffrautätigkeit, arbeiten, könnte sie trotz des ehebedingten Aussetzens heute nach Abzug pauschaler berufsbedingter Aufwendungen ein Nettoeinkommen von 1.496,97 € erzielen. Unter Hinzurechnung der bereits oben erwähnten Zinseinkünfte ergäbe sich somit ein ehebedingter Nachteil von allerhöchstens 193,87 €. Ein Unterhaltsanspruch sei allenfalls in dieser Höhe darstellbar.Hinzu komme jedoch, dass die ehebedingten Nachteile bereits vollständig kompensiert seien. Zwar sei eine Befristung des nachehelichen Unterhaltsanspruchs gemäß § 1578 b BGB grundsätzlich nicht möglich. Es gäbe jedoch dann Ausnahmen von diesem Grundsatz, wenn die ehebedingten Nachteile durch ehebedingte Vorteile kompensiert worden seien. Ein solcher ehebedingter Vorteil auf Seiten der Antragsgegnerin sei, dass sie aufgrund des während der Scheidung durchgeführten Versorgungsausgleiches nun eine höhere Rentenanwartschaft habe, als sie bei Hinwegdenken der Ehe gehabt habe. Dieser Vorteil lasse sich insgesamt auf 48.806,-- € berechnen. Darüber hinaus habe die Antragsgegnerin aus dem Verkauf der gemeinsamen Immobilie einen Veräußerungserlös in Höhe von 67.345,98 € erhalten. Auch dies stelle einen ehebedingten Vorteil dar. Der nacheheliche Unterhalt sei demnach im vorliegenden Fall zu befristen. Ferner komme hinzu, dass eine dauerhafte vollständige Nachteilsausgleichung durch den Unterhaltspflichtigen dazu führen würde, dass dieser die kompletten ehebedingten Nachteile des Unterhaltsberechtigten ausgleichen würde. Dies würde zu einem dauerhaften ehebedingten Nachteil des Unterhaltspflichtigen führen. Aus Billigkeitsgesichtspunkten müsse daher der nacheheliche Unterhalt jedenfalls durch beide Parteien getragen werden.Der Antragsteller- und Gegenantragsgegner beantragt daher,die am 16.05.2012 vor dem Amtsgericht Krefeld zu dem Aktenzeichen 68 F 248/09 abgeschlossene Vereinbarung hinsichtlich Ziffer 1 dahingehend abzuändern, dass er der Antragsgegnerin ab dem 01.02.2014 keinen nachehelichen Unterhalt mehr schuldet.
2Die Antragsgegnerin und Gegenantragstellerin beantragt,den Antrag zurückzuweisen.
3Sie trägt vor, ausreichende Erwerbsbemühungen zur Erlangung einer Tätigkeit als Bürokauffrau ausgeübt zu haben. Da sie aufgrund ihres Alters und ihres langen beruflichen Ausscheidens in diesem Bereich jedoch keine Chance habe, könne ihr das derzeitige durchschnittliche Einkommen einer Bürokauffrau nicht fiktiv zugerechnet werden. Bei einer vollschichtigen Tätigkeit von 160 Stunden monatlich und einem Stundenlohn von 9,-- € lasse sich hier allenfalls ein Gehalt von fiktiv 1.440,-- € brutto errechnen. Selbst wenn man ihr jedoch eine fiktive Tätigkeit als Bürokauffrau zurechnen wollte, so läge das Einkommen hier maximal bei 1.776,-- € brutto, woraus sich ein Nettoeinkommen von 1.200,-- € ergäbe. Die durch den Antragsteller vorgetragene Kompensation aufgrund der Zuwendungen des Erlöses aus dem Verkauf des gemeinsamen Hauses greife nicht durch, da der Erwerb und Unterhalt des Hauses eine gemeinschaftliche eheliche Leistung gewesen sei. Beide Parteien hätten hierzu gleichwertige Teile beigetragen. Hinsichtlich der behaupteten Kompensation durch im Versorgungsausgleich erworbene Vorteile der Antragsgegnerin führt diese u. a. aus, dass etwaige höhere Rentenansprüche sich allenfalls im Alter auswirken könnten. Bis dahin verbleibe es bei dem ehebedingten Nachteil.Mit Schriftsatz vom 14.04.2014 stellte die Antragsgegnerin und Gegenantragstellerin zunächst den Antrag, dem Antragsteller im Wege des Gegenantrages aufzugeben, an sie ab dem 01.04.2014 nachehelichen Unterhalt zu zahlen in Höhe von 750,-- €, hilfsweise, die am 16.05.2012 vor dem Amtsgericht Krefeld zu dem AZ 68 F 248/09 abgeschlossene Vereinbarung hinsichtlich Ziffer 1) dahingehend abzuändern, dass der Antragsteller an sie nachehelichen Unterhalt zu zahlen hat in Höhe von 750,- €.In dem Schriftsatz vom 19.05.2014 trug die Antragsgegnerin und Gegenantragstellerin weiter vor, dass dem Antragsteller und Gegenantragsgegner noch ein monatlicher Wohnvorteil von 520,-- €, Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung in Höhe von 780,-- € monatlich sowie eine Steuerrückerstattung für das Jahr 2012 in Höhe von 518,83 € monatlich zum Arbeitseinkommen hinzuzufügen seien. Ferner seien für die durch die Antragstellerseite in Abzug gebrachten zusätzlichen Leistungen für Altersvorsorge lediglich 39,88 € monatlich anerkennungsfähig.Unter Berücksichtigung der so ermittelten neuen Einkommensverhältnisse beantragt die Antragsgegnerin und Gegenantragstellerin sodann Antragserhöhend,
4dem Antragsteller im Wege des Gegenantrages aufzugeben, an sie ab dem 01.04.2014, fällig bis zum 3. eines jeden Monats im Voraus, nachehelichen Unterhalt zu zahlen in einer Höhe von 1.278,86 €.
5Der Antragsteller und Gegenantragsgegner beantragt,
6diesen Antrag zurückzuweisen.
7Er führt hierzu u. a. aus, dass sich der Unterhaltsanspruch der Antragsgegnerin und Gegenantragstellerin nicht mehr an den ehelichen Lebensverhältnissen bemesse, sondern allenfalls noch an dem angemessenen Lebensunterhalt.Hinsichtlich des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die wechselseitig zur Akte gereichten Schriftsätze sowie die Sitzungsniederschrift vom 11.06.2014 Bezug genommen.
8II.Es besteht weiterhin eine Unterhaltspflicht im tenorierten Umfang ab Februar 2014.Die Antragsgegner- und Gegenantragstellerseite hat im Termin beantragt, den Antragsteller zur Zahlung eines monatlichen Unterhaltsbetrages in Höhe von 1278,86 € zu verpflichten. Bei Stellung dieses Antrages ist übersehen worden, dass bereits ein vollstreckbarer und wirksamer Unterhaltstitel in Form eines Prozessvergleiches existiert. Es war somit gemäß § 239 FamFG ein Abänderungsantrag zu stellen. Ein solcher ist im Schriftsatz der Antragsgegnerseite vom 14.04.2014 auch hilfsweise gestellt worden. Im Termin ist die Stellung eines (hilfsweisen) Abänderungsantrages übersehen worden. Der Antrag ist jedoch durch das Gericht dementsprechend sachdienlich dahin auszulegen, dass die Stellung eines Abänderungsantrages zumindest hilfsweise beabsichtigt war.Es war somit über den (hilfsweisen) Abänderungsantrag zu entscheiden.Danach ist der Vergleich dahingehend abzuändern, dass der Antragsteller nur noch einen monatlichen Unterhalt in Höhe von 200,- € zu zahlen hat.
9Auf Seiten des Antragstellers und Gegenantragsgegners ist hierbei ein jährliches Bruttoeinkommen von 81.884,-- € berücksichtigt worden. Hiervon abzuziehen waren 315,-- € monatliche Leistungen für die freiwillige Krankenversicherung, 39,-- € für die freiwillige Pflegeversicherung sowie 145,-- € für Vorsorgezahlungen an den Gerling Konzern. Als zusätzliches Einkommen sind hier 400,-- € monatlich Steuerrückerstattung berücksichtigt worden.
10Auf Seiten der Antragsgegnerin und Gegenantragstellerin hat das Gericht ein monatliches Bruttoeinkommen einer Bürokauffrau von 1.904,-- € zugrundegelegt. Die Antragsgegnerin hat nicht ausreichend dargelegt, dass es ihr nicht möglich gewesen ist, unter gehöriger Anstrengung in dem Bereich der Bürokaufleute eine Tätigkeit zu finden. Wie sich aus dem Vorverfahren zum nachehelichen Unterhalt ergeben hat, war die Antragsgegnerin spätestens ab Oktober 2011 wieder gesundheitlich dazu in der Lage, eine vollschichtige Tätigkeit als Bürokauffrau auszuüben. Bis dahin war sie zumindest zu verschiedenen Zeitpunkten in der Lage, in reduzierter Stundenzahl zu arbeiten. Im vorliegenden Verfahren ist ihre gesundheitliche Fähigkeit zur Ausübung einer vollschichtigen Tätigkeit unstreitig. Unter Berücksichtigung der Tatsache, dass die Antragsgegnerin bereits im Jahre 2002 und dann noch einmal im Jahre 2012 eine Fortbildung im Bereich kaufmännischer Tätigkeit absolviert hat, ist davon auszugehen, dass sie bei gehöriger Anstrengung eine solche Tätigkeit hätte finden können. Zumindest bei der Fortbildung im Jahre #####/#### sind unstreitig auch Auffrischungen der EDV-Kenntnisse erfolgt. Dass die Antragsgegnerin sich hinreichend auf Stellenanzeigen für den bürokaufmännischen Bereich beworben hat, ist nicht hinreichend vorgetragen worden. Im Übrigen wäre die Antragsgegnerin auch dazu gehalten gewesen, Initiativbewerbungen zu verfassen. Auch hierzu ist nicht ausreichend vorgetragen worden. Hinsichtlich der Höhe des für eine Bürokauffrau heute zu erzielenden Einkommens hat sich das Gericht an dem Durchschnitt orientiert. Dieser liegt gemäß dem Internetportal „gehaltsvergleich.com“ im Falle einer Bürokauffrau in Krefeld bei 1904,- € brutto. Diese Gehaltshöhe ist nach Auffassung des Gerichtes plausibel und nachvollziehbar und somit für eine Bürokauffrau im Durchschnitt in Krefeld zu erwirtschaften. Im Rahmen einer Abwägung aller Umstände ist davon auszugehen, dass die Antragsgegnerin, hätte sie rechtzeitig entsprechende Erwerbsbemühungen unternommen, mittlerweile im durchschnittlichen Einkommensbereich von Bürokaufleuten anzusiedeln wäre. Soweit die Antragsgegnerin es für angemessen hält, von dem ermittelten Bruttolohn unter Berücksichtigung der 20-jährigen Nichtberufstätigkeit der Antragsgegnerin einen Abschlag von 25 % zu machen, kann dem nicht gefolgt werden. In dem durch das Gericht ermittelten Durchschnittslohn sind alle Alters-, Erfahrungs- und Qualifikationsstufen enthalten. Hinzu kommt, dass die Antragsgegnerin nicht erst seit Rechtshängigkeit des vorliegenden Verfahrens dazu in der Lage gewesen wäre, sich um eine entsprechende Tätigkeit zu bemühen. Bei rechtzeitigem Bemühen entsprechend der unterhaltsrechtlichen Obliegenheit hätte die Antragsgegnerin zum heutigen Tage durchaus einen gewissen Erfahrungsschatz anhäufen können. Aus diesem Grunde ist die Berücksichtigung des durchschnittlichen Bruttolohnes für Bürokaufleute angemessen. Es ergibt sich somit ein fiktives Netto-Einkommen wie folgt:
11Bruttolohn: . . . . . . . . 1.904,00 Euro
12LSt-Klasse 2
13Kinderfreibeträge 1,5
14Lohnsteuer: . . . . . . . . -159,25 Euro
15Rentenversicherung (18,9 % / 2) . . . . . . -179,93 Euro
16Arbeitslosenversicherung (3,0 % / 2) . . . . . -28,56 Euro
17Krankenversicherung: (14,6 % /2 + 0,9 %) . . . -156,13 Euro
18Pflegeversicherung (AN-Anteil 1,025 %) . . . . -19,52 Euro
19––––––––––––––––––
20Nettolohn: . . . . . . . . 1.360,61 Euro
21abzüglich pauschaler berufsbedingter Aufwendungen -68,03 Euro
22––––––––––––––––––
23bleibt 1.292,58 Euro
24. . . . . . . . . . . . . Hinzuzuziehen waren noch fiktive monatliche Kapitalerträge in Höhe von 84,-- € entsprechend des Betrages aus der Vermögensauseinandersetzung.
25Unter Berücksichtigung der im Vorhergehenden dargelegten Einkommensverhältnisse der Parteien und der im Wesentlichen unstreitigen weiteren Einkommenspositionen ergibt sich somit ein rechnerischer Unterhaltsanspruch entsprechend der folgenden Berechnung:
26Frau L
27Einkommen von Frau L . . . . . . . 1.444,00 Euro
28davon aus Erwerbstätigkeit 1.360,00 Euro
29abzüglich pauschaler berufsbedingter Aufwendungen -68,00 Euro
30––––––––––––––––––insgesamt . . 1.376,00 Euro
31Herr L
32Berechnung des Einkommens von Herr L:
33Name der Variante II: WEST1401.VUZ
34gültig in den alten Bundesländern und Berlin (West),
35erster Gültigkeitstag 01. 01. 2014
36allgemeine Lohnsteuer
37Jahrestabelle
38Steuerjahr 2014
39Bruttolohn: . . . . . . . . 81.884,00 Euro
40Steuerbrutto (vor Freibetrag) . . . . . . . 71.830,00 Euro
41Sozialversicherungsbrutto 67.746,00 Euro
42LSt-Klasse 1
43Kinderfreibeträge 1,5
44Lohnsteuer: . . . . . . . . . -18.085,00 Euro
45Solidaritätszuschlag . . . . . . . . 751,90 Euro
46Rentenversicherung (18,9 % / 2) . . . . . . -6.402,00 Euro
47Arbeitslosenversicherung (3,0 % / 2) . . . . -1.016,19 Euro
48Krankenversicherung: (14,6 % /2 + 0,9 %)*48.600,00 Euro
49. . . . . . .. . - 3.985,20 Euro
50Pflegeversicherung (AN-Anteil 1,025 %) . . . -498,15 Euro
51––––––––––––––––––
52Nettolohn: . . . . . . . . 51.145,56 Euro
5351145,56 / 12 = . . . . . . . . 4.262,13 Euro
54Monatsbeträge
55freiw. kv . . . . . . . . . -315,00 Euro
56steuer . . . . . . . . . . 400,00 Euro
57freiwillige Pflegeversicherung . . . . . . -39,00 Euro
58Gerling . . . . . . . . . -145,00 Euro
59––––––––––––––
60insgesamt: . . . . . . . . -99,00 Euro
61abzüglich pauschaler berufsbedingter Aufwendungen -150,00 Euro
62––––––––––––––––––
63unterhaltsrechtliches Einkommen . . . . . 4.013,00 Euro
64Kinder
65T, 17 Jahre
66T lebt bei Herr L.
67Herr L erfüllt die Unterhaltspflicht durch Pflege und Erziehung.
68Herr L erhält das Kindergeld von 184,00 Euro
69T , 15 Jahre
70T lebt bei Frau L.
71Frau L erfüllt die Unterhaltspflicht durch Pflege und Erziehung.
72Frau L erhält das Kindergeld von 184,00 Euro
73Berechnung des Kindesunterhalts
74Unterhaltspflichten von Herr L
75aus dem Einkommen von Herr L in Höhe von
76. . . . . . . . . . 4.013,00 Euro
77ergibt sich
78Kindesunterhalt nach der Düsseldorfer Tabelle, Stand 13
79Gruppe 8: 3901-4300, BKB: 1700, Abschlag/Zuschlag -1 > Gruppe 7: 3501-3900, BKB: 1600
80gegenüber T
81Herr L erfüllt die Unterhaltspflicht durch Pflege und Erziehung.
82gegenüber T
83Tabellenunterhalt DT 7/3 . . . 580,00 Euro
84abzüglich Kindergeld . . . . -92,00 Euro
85––––––––––––––––––
86. . . . . . . . . . . . . . . 488,00 Euro
87Unterhaltspflichten von Frau L
88aus dem Einkommen von Frau L in Höhe von
89. . . . . . . . . . 1.376,00 Euro
90ergibt sich
91Kindesunterhalt nach der Düsseldorfer Tabelle, Stand 13
92Gruppe 1: -1500, BKB: 1000
93gegenüber T
94Tabellenunterhalt DT 1/3 . . . 426,00 Euro
95abzüglich Kindergeld . . . -92,00 Euro
96––––––––––––––––––
97. . . . . . . . . . . . . . . 334,00 Euro
98gegenüber T
99Frau L erfüllt die Unterhaltspflicht durch Pflege und Erziehung.
100Berechnung des Gatten/Partnerunterhalts
101Einkommen von Frau L
102Einkommen . . . . . . . . . 1.376,00 Euro
103abzüglich Kindesunterhalt . . . . . . . -334,00 Euro
104––––––––––––––––––
105bleibt . . . . . . . . . 1.042,00 Euro
106ant. Erwerbseinkommen 1292 - 1292/1376 *334 =
107. . . . . . . . . . 978,00 Euro
108Bedarf nach Additionsmethode
109Einkommen von Herr L . . . . . . . 4.013,00 Euro
110abzüglich Kindesunterhalt . . . . . . . -488,00 Euro
111––––––––––––––––––
112bleibt . . . . . . . . . . . . . 3.525,00 Euro
113abzüglich Erwerbsbonus - 3525 * 1/7 = . . . . -504,00 Euro
114Einkommen von Frau L . . . . . . . 1.042,00 Euro
115abzüglich Erwerbsbonus - 978 * 1/7 = . . . . -140,00 Euro
116––––––––––––––––––
117Gesamtbedarf . . . . . . . . 3.923,00 Euro
118Einzelbedarf 3923 / 2 = . . . . . . . 1.962,00 Euro
119Unterhalt von Frau L
120Eigeneinkommen . . . . 1.042,00 Euro
121abzüglich Erwerbsbonus . . . -140,00 Euro
122abzüglich Einkommen . . . . . . . -902,00 Euro
123––––––––––––––––––
124Unterhalt . . . . . . . . . 1.060,00 Euro
125Der soeben ermittelte Unterhaltsbetrag berücksichtigt jedoch ausschließlich die ehelichen Lebensverhältnisse gemäß § 1578 BGB. Es ist jedoch zu berücksichtigen, dass die Ehe bis zur Trennung lediglich 13 ½ Jahre angedauert hat. Seit der Trennung im August hat der Antragsteller bis zur Stellung des Abänderungsantrages im Jahre 2014 Trennungs- bzw. nachehelichen Unterhalt gezahlt. Spätestens seit der Reform des Unterhaltsrechtes ist jedoch jede Partei dem Grundsatz nach darauf verwiesen, für den eigenen Lebensunterhalt selbst zu sorgen. Zwar gilt auch hier der Grundsatz der nachehelichen Solidarität fort. Die bloße nacheheliche Solidarität, wie sie u. a. im § 1578 BGB ihren Niederschlag findet, ist jedoch nach Auffassung des Gerichtes im vorliegenden Fall erschöpft. Gemäß § 1578 b BGB misst sich demnach unter Berücksichtigung von Billigkeitsgesichtspunkten das Maß des Unterhaltes fortan an dem angemessenen Lebensbedarf des Unterhaltsberechtigten. Der dem Grunde nach nicht zu befristende bzw. zu begrenzende Unterhaltsanspruch ergibt sich sodann im Wesentlichen aus den ehebedingten Nachteilen des Unterhaltsberechtigten. Der ehebedingte Nachteil liegt vorliegend bei aufgerundet 400,-- €. Dies ergibt sich aus dem Unterschiedsbetrag zwischen dem ohne die Ehe erzielbaren Nettoeinkommen der Antragsgegnerin in Höhe von 1.775,-- € und dem aktuell fiktiv zugerechneten Einkommen zuzüglich der Zinseinkünfte in Höhe von insgesamt 1.376,-- €. Auf diese 400,-- € ist das Maß des Unterhaltes nach Auffassung des Gerichtes fortan begrenzt. Soweit die Antragsgegnerseite zu Recht vorträgt, dass im Verhandlungstermin von einem ehebedingten Nachteil in Höhe von ca. 475,- € die Rede war, handelt es sich insoweit um ein Versehen auf Seiten des Gerichtes. Es ist versehentlich das fiktive Zinseinkommen der Antragsgegenerin in Höhe von 84,- € nicht zu ihrem Einkommen hinzugezogen worden, obwohl vom Antragsteller bereits schriftsätzlich so vorgetragen.Hinsichtlich dieser 400,-- € ist der Antragsteller und Gegenantragsgegner entsprechend obiger Berechnung derzeit in jedem Falle leistungsfähig. Es kommt somit auf den weiteren Vortrag der Antragsgegnerin und Gegenantragstellerin in Bezug auf etwaig zurechenbare Wohnvorteile bzw. Mieteinkünfte bzw. auf etwaige weitere Altersvorsorgeaufwendungen des Antragstellers nicht an.Soweit die Antragstellerseite vorträgt, der ehebedingte Nachteil sei hinreichend durch zusätzliche ehebedingte Vorteile wegen Durchführung des Versorgungsausgleiches kompensiert, vermag sich das Gericht dieser Auffassung nicht anzuschließen. Hier ist zu berücksichtigen, dass die ehebedingten Nachteile sich aktuell konkret auf die Einkommenssituation der Antragsgegnerin auswirken. Die durch die Antragstellerseite vorgetragenen ehebedingten Vorteile hinsichtlich des Versorgungsausgleiches können sich allenfalls in einer ungewissen Zukunft als positiv erweisen. Dies setzt unter anderem voraus, dass der Unterhaltsberechtigte das Rentenalter überhaupt erreicht. Die hier behauptete Kompensation kann sich daher nach Auffassung des Gerichtes erst dann verwirklichen, wenn der unterhaltsberechtigte Ehegatte das Rentenalter bereits erreicht hat.
126Soweit der Antragsteller und Gegenantragsgegner weiter vorträgt, dass eine Kompensation der ehebedingten Nachteile auch durch die Vermögenszuwendung in Höhe von rund 67.000,-- € kompensiert ist, vermag sich das Gericht auch in dieser Hinsicht nicht anzuschließen. Es ist zu berücksichtigen, dass es sich bei der Immobilie, aus der die Vermögenszuwendung resultierte, um ein gemeinsam erworbenes Haus handelte. Beide Ehepartner haben zur Schaffung des Vermögenswertes nach Auffassung des Gerichtes gleichwertige Leistungen übernommen. Gegenteiliges wurde nicht vorgetragen. Zwar ist davon auszugehen, dass der Antragsteller im Wesentlichen die finanziellen Leistungen zum Erwerb der Immobilie aufgebracht hat. Zu berücksichtigen ist jedoch ebenso, dass die Antragsgegnerin durch die Pflege und Erziehung der Kinder und durch sonstige, von nicht arbeitstätigen Ehegatten im Rahmen einer Ehe zu leistenden, Verpflichtungen einen gleichwertigen Beitrag geleistet hat. Es widerspricht nach Auffassung des Gerichtes der Billigkeit, nur die finanziell geleisteten Teile eines ehelichen Zusammenlebens als Vermögenswert zu erachten.
127Im Übrigen ist durch die Antragstellerseite auch nicht ausreichend vorgetragen worden, dass die Antragsgegnerin bei voller Berufstätigkeit und einem entsprechenden Einkommen ohne die Ehe nicht eine gleichwertige Vermögenslage erwirtschaftet hätte. Es handelt sich vorliegend nämlich gerade nicht um eine solche Zuwendung von Vermögensleistungen, die ohne jede rechtliche Verpflichtung durch den Antragsteller an die Antragsgegnerin erbracht worden wäre.Allerdings geht das Gericht, ebenso wie der Antragsteller davon aus, dass ehebedingte Nachteile nicht einseitig zu Lasten eines dem Grunde nach Unterhaltsverpflichteten gehen dürfen. Wäre der Antragsteller dazu verpflichtet, dauerhaft und ohne Begrenzung bzw. Befristung die ehebedingten Nachteile der Antragsgegnerin auszugleichen, so würde der gesamte ehebedingte Nachteil auf ihn verlagert. Zu berücksichtigen ist hier, dass weder vorgetragen noch ersichtlich ist, dass der Antragsteller durch die Ehe einkommensbedingte Vorteile erlangt hat. Vielmehr muss davon ausgegangen werden, dass lediglich ehebedingte Nachteile auf Seiten der Ehefrau entstanden sind. Direkte ehebedingte Vorteile des Antragstellers sind nicht ersichtlich. Es ist kein Grund erkennbar, warum der grundsätzlich unterhaltsberechtigte Ehegatte Anspruch darauf erheben kann, durch das Unterhaltsrecht so gestellt zu werden, dass keinerlei finanzieller Nachteil aus der Arbeitsteilung in der Ehe verbleibt, während dem Unterhaltspflichtigen durch eben diese Unterhaltsverpflichtung ein dauerhafter Nachteil aufgebürdet wird (so Kieninger, FamRZ 2013, 1355). Vielmehr dürfte der Grundsatz der gleichen Teilhabe beider Ehegatten an der ehelichen Lebensleistung, an daraus resultierenden Vor- und ebenso Nachteilen, auch vorliegend Geltung beanspruchen können. Dies bedeutet, dass ehebedingte Nachteile durch beide Ehegatten zu gleichen Teilen getragen werden müssen. Unter der so verstandenen Auslegung des § 1578 b BGB hat die Antragsgegnerin lediglich einen Unterhaltsanspruch in Höhe des hälftigen ehebedingten Nachteiles, mithin in Höhe von 200,- €.Soweit der Antragsteller und Gegenantragsgegner einen völligen Wegfall der Unterhaltspflicht beantragt hat, war dieser Antrag zurückzuweisen. Gleiches gilt für den beantragten Unterhalt der Antragsgegnerin, soweit er den tenorierten Unterhaltsanspruch übersteigt.
128Die Kostenentscheidung richtet sich nach § 243 FamFG. Unter billiger Berücksichtigung aller Gesichtspunkte, insbesondere dem Verhältnis von Gewinn und Verlust, trägt danach der Antragsteller die Kosten des Verfahrens zu 20 % und die Antragsgegnerin zu 80 %. Von den außergerichtlichen Kosten des Antragstellers trägt 20 % der Antragsteller selbst, 80 % die Antragsgegnerin. Von den außergerichtlichen Kosten der Antragsgegnerin trägt 80 % die Antragsgegnerin selbst und 20 % der Antragsteller.Die sofortige Wirksamkeit des Beschlusses wird gemäß § 116 Abs 3 FamFG angeordnet.
129Rechtsmittelbelehrung:
130Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der Beschwerde gegeben, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt oder wenn das Gericht des ersten Rechtszugs die Beschwerde zugelassen hat. Beschwerdeberechtigt ist derjenige, dessen Rechte durch den Beschluss beeinträchtigt sind. Die Beschwerde ist bei dem Amtsgericht - Familiengericht - Krefeld, Nordwall 131, 47798 Krefeld schriftlich in deutscher Sprache durch einen Rechtsanwalt einzulegen.Die Beschwerde muss spätestens innerhalb eines Monats nach der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses bei dem Amtsgericht - Familiengericht - Krefeld eingegangen sein. Die Frist beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses. Fällt das Ende der Frist auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages.Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie ist zu unterzeichnen.Darüber hinaus muss der Beschwerdeführer einen bestimmten Sachantrag stellen und diesen begründen. Die Frist hierfür beträgt zwei Monate und beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses. Innerhalb dieser Frist müssen der Sachantrag sowie die Begründung unmittelbar bei dem Beschwerdegericht - Oberlandesgericht Düsseldorf, D-Allee, 40474 Düsseldorf - eingegangen sein.Dem Anwaltszwang unterliegen nicht Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse sowie Beteiligte, die durch das Jugendamt als Beistand vertreten sind.
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