Beschluss vom Amtsgericht Krefeld - 29 XIV B 48/14
Tenor
wird auf Antrag der Stadt Krefeld (Az.32/10 wo 139648) vom 20.08.2014 gemäߧ§ 415 ff FamFG, 62 Abs. 3, Abs. 4 Aufenthaltsgesetz Abschiebungshaft (Sicherungshaft) bis zum 15.10.2014 angeordnet. Die Anordnung ergeht mit sofortiger Wirkung.Diese tritt mit der erfolgten Bekanntgabe dieses Beschlusses an den Betroffenen und die Verwaltungsbehörde ein (§ 422 FamFG)Der Betroffene trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der Dolmetscherkosten.
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G r ü n d e :D. Betroffene reiste im April 2013 über Frankreich in die Bundesrepublik ein.Die Rückkehrentscheidung vom 11.02.2014 und die Ausweisungsverfügung 14.02.2014 sind bestandskräftig. Die Sperrwirkungen von Abschiebung und Ausweisung wurde auf 6 Jahre ab dem Tag der Ausreise befristet.Die Vorraussetzungen des § 62 Abs. 3 S.1 Nr. 5 AufenthG liegen vor.Die Überwachung der Ausreise ist erforderlich. Aufgrund der tatsächlichen Umstände liegen die Vorraussetzungen der Sicherungshaft vor. Würde Herr T nicht in Abschiebehaft genommen, ist mit großer Wahscheinlichkeit damit zu rechnen, dass er sich der Abschiebung durch Untertauchen zu entziehen sucht. Nicht nur, dass Herr T sich ohne Meldung bei den zuständigen Ausländer- und Meldebehörden über einen längeren Zeitraum hinweg unerlaubt im Bundesgebiet aufgehalten hat und damit bereits ein konkretes Verhalten gezeigt hat, dass die Absicht der Verschleierung seines Aufenthaltes zum Ziel hatte; vielmehr wurde Herr T letztlich durch Polizeibeamte am Ende einer Verfolgungsjagd durch die Krefelder Innenstadt gestellt. Die konkrete Gefahr der Entziehung hat Herr T durch seine Flucht bewiesen. Weiterhin zeugen die von ihm begangenen Taten von seiner rechtsfeindlichen Gesinnung, weshalb er nunmehr freiwillig in sein Heimatland zurückkehren sollte ist nicht ersichtlich. Zuletzt ist Herr T ohne festen Wohnsitz und mittellos, eine freiwillige Rückreise könnte er auf legale Weise voraussichtlich nicht finanzieren.Darüber hinaus erfüllt Herr T die Voraussetzungen des Haftgrundes der illegalen Einreise gemäß § 62 Abs.3 S1 Nr.1 AufenthG.Ein Nationalpass liegt nicht vor.Mildere und gleich geeignete Maßnahmen oder Mittel stehen nicht zur Verfügung. Diesbezüglich verweise ich auf meine Ausführungen zur Entziehungsabsicht des Obengenannten. Andere Mittel kommen angesichts der konkreten Gefahr der Entziehung nicht in Betracht. Die Inhaftierung für diesen Zeitraum ist Herr T auch zuzumuten; dem gewichtigen öffentlichen Intresse an einer Aufenthaltsbeendigung steht das, angesichts des in der Vergangenheit gezeigten Verhaltens, lediglich geringe schutzwürdige Interesse an einem verzciht auf die Sicherungshaft gegenüber.D. Betroffene hat keine festen Bindungen in Deutschland.Würde nicht Sicherungshaft angeordnet, wäre sein Untertauchen zu befürchten.Die Staatsanwaltschaft hat ihr Einverständnis zur Vollstreckung gemäß § 72 Abs.4 AufenthG in der heutigen Hauptverhandlung erklärt, in dem sie einen Vollstreckungsverzicht zur Ermöglichung der Abschiebung erklärt hat.Die Bestellung eines Verfahrenspflegers gemäß § 419 FamFG war nicht erforderlich, weil der Betroffene bei dem einfachen ausländerrechtlichen Sachverhalt seine Interessen selber angemessen vertreten kann.Rechtsmittelbelehrung:Gegen diesen Beschluss ist Beschwerde zulässig, die binnen eines Monats beim Amtgericht Krefeld schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle einzulegen ist.
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Referenzen
- FamFG § 422 Wirksamwerden von Beschlüssen 1x
- FamFG § 419 Verfahrenspfleger 1x
- FamFG § 415 Freiheitsentziehungssachen 1x
- § 62 Abs. 3 S.1 Nr. 5 AufenthG 1x (nicht zugeordnet)
- § 72 Abs.4 AufenthG 1x (nicht zugeordnet)