Beschluss vom Amtsgericht Krefeld - 113 M 3506/15

Tenor

Auf die Erinnerung der Gläubigerin vom 06.10.2015 gegen den Kostenansatz der Gerichtsvollzieherin    vorn 02.10.2015 hinsichtlich der Gebühr für den Versuch einer gütlichen Erledigung nach KV 207 zu § 9 GvKostG in Höhe von  € 16,-- wird die Gerichtsvollzieherin angewiesen, den Kostenansatz dahingehend zu berichtigen, dass die vorgenannte Gebühr in Höhe von € 16,-- nebst anteiliger Auslagenpauschale nicht erhoben wird. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.


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