Beschluss vom Amtsgericht Krefeld - 113 M 3506/15
Tenor
Auf die Erinnerung der Gläubigerin vom 06.10.2015 gegen den Kostenansatz der Gerichtsvollzieherin vorn 02.10.2015 hinsichtlich der Gebühr für den Versuch einer gütlichen Erledigung nach KV 207 zu § 9 GvKostG in Höhe von € 16,-- wird die Gerichtsvollzieherin angewiesen, den Kostenansatz dahingehend zu berichtigen, dass die vorgenannte Gebühr in Höhe von € 16,-- nebst anteiliger Auslagenpauschale nicht erhoben wird. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
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Gründe
2Die Gläubigerin betreibt gegen den Schuldner die Zwangsvollstreckung aus dem Urteil des Landgerichts Krefeld vom 26.05,2000 (Aktenzeichen: 5 0 96/00) und beantragte unter dem 27.07.2015 unter anderem „eine Vermögensauskunft gemäß § 802a Absatz 2 S.1 Nr. 2 und 4 i.V.m. § 802c ZPO einzuholen..,". Wegen des näheren Inhalts wird auf den betreffenden Zwangsvollstreckungsauftrag Bezug genommen.
3Die Gerichtsvollzieherin teilte der Verfahrensbevollmächtigten der Gläubigerin unter dem 02.10.2015 mit, dass der Schuldner bereits am 09.12.2013 eine Vermögensauskunft abgegeben habe. Zugleich stellte sie ihre Gebühren und Auslagen in Rechnung, darunter auch die.Gebühr nach KV 207 für den Versuch einer gütlichen Einigung.
4Dagegen wendet sich die Gläubigerin mit ihrer Erinnerung vom 06.10.2015 mit dem sie geltend macht, die betreffende Gebühr nach KV 207 in Höhe von € 16,-- sei nicht angefallen. Einen isolierten Antrag auf gütliche Einigung nach § 802b ZPO habe sie nicht gestellt. Nach der Regelung zu KV 207 zu § 9 GvKostG entstehe die Gebühr jedenfalls dann nicht, wenn der Gerichtsvollzieher gleichzeitig mit einer auf eine Maßnahme nach § 802a Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und 4 ZPO gerichteten Amtshandlung beauftragt ist. Dies sei im Vollstreckungsauftrag vom 27.07.2015 der Fall. Überdies habe die Gerichtsvollzieherin mitgeteilt, dass der Schuldner die Vermögensauskunft schon abgelegt habe, so dass nicht ersichtlich sei, dass es wegen einer gütlichen Erledigung der Angelegenheit überhaupt zu einem Kontakt zwischen Gerichtsvollzieherin und Schuldner gekommen sei.
5Die gemäß § 766 ZPO zulässige Erinnerung hat in der Sache Erfolg.
6Die Gebühr nach KV 207 wegen des Versuchs einer gütlichen Erledigung der Sache sowie die anteilig hierauf entfallenden Auslagen sind zu Unrecht in Ansatz gebracht worden.
7Zwar folgt das Gericht der Auffassung des OLG Düsseldorf, wonach bei einem isolierten Antrag nach § 802a Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 oder Nr. 4 ZPO grundsätzlich die Gebühr nach KV 207 erhoben werden kann, wenn der Gerichtsvollzieher einen solchen Versuch unternommen hat, wozu er auch ohne ausdrücklichen Gläubigerauftrag in jeder Lage des Verfahrens grundsätzlich verpflichtet ist. Jedoch hat die Gläubigerin vorliegend in ihrem Zwangsvollstreckungsauftrag vom 27.07.2015 ausdrücklich den Auftrag „gemäß § 802a Absatz 2 S.1, Nr. 2 und 4 i.V.m. § 802c ZPO" gestellt. Für diesen Fall einer gleichzeitigen Beauftragung mit einer auf eine Maßnahme nach §§ 802a Abs. 2, Satz 1, Nr. 2 und Nr. 4 ZPO, fällt aber nach dem eindeutigen Wortlaut der Regelung im GvKostG die Gebühr nach KV 207 nicht an, was auch der aktuellen Rechtsprechung des OLG Düsseldorf entspricht. Soweit sich der Zwangsvollstreckungsauftrag vom 27.07.2015 im Übrigen lediglich über die Abgabe der Vermögensauskunft gemäß § 802a Abs. 2, Satz 1 Nr. 2 ZPO und die Einholung von Auskünften gemäß § 802a Abs, 2, Satz 1 Nr. 3 ZPO verhält, ändert dies nichts daran, dass der Auftrag sich erkennbar auch auf Maßnahmen nach § 802a Abs. 2, Satz 1 Nr..4 ZPO bezieht, auch wenn diese ansonsten im Vollstreckungsauftrag keine gesonderte Erwähnung mehr finden.
8Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 1 GKG, 91 ZPO.
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Referenzen
- §§ 1 GKG, 91 ZPO 1x (nicht zugeordnet)
- ZPO § 766 Erinnerung gegen Art und Weise der Zwangsvollstreckung 1x
- ZPO § 91 Grundsatz und Umfang der Kostenpflicht 1x
- ZPO § 802c Vermögensauskunft des Schuldners 2x
- GvKostG § 9 Höhe der Kosten 2x
- ZPO § 802a Grundsätze der Vollstreckung; Regelbefugnisse des Gerichtsvollziehers 5x
- ZPO § 802b Gütliche Erledigung; Vollstreckungsaufschub bei Zahlungsvereinbarung 1x