Beschluss vom Amtsgericht Lampertheim (1. Familiengericht) - 1 F 456/23 EAGS
Tenor
Der Beschluss vom 10.08.2023 über eine einstweilige Anordnung gegen den Antragsgegner wird aufgehoben und der Antrag vom 10.08.2023 auf deren Erlass zurückgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben.
Der Wert des Verfahrens beträgt € 1.000,00.
Gründe
Zwischen den Beteiligten kam es seit Anfang des Jahres zu wiederholten Kontakten, in deren Verlauf der Antragsgegner der Antragsteller häufig Briefe übergab, mit denen der 74 Jahre alte Antragsgegner zum Ausdruck brachte, sich in die 15 Jahre alte Antragstellerin verliebt zu haben. Häufig enthielten die Briefe auch Gedichte, mit denen der Antragsgegner gleich Eintragungen in ein Poesie-Album seine Wertschätzung gegenüber der Antragstellerin zum Ausdruck brachte. Inwieweit die Äußerungen des Antragsgegners auch eine sexuelle Konnotation hatten, ist zwischen den Beteiligten streitig. Während die Antragstellerin vorträgt, der Antragsgegner habe bei einer Gelegenheit geäußert, sie sehe „nackt schöner“ aus, und er habe mit der Zeit die Antragstellerin auch immer häufiger berührt, macht der Antragsgegner geltend, sein Verhältnis zur Antragstellerin sei in naiver Art rein platonischer Natur gewesen. Allerdings findet sich in einem Brief die Zeile:
„Glaube mir bitte wenn ich 2-4 Jahre älter als Du wäre, dann würde ich um Dich kämpfen“,
was das erkennende Familiengericht nur so interpretieren vermag, dass sich der Antragsgegner durchaus eine volle Partnerschaft mit der Antragstellerin erträumte. Zu der Aushändigung eines letzten Briefes kam es am 19.06.2023, ein letzter Kontakt datiert vom 10.07.2023. Am 29.07.2023 erstattete die Antragstellerin Strafanzeige gegen den Antragsgegner, am 10.08.2023 stellte sie auf Anraten der Polizei einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung, dem durch Beschluss vom 10.08.2023 ohne vorherige Erörterung auch entsprochen wurde.
Nach Maßgabe des § 1 Abs.2 Nr.2 Satz 1 lit.b) GewSchG ist eine Person berechtigt, Unterlassungsanordnung gegen eine andere Person zu erwirken, wenn diese den Antragsteller „widerrechtlich und vorsätzlich [..] dadurch unzumutbar belästigt, dass sie ihr gegen den ausdrücklich erklärten Willen wiederholt nachstellt [..].“ Mit dem Begriff des „Nachstellens“ werden Handlungen erfasst, die durch unmittelbare oder mittelbare Annäherungen an das Opfer darauf gerichtet sind, in dessen persönlichen Lebensbereich einzugreifen und dadurch seine Handlungs- und Entschließungsfreiheit zu beeinträchtigen. Von einem Nachstellen in diesem Sinne ist vorliegend auszugehen, da der Antragsgegner wiederholt offensiv den Kontakt zur Antragstellerin mit dem Ziel gesucht hat, diese dazu zu veranlassen, mit ihm eine „Freundschaft“ zu leben, was auch immer der Antragsgegner hierunter im einzelnen verstanden haben mag. Voraussetzung für die Begründung von Schutzmaßnahmen nach Maßgabe der Regelungen des Gewaltschutzgesetzes ist aber weiter, dass das Opfer gegenüber dem Täter erklärt hat, das Nachstellen nicht zu wollen. Ein schlüssiges Verhalten, welches einen entgegenstehenden Willen beinhaltet, ist hierbei nicht ausreichend. Zwar ist keine ausdrückliche Willenserklärung zu fordern. Vielmehr ist es ausreichend, dass das Opfer gegenüber dem Täter unmissverständlich zum Ausdruck bringt, dass der Täter mit seinen Handlungen aufhören soll und ihn somit zum Unterlassen auffordert. Hieran fehlt es aber vorliegend.
Die Antragstellerin hat im Rahmen ihrer Erörterung angegeben:
„Wenn ich danach gefragt werde, ob ich [dem Antragsgegner] zum damaligen Zeitpunkt jemals gesagt habe, dass ich das so nicht möchte, so habe ich das damals nicht getan.“
Auf ausdrückliche Nachfrage hat sie später noch ergänzt:
„Wenn ich danach gefragt werde, ob ich dem Antragsgegner jemals explizit und ausdrücklich gesagt habe, dass ich keinen Kontakt zu ihm wünsche, so habe ich das nicht getan. Ich habe nur den Kontakt nach Möglichkeit vermieden [..].“
Unter diesen Umständen geht das erkennende Familiengericht zwar davon aus, dass sich die Antragstellerin mit der Zeit dem um Aufmerksamkeit werbenden Antragsgegner nach Möglichkeit entzogen hat. Dies hat der Antragsgegner auch durchaus bemerkt, was er in seinem letzten Brief vom 19.06.2023 bitter beklagt. Die ausdrückliche Erklärung eines entgegenstehenden Willens liegt hierin aber nicht. Da somit die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß § 1 GewSchG nicht vorliegen, ist der Antrag auf deren Erlass zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 80, 81 FamFG. Im Rahmen der Ausübung des billigen Ermessens war zu berücksichtigen, dass der Antragsgegner durch sein durchaus unangemessenes Verhalten Veranlassung zur Einleitung des Verfahrens gegeben hat, so dass die Kosten des Verfahrens gegeneinander aufzuheben sind.
Die Entscheidung über den Wert des Verfahrens ergibt sich aus §§ 41, 49 FamGKG.
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