Beschluss vom Amtsgericht Langenfeld - 42 F 81/13
Tenor
Die einstweilige Anordnung vom 27.05.2013 wird aufrechterhalten.
Die Entscheidung ergeht gerichtskostenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Verfahrenswert: 1.500 EUR
1
Gründe:
2Die Entscheidung beruht auf §§ 1666, 1666 a BGB, 49 ff. FamFG.
3Die getroffene Eilmaßnahme muss Bestand haben, um dem Kind drohende Gefahren abzuwenden. Alternative Vorgehensweisen setzen im konkreten Fall eine umfassende Abklärung der Fähigkeit und Bereitschaft der Eltern oder anderer Bezugspersonen zur Wahrnehmung der Pflege und Erziehung des Kindes voraus. Das Gericht beabsichtigt, das dafür erforderliche Sachverständigengutachten, das sowohl psychiatrischen wie familienpsychologischen Sachverstand erfordert, in einem Hauptsacheverfahren einzuholen.
4Die im einstweiligen Anordnungsverfahren getroffenen Aufklärungs- und Prüfungsmaßnahmen haben gezeigt, dass die Eltern des Kindes bisher nicht in der Lage waren, ihr Verhalten gegeneinander und gegenüber dem Kind so zu steuern, dass eine Kindeswohlgefährdung vermieden wurde. Die bereits in den Jahren 2011 und 2012 dem Jugendamt L bekannt gewordenen Probleme (insoweit wird auf den Antragsschriftsatz vom 22. Mai 2013, Bl. 2 ff. GA hingewiesen) sind zwar durch eine Kur der Kindesmutter mit dem Kind in der H Klinik in D vom 22.5. bis 2.7.2012 erfolgreich therapiert worden (ärztlicher Entlassungsbericht vom 17.07.2012), die für erforderlich gehaltene spezielle Weiterbehandlung (Psychotraumatherapie) ist jedoch von der Kindesmutter abgebrochen worden. Die positiven Auswirkungen des Kuraufenthaltes sind entfallen. Es ist bereits eine Beeinträchtigung der Entwicklung der Kindes eingetreten. Schon vor der Inobhutnahme hat der Kindergarten dem Jugendamt mitgeteilt, U verweigere häufiger das Essen, zeige aggressives Verhalten gegenüber anderen Kindern und Erzieherinnen, wenn diese ihr Grenzen setzten, halte bei jeder schnellen Bewegung oder einem etwas lauteren Ton die Hände über ihren Kopf und zucke zusammen (S. 3 des Schriftsatzes des Jugendamtes vom 22.05.2013, Bl. 4 GA).
5Die zu dem Beschluss des Gerichts vom 27. Mai 2013 führende Situation der Beteiligten ist in der Antragsschrift vom 22. Mai 2013 und der zugrundeliegenden psychiatrischen Stellungnahme des Gesundheitsamtes des Kreises X vom 2.5.2013 wiedergegeben. Hierauf wird verwiesen (Bl. 2 - 14 GA). Nach einem aktuellen Bericht der LVR-Klinik vom 31.05.2013 (Bl. 100 GA) sind bei der Kindesmutter die aktuellen Diagnosen
6- Emotional instabile Persönlichkeitsstörung: Impulsiver Typ
7- Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig remittiert
8festgestellt.
9Das Gericht hat sich in der mündlichen Verhandlung vom 25.06.2013 durch Anhörung der Eltern des Kindes, des Jugendamtes, der Ergänzungspflegerin, des Verfahrensbeistandes, der in der Vergangenheit in der Familie tätigen Familienhelferin und des Arztes für Neurologie und Psychiatrie Dr. I einen Eindruck über die Familiensituation verschafft. Danach und nach dem Akteninhalt steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass die Kindesmutter wegen ihrer Erkrankung gegenwärtig nicht in der Lage ist, U so zu betreuen, dass das Kindeswohl ausreichend gesichert ist. Beim Kindesvater sind vergleichbare Störungen zwar nicht festzustellen, er ist jedoch nicht in der Lage, U gegenüber dem Verhalten seiner Ehefrau abzuschirmen und seinerseits eine kindeswohlgerechte kontinuierliche Entwicklung des Kindes sicherzustellen. Bei einer Rückkehr zu den Eltern wäre U allein wegen der berufsbedingten Abwesenheit des Vaters häufig mit der Kindesmutter allein.
10Das von den Eltern vorgelegte Privatgutachten reicht nicht aus, die von der Familienhelferin und dem Arzt Dr. I überzeugend und nachvollziehbar dargelegte Gefahr für U auszuschließen. Das Gutachten beruht auf einem standardisierten Verfahren. Die Antworten der Eltern im Gespräch mit den Sachverständigen und in den verwendeten Fragebögen sind dem Gutachten nicht beigefügt. Die Sachverständigen haben die Eltern erst nach der Inobhutnahme des Kindes kennengelernt, während die Familienhelferin die Eltern und das Kind über einen längeren Zeitraum begleitet hat.
11Eine Änderung der einstweiligen Anordnung mit dem Ziel, eine Verwandte des Kindes als Ergänzungspflegerin einzusetzen und das Kind z.B. bei seiner Großmutter unterzubringen hält das Gericht schon deshalb nicht für hilfreich, weil U, die bereits Auffälligkeiten zeigt und sich nach der Inobhutnahme gerade in ihrer neuen Umgebung eingelebt hat, dann wiederum ihre Umgebung und die Bezugspersonen wechseln müsste, außerdem statt von Fachkräften von Laien betreut werden würde. Es ist auch damit zu rechnen, dass bei einer Verwandtenunterbringung die Kindesmutter weiterhin starken Einfluss auf die Entwickung des Kindes haben würde. - In ihrer gegenwärtigen Umgebung hat U sich nach den Angaben des Verfahrensbeistands und der Ergänzungspflegerin gut eingelebt, sie machte bei einem Besuch einen fröhlichen Eindruck.
12Die Begründung einer Vormundschaft für das Kind kommt nach §§ 1773 BGB nicht in Betracht, da den Eltern nur ein Teil des Sorgerechts entzogen worden ist.
13Rechtsbehelfsbelehrung:
14Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der Beschwerde gegeben. Beschwerdeberechtigt ist jeder, dessen Rechte durch den Beschluss beeinträchtigt sind. Die Beschwerde ist bei dem Amtsgericht - Familiengericht - Langenfeld, Hauptstr. 15, 40764 Langenfeld schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes abgegeben werden.
15Die Beschwerde muss spätestens innerhalb von zwei Wochen nach der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses bei dem Amtsgericht - Familiengericht - Langenfeld eingegangen sein. Dies gilt auch dann, wenn die Beschwerde zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichtes abgegeben wurde. Die Frist beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses. Fällt das Ende der Frist auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages.
16Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie ist zu unterzeichnen und soll begründet werden.
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