Beschluss vom Amtsgericht Langenfeld - 95 M 3548/18

Tenor

Auf die Erinnerung des Gläubigers vom 23.10.2018 wird der Obergerichtsvollzieher T angewiesen, seine Kostenrechnung vom 10.10.2018 (DR II 752/18) um die Gebühr für den Versuch der gütlichen Einigung KV 208 und die anteilige Auslagenpauschale KV 716 zu ermäßigen.

Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei, außergerichtliche Auslagen werden nicht erstattet.

Gegen diese Entscheidungen wird gemäß §§ 5 Abs. 2 Satz 2 GvKostG, 66 Abs.2 Satz 2 GKG die Beschwerde zugelassen.


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