Beschluss vom Amtsgericht Lüdinghausen - 10 OWi 107/06

Tenor

auf den Antrag des Betroffenen wird die Auslagenentscheidung des Landrates des Kreises C vom 20.10.2006, Aktenzeichen ####-le aufgehoben.

Die dem Betroffenen entstandenen Auslagen werden der Staatskasse auferlegt.

Die Staatskasse trägt auch die Kosten des Antragsverfahrens.

Die Entscheidung ist unanfechtbar, § 62 Abs. 2 S. 3 OWiG.


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