Beschluss vom Amtsgericht Lüdinghausen - 9 Ds 81 Js 38/09-54/09

Tenor

Das Verfahren wird mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft und der Angeschuldigten nach § 153 Abs. 2 StPO eingestellt, weil das Verschulden als gering anzusehen wäre und ein öffentliches Interesse an der Strafverfolgung nicht besteht.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Staatskasse (§ 467 Abs. 1 StPO).

Von der Auferlegung der der Angeschuldigten entstandenen notwendigen Auslagen zu Lasten der Staatskasse wird abgesehen (§ 467 Abs. 4 StPO).


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