Beschluss vom Amtsgericht Ludwigshafen am Rhein - 3d IN 182/14 Sp
1. Der Antrag vom 06.05.2014 auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Schuldners wird als unzulässig zurückgewiesen.
2. Die Anordnungen aus dem Beschluss vom 30.06.2014 werden aufgehoben.
3. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.
4. Der Streitwert wird festgesetzt auf 1.159,39 €.
Gründe
I.
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Die Antragstellerin, eine Sozialversicherungsträgerin, hat am 06.05.2014 einen Fremdantrag zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Schuldners gestellt. Grundlage waren rückständige Abgaben zur Sozialversicherung für den Zeitraum 01.06.2013 bis 30.04.2014 (Beitragsmonate 06/13-10/13 und 12/13-04/14).
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Bereits am 28.05.2013 hatte die Antragstellerin einen solchen Antrag gestellt, den sie auf rückständige Abgaben zur Sozialversicherung für den Zeitraum 01.07.2012 bis 30.04.2013 gestützt hatte. Mit Schreiben vom 21.08.2013 hatte dort die Antragstellerin mitgeteilt, die rückständigen Beitragsforderungen seien vollständig beglichen und der Antrag werde für erledigt erklärt. In der Folge ist es in jenem Verfahren zu einer übereinstimmenden Erledigungserklärung gekommen.
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Nach Anhörung des Schuldners hat das Gericht mit Beschluss vom 30.06.2014 einen Sachverständigen u.a. zur Ermittlung der Tatsachen bestellt, die dem Gericht den Schluss auf das Vorliegen eines Eröffnungsgrundes ermöglichen.
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Mit Schreiben vom 02.07.2014 erklärte die Antragstellerin, dass die rückständigen Beitragsforderungen vollständig beglichen worden seien und die Fortsetzung des Verfahrens begehrt werde.
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Mit Verfügung vom 11.07.2014 hat das Gericht die Antragstellerin darauf hingewiesen, dass es an einer Glaubhaftmachung eines Eröffnungsgrunds mangelt und der Antrag derzeit unzulässig ist. Weiterhin hat das Gericht den Sachverständigen um Stellungnahme gebeten, ob Anhaltspunkte für das Vorliegen eines Insolvenzgrundes bereits festgestellt werden konnten.
II.
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Der Antrag ist unzulässig.
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Die Antragstellerin hat entgegen § 14 Abs. 1 S. 1 InsO keinen Insolvenzgrund glaubhaft gemacht.
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Zwar war der Insolvenzantrag ursprünglich zulässig, durch die Begleichung der Forderung ist er aber unzulässig geworden.
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Trotz der Neuregelung des § 14 Abs. 1 S. 2 InsO verbleibt es bei der gesetzlichen Beweis- und Darlegungslast. Für die Annahme einer sekundären Darlegungslast des Schuldners oder einer Amtsermittlungspflicht des Gerichts besteht kein Raum (vgl. BGH, NJW 2013, 2119 – Besprechung: Beth, ZInsO 2013, 1680; LG Berlin, ZInsO 2014, 1349, 1350; AG Ludwigshafen, Verbraucherinsolvenz aktuell 2012, 48 – verfügbar über Juris; AG Wuppertal, ZIP 2012, 1090; Beth, NZI 2012, 1 m.w.N.).
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Die (isolierte) ursprüngliche Nichtabführung von Sozialversicherungsbeiträgen ist lediglich ein Indiz, dass für sich alleine nicht ausreicht, um von einer fortbestehenden Zahlungsunfähigkeit auszugehen. Die Antragstellerin muss mithin weitere Indiztatsachen vortragen. Insoweit wird von ihr auch nichts Unmögliches verlangt. In der Zwischenzeit sind beispielsweise die Beiträge für die Monate 05/14-07/14 fällig geworden. Wenn diese nicht – oder nur verspätet – vom Schuldner beglichen worden wären, könnte dies Anlass zu einer anderen Bewertung geben. Alternativ könnte die Antragstellerin auch eine Auskunft beim zentralen Vollstreckungsgericht oder ähnliches vorlegen (vgl. AG Ludwigshafen, ZInsO 2013, 514). Und schließlich hätte die Antragstellerin den im Jahr 2013 gestellten Insolvenzantrag nicht für erledigt erklären müssen. Dort waren zum Zeitpunkt der Erledigungserklärung bereits die hier gegenständlichen Beiträge für die Monate 06/13 und 07/13 fällig geworden.
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Weiterhin sind keine Anhaltspunkte für eine Zahlungsunfähigkeit des Schuldners gerichtsbekannt. Der gerichtlich bestellte Sachverständige hat keine tatsächlichen Anhaltspunkte für das Vorliegen eines Eröffnungsgrundes feststellen können (Auskunft vom 23.07.2014, Bl. 26 d.A.).
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Der Schuldner muss demgegenüber nicht die Aufnahme von Zahlungen an die Gesamtheit der Gläubiger glaubhaft machen. Im vorliegenden Fall stützt sich der Insolvenzantrag lediglich auf die ursprünglich nicht gezahlten Sozialversicherungsbeiträge, die von dem Schuldner vollumfänglich beglichen worden sind. Es gibt keinen Erfahrungssatz dergestalt, dass bei Vorhandensein rückständiger Sozialversicherungsbeiträge per se noch andere Gläubiger mit fälligen Forderungen vorhanden sind (Beth, ZInsO 2013, 1680, 1682; vgl. auch: LG Berlin, ZInsO 2014, 1349, 1350).
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Dem steht auch nicht die von der Antragstellerin zitierte höchstrichterliche Rechtsprechung (BGH, ZInsO 2013, 1087) entgegen. Im dort entschiedenen Fall stützte sich der Anscheinsbeweis einer Zahlungsunfähigkeit auf rückständige Beiträge für 16 Monate, im vorliegenden Antrag hingegen lediglich auf die Nichtzahlung von Beiträgen für 10 Monate, wobei diese von einem Monat ordnungsgemäßer Zahlung unterbrochen waren. Die Indizwirkung durch die Nichtabführung von Sozialversicherungsbeiträgen war daher im vorliegenden Fall ohnehin von Anfang an schwächer. Darüber hinaus hat der Schuldner offenbar die fälligen Beiträge für die drei letzten Monate 05/14 bis 07/14 gezahlt.
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Aufgrund der vollständigen Zahlung steht nunmehr die ernsthafte Möglichkeit eines atypischen Ablaufs fest, insbesondere wenn mit der Gesetzesbegründung strenge Anforderungen an die Prüfung des Fortbestands des Eröffnungsgrundes gestellt werden (BT-Drucks. 17/3030, S. 42).
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Die getroffenen Anordnungen im Beschluss vom 30.06.2014 müssen vollumfänglich aufgehoben werden, weil ihr Bedürfnis entfallen ist.
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Die Festsetzung des Streitwerts richtet sich nach § 58 Abs. 2 GKG.
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Referenzen
- InsO § 4 Anwendbarkeit der Zivilprozeßordnung 1x
- ZPO § 91 Grundsatz und Umfang der Kostenpflicht 1x
- InsO § 14 Antrag eines Gläubigers 2x
- § 58 Abs. 2 GKG 1x (nicht zugeordnet)
- 13 und 12/13 1x (nicht zugeordnet)
- 13 und 07/13 1x (nicht zugeordnet)
- 14 bis 07/14 1x (nicht zugeordnet)