Beschluss vom Amtsgericht Ludwigshafen am Rhein - 3c IN 438/14 Lu

Tenor

1. Die Vergütung des Sachverständigen wird auf 752,20 € festgesetzt.

2. Die Beschwerde gegen diese Entscheidung wird zugelassen.

3. Das Verfahren ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

Gründe

I.

1

Die Antragstellerin zu 1) hat am 27.11.2014 beantragt, das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Schuldners zu eröffnen.

2

Der Schuldner war in den Jahren 1993-1994 und 2013 selbständig tätig. Ansonsten ging er einer abhängigen Beschäftigung nach, oder bezog – wie seit dem Juli 2014 -Leistungen nach dem SGB II. Aus seiner selbständigen Tätigkeit bestanden noch Lohnrückstände bei ehemaligen Arbeitnehmern. Über eine Betriebs- oder Geschäftsausstattung verfügte der Schuldner nicht mehr.

3

Mit Beschluss vom 12.12.2014 hat das Insolvenzgericht den Sachverständigen mit der Erstattung eines schriftlichen Gutachtens beauftragt. Gegenstand des Auftrages war im Wesentlichen die Anfertigung einer Vermögensübersicht, die Ermittlung von Tatsachen, die den Schluss auf das Vorliegen eines Eröffnungsgrundes ermöglichen, und die Prüfung, ob eine Verfahrenskosten deckende Masse vorhanden ist.

4

Am 23.02.2015 überreichte der Sachverständige sein Gutachten (Bl. 52 ff. d.A.). Mit Beschluss vom 26.02.2015 hat das Gericht den Antrag mangels einer die Kosten des Verfahrens deckenden Masse abgewiesen.

5

Mit Schriftsatz vom 23.02.2015 hat der Sachverständige eine Entschädigung für seine Sachverständigentätigkeit auf Basis eines Stundensatzes von 95,00 € in Höhe von insgesamt 942,60 € begehrt (Bl. 69 d.A.) und mit Schriftsatz vom 27.02.2015 die gerichtliche Festsetzung beantragt (Bl. 107 d.A.).

II.

6

Die Vergütung des Sachverständigen wird gemäß der nachfolgenden Aufstellung auf 752,20 € festgesetzt (§ 4 Abs. 1 JVEG):

7

1.    

Vergütung des Zeitaufwandes (§ 9 Abs. 1 JVEG)

        
        

8 Stunden zu je 75,00 € =

 € 600,00

                          

2.    

Auslagenerstattung

        

a)    

Schreibauslagen (§ 12 Abs. 1 Nr. 3 JVEG)

        
        

13.473 Anschläge zu je 0,90 € / angefangene 1.000 Anschläge =    

+ € 12,60

                          

b)    

Fotokopien (§ 7 Abs. 2 JVEG)

        
        

39 Stück zu je 0,50 € =

+ € 19,50

                 

________

        

Zwischensumme

 € 632,10

        

Mehrwertsteuer 19% (§ 12 Abs. I Satz 2 Nr. 4 JVEG)

+ € 120,10

        

Gesamtsumme:

€ 752,20

8

Bei der Vergütung des Zeitaufwands war – entgegen der Ansicht des Sachverständigen – lediglich ein Stundensatz in Höhe von 75,00 € anzusetzen (§ 9 Abs. 1 S. 3 JVEG).

9

Auf die Vergütung des isolierten Sachverständigen ist nicht § 9 Abs. 2 JVEG anzuwenden, da spätestens nach der Neufassung der Norm durch das 2. KostRMoG klargestellt ist, dass das Honorar des isolierten Sachverständigen dem § 9 Abs. 1 JVEG unterliegt. Denn der Gesetzestext in § 9 Abs. 2 JVEG, der das Honorar des zum Sachverständigen ernannten vorläufigen Insolvenzverwalters regelt, spricht ausdrücklich davon, dass dessen Honorar „abweichend von Absatz 1“ geregelt werde. Dies entspricht auch dem Willen der Bundesregierung, die zur Begründung der Gesetzesänderung ausführt: „Im Fall einer isolierten Gutachtertätigkeit soll sich das Honorar jedoch ausschließlich nach Absatz 1 bemessen.“ (BT-Drucksache 17/11471, S. 260 rechte Spalte).

10

Die Tätigkeit des Sachverständigen im vorliegenden Fall unterfällt damit zwar § 9 Abs. 1 JVEG, gleichwohl fehlt es an einem passenden Sachgebiet in der Anlage 1 zu § 9 Abs. 1 JVEG. Das Gericht verkennt insoweit nicht, dass in der Gesetzesbegründung der Bundesregierung von einer regelmäßigen Einordnung in ein Sachgebiet der Nr. 6 der Anlage 1 ausgegangen wird (a.a.O.), von einer „Unternehmensbewertung“ nach Nr. 6.1 kann aber vorliegend keine Rede sein, weil es schon zum Zeitpunkt der Bestellung des Sachverständigen kein Unternehmen des Schuldners mehr gab. Auch „Kapitalanlagen und private Finanzplanung“ (Nr. 6.2) passt zur tatsächlich ausgeführten Tätigkeit des Sachverständigen nicht, weil keine Prüfung und/oder Stellungnahme im Hinblick auf derartige Gegenstände stattgefunden hat. Schließlich hat der Sachverständige auch keine steuerrechtlichen Sachverhalte beurteilen müssen, so dass auch das Sachgebiet Nr. 6.3 „Besteuerung“ nicht einschlägig ist.

11

Dementsprechend ist der Stundensatz des Sachverständigen entsprechend § 9 Abs. 1 S. 3 JVEG nach billigem Ermessen einer Honorargruppe zuzuordnen. Nachdem der Gesetzgeber ausdrücklich die Geltung des § 9 Abs. 2 JVEG für den isolierten Sachverständigen ausgeschlossen hat, kommt eine Orientierung am dortigen Stundensatz von 80,00 € nicht in Betracht. Demgegenüber ist nicht von der Hand zu weisen, dass die Sachgebietsliste Nr. 6 mit der der Bezeichnung „Betriebswirtschaft“ am ehesten zur Tätigkeit des isolierten Sachverständigen passt. Unter Berücksichtigung des zitierten gesetzgeberischen Willens muss sich daher eine Einordnung des Stundensatzes des Sachverständigen in der Spannbreite der Honorargruppen 3 (6.3) bis 13 (6.2) bewegen, mithin zwischen 75,00 € und 125,00 €. Da es sich vorliegend um einen einfach gelagerten Fall handelt, der einem Verbraucherinsolvenzverfahren gleicht, hat das Gericht in der Ausübung seines pflichtgemäßen Ermessens den geringsten Stundensatz herangezogen. Die selbständige Tätigkeit des Schuldners war bereits lange abgeschlossen. Eine Betriebs- und Geschäftsausstattung war nicht vorhanden und der Schuldner bezog Leistungen nach dem SGB II.

12

Die Zulassung der Beschwerde beruht auf § 4 Abs. 3 JVEG. Die Festsetzung hat grundsätzliche Bedeutung, da die Art und Weise der Ermessensausübung im Hinblick auf die Höhe des Stundensatzes in einer Vielzahl von Insolvenzeröffnungsverfahrens relevant ist.

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