Beschluss vom Amtsgericht Ludwigshafen am Rhein - 3b IN 451/14 Sp
Tenor
1. Der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Schuldnerin wird abgewiesen.
2. Die Anordnungen aus dem Beschluss vom 19.01.2015 werden aufgehoben, insbesondere die Bestellung der Sachverständigen.
3. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
4. Der Gegenstandswert wird auf bis zu 500,00 € festgesetzt.
Gründe
I.
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Der Antragsteller hat am 04.12.2014 einen Insolvenzantrag über das Vermögen der Schuldnerin gestellt. Nach erfolgloser Anhörung der Schuldnerin hat das Insolvenzgericht mit Beschluss vom 19.01.2015 eine Sachverständige zur Ermittlung von Tatsachen, die den Schluss auf das Vorliegen eines Eröffnungsgrundes ermöglichen, bestellt. Diese hat Rücksprache mit der Vermieterin der ehemaligen Betriebs- und Geschäftsräume der Schuldnerin gehalten und Auskünfte aus dem Gewerberegister bzw. beim zuständigen Finanzamt eingeholt. Mit Beschluss vom 25.02.2015 hat das Gericht die Anhörung des faktischen Geschäftsführers der Schuldnerin, Hr. S., am 06.03.2015 angeordnet, die aber erst durch eine zwangsweise Vorführung am 01.04.2015 erfolgt ist. Weiterhin hat das Gericht am 01.04.2015 die ehemalige Lebensgefährtin des faktischen Geschäftsführers, Frau A., als Zeugin im Hinblick auf den Verbleib der Geschäftsunterlagen vernommen.
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Das Insolvenzgericht hat amtliche Auskünfte über die Konten der Schuldnerin beim Bundeszentralamt für Steuern und über Fahrzeuge der Schuldnerin beim Kraftfahrt-bundesamt angefordert.
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Schließlich hat der Geschäftsführer Herr G. zur Vermeidung der bereits angeordneten zwangsweisen Vorführung an Eides statt versichert, die geforderten Auskünfte nicht erteilen zu können.
II.
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Der zulässige Insolvenzantrag ist unbegründet und unterliegt der Abweisung.
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Nach Durchführung aller erfolgversprechenden und verhältnismäßigen Ermittlungsmaßnahmen steht für das Gericht nicht mit hinreichender Sicherheit fest, dass ein Eröffnungsgrund im Sinne von § 16 InsO gegeben ist.
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Zwar ist es durchaus wahrscheinlich, dass die Schuldnerin über keinerlei Vermögenswerte mehr verfügt, zwingend ist dieser Schluss jedoch nicht. Das Gericht hat unter Berücksichtigung des gesamten Ergebnisses seiner Ermittlungen nach freier Überzeugung zu entscheiden, ob ein Eröffnungsgrund vorliegt. Ein Für-wahrscheinlich-Halten genügt nicht, sondern nur die volle Überzeugung (Gewissheit) des Richters. Andererseits ist keine absolute Gewissheit nötig. Der Richter darf und muss sich mit einem für das praktische Leben brauchbaren Grad von Gewissheit begnügen, der etwaigen Zweifeln Schweigen gebietet, ohne sie völlig auszuschließen (vgl. BGH, ZIP 2006, 1056). Solche Zweifel konnten im vorliegenden Fall aber nicht ausgeschlossen werden.
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Es fehlt schlicht an tragfähigen Anknüpfungstatsachen, um eine Vermögenslosigkeit der Schuldnerin annehmen zu können. Zwar spricht hierfür, dass der Geschäftsbetrieb eingestellt worden ist, die Konstruktion der Geschäftsführung über einen faktischen Geschäftsführer lässt jedoch Vermögensverschleierungen als durchaus möglich erscheinen. Die durchgeführten Ermittlungen waren im Ergebnis unergiebig.
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Das Risiko einer Nichterweisbarkeit des Eröffnungsgrundes hat der Antragsteller zu tragen, so dass der Antrag einer Abweisung als unbegründet unterliegt (vgl. LG Kassel, ZInsO 2015, 2591; Uhlenbruck-InsO/Mock, 14. Aufl. 2015, § 16, Rn. 17 m.w.N.).
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Soweit in vergleichbaren Konstellationen vereinzelt eine Abweisung mangels Masse befürwortet wird, wenn die Ermittlungsmöglichkeiten ausgeschöpft sind (AG Göttingen, ZInsO 2016, 1072; FK-InsO/Schmerbach, 8. Aufl. 2015, § 27, Rn. 6), lässt sich dies mit der gesetzlichen Ausgestaltung des Eröffnungsverfahrens nicht in Einklang bringen. Die Insolvenzordnung sieht für Fälle der unzureichenden Mitwirkung des Schuldners keine Reduzierung der Anforderung an die Überzeugungsbildung vor. Auch im Hinblick auf das Verhältnismäßigkeitsgebot wird lediglich die Art und Weise der Amtsermittlung zu beschränken sein, nicht aber der Maßstab der notwendigen Überzeugung des Gerichts (zum Ganzen: Beth, NZI 2016, 487, 489 und 491). Insoweit wäre es auch verfehlt, mehrdeutige Indizien lediglich aus dem Blickwinkel der gewünschten Bejahung eines Insolvenzgrundes zu betrachten. So können beispielsweise die Schließung des Geschäftsbetriebes ohne ordnungsgemäße Abwicklung und die Flucht vor den Gläubigern indiziell für das Vorliegen eines Insolvenzgrundes sprechen, sie können aber auch in der Absicht einer Vermögensverschleierung wurzeln.
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Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 4 InsO, 91 ZPO, die Festsetzung des Gegenstandswerts ergibt sich aus § 58 GKG.
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Referenzen
- InsO § 16 Eröffnungsgrund 1x
- ZIP 2006, 1056 1x (nicht zugeordnet)
- InsO § 4 Anwendbarkeit der Zivilprozeßordnung 1x
- ZPO § 91 Grundsatz und Umfang der Kostenpflicht 1x