Beschluss vom Amtsgericht Ludwigshafen am Rhein - 2 XI 679/24
Leitsatz
1. Die Ausschlussfrist des § 6 Abs. 2 Satz 2 BerHG ist nicht gewahrt, wenn Rechtsuchende innerhalb der Frist zwar den Antrag auf Bewilligung von Beratungshilfe stellen, selbigem jedoch die in § 4 Abs. 3 Nr. 2 BerHG genannten Versicherungen nicht beigefügt sind und diese vor Fristablauf nicht nachgereicht werden.(Rn.7)
2. An den in § 4 Abs. 3 Nr. 2 BerHG genannten Versicherungen fehlt es, wenn Rechtsuchende in Abteilung B des Antragsformulars die neben „In dieser Angelegenheit ist mir bisher Beratungshilfe weder bewilligt noch versagt worden.“ sowie „In dieser Angelegenheit wird oder wurde von mir bisher kein gerichtliches Verfahren geführt.“ befindlichen Kästchen nicht angehakt haben. Dies gilt selbst dann, wenn sie ihre Unterschrift in dem dafür vorgesehenen Feld in dem Antragsformular geleistet haben, über dem der Formulartext „Ich versichere, dass mir in derselben Angelegenheit Beratungshilfe weder gewährt noch durch das Gericht versagt worden ist und dass in derselben Angelegenheit kein gerichtliches Verfahren anhängig ist oder war.“ ausgewiesen ist und welcher so durch die Unterschrift gedeckt wird.(Rn.9)
Tenor
Der Antrag auf Beratungshilfe vom 26.11.2024 wird zurückgewiesen.
Gründe
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Der zulässige Antrag ist unbegründet.
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Es handelt sich - mit Blick darauf, dass ausweislich der Angabe der Antragstellerin eine Beratung durch die Verfahrensbevollmächtigte erstmals bereits am 07.11.2024 erfolgt ist - um einen nachträglichen Antrag auf Bewilligung von Beratungshilfe im Sinne des § 6 Abs. 2 S. 1 BerHG, welcher nicht fristgerecht gem. § 6 Abs. 2 S. 2 BerhG gestellt wurde.
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Nach § 6 Abs. 2 S. 1 BerHG kann der Antrag auf Bewilligung von Beratungshilfe nachträglich gestellt werden, wenn sich Rechtsuchende wegen Beratungshilfe unmittelbar an eine Beratungsperson wenden. In diesem Fall ist der Antrag spätestens vier Wochen nach Beginn der Beratungshilfetätigkeit zu stellen, § 6 Abs. 2 S. 2 BerHG.
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Die Berechnung der Frist erfolgt nach §§ 5 S. 1 BerHG, 16 Abs. 2 FamFG, 187 ff. BGB (Ereignisfrist). Bei ihr handelt es sich um eine Ausschlussfrist, weshalb sie weder verlängert werden kann noch im Falle ihrer Versäumung eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in Betracht kommt (Gottschalk/Schneider, Prozess- und Verfahrenskostenhilfe, Beratungshilfe, 10. Aufl. 2022, Rn. 1212). Erforderlich für die Wahrung der Frist ist, dass der Antrag den wesentlichen Formerfordernissen (gemäß BerHFV) genügt, dieser von dem Bedürftigen unterschrieben ist und die Angaben über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse und zur Angelegenheit vollständig im Sinne des § 4 Abs. 3 Nr. 1 u. 2 BerHG sind (Gottschalk/Schneider, a. a. O., Rn. 1211).
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Das ist vorliegend nicht der Fall.
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Dem am 26.11.2024 eingegangenen Antrag auf Bewilligung von Beratungshilfe waren die in § 4 Abs. 3 Nr. 2 genannten Versicherungen der Antragstellerin nicht beigefügt. Diese wurden auch innerhalb der am 24.12.2024 (Anm. d. Verf.: richtig ist 05.12.2024) endenden Vier-Wochen-Frist nicht nachgereicht.
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Zu Recht wird im Kommentar zur Beratungshilfe von Schoreit und Dehn (dort § 6 Rn. 11) darauf hingewiesen, dass Sinn und Zweck der kurzen Frist des § 6 Abs. 2 S. 2 BerHG ist, den Gerichten die Prüfung lang zurückliegender Sachverhalte zu ersparen. Ferner soll mit der kurzen Frist verhindert werden, dass Mandate nachträglich über Beratungshilfe abgerechnet werden, weil sich die Beitreibung der Gebührenforderung schwierig gestaltet. Durch die Kürze der Frist soll also schnell Rechtssicherheit geschaffen werden (BT-Drucks. 17/11472, S. 41). Unter Rn. 12 zu § 6 wird weiter zu Recht die Meinung vertreten, dass der innerhalb der Frist des § 6 Abs. 2 S. 2 BerHG einzureichende Antrag den wesentlichen Formerfordernissen (Formularzwang, persönliche Daten, persönliche Unterschrift wie auch persönliche Versicherungen des Antragstellers) genügen und die wesentlichen Angaben zur Angelegenheit sowie auch zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen enthalten müsse. Weil es sich bei der genannten Frist um eine Ausschlussfrist handele (BT-Drucks. 17/11472, S. 41) reiche es nicht aus, die nach § 4 Abs. 3 erforderlichen Erklärungen später nachzureichen, denn sonst würde das vom Gesetzgeber vorgegebene Ziel der Vorschrift, schnell für Rechtssicherheit zu sorgen, verfehlt (AG Winsen (Luhe), Beschl. v. 30.7.2015, Az. 18 II 293/15; BeckRS 2015, 14174).
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Dem ist ohne Einschränkung zuzustimmen.
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Zwar könnte man bei unbefangener Betrachtung zu der Annahme gelangen, dass die gemäß § 4 Abs. 3 Nr. 2 BerHG geforderten Versicherungen, nämlich, dass in derselben Angelegenheit Beratungshilfe bisher weder gewährt noch durch das Gericht versagt worden ist und dass in derselben Angelegenheit kein gerichtliches Verfahren anhängig ist oder war, stets abgegeben sind, wenn der Rechtsuchende nur seine Unterschrift in dem dafür vorgesehenen Feld in dem Antragsformular geleistet hat. Denn unmittelbar über dem Unterschriftsfeld ist der Formulartext „Ich versichere, dass mir in derselben Angelegenheit Beratungshilfe weder gewährt noch durch das Gericht versagt worden ist und dass in derselben Angelegenheit kein gerichtliches Verfahren anhängig ist oder war.“ ausgewiesen, der so durch die Unterschrift gedeckt wird. Das kann jedoch dann nicht überzeugen, wenn der Rechtsuchende in Abteilung B des Antragsformulars die neben „In dieser Angelegenheit ist mir bisher Beratungshilfe weder bewilligt noch versagt worden.“ sowie „In dieser Angelegenheit wird oder wurde von mir bisher kein gerichtliches Verfahren geführt.“ befindlichen Kästchen nicht angehakt, eine entsprechende Erklärung also nicht abgegeben hat. Hiermit setzt sich der Rechtsuchende in unauflösbaren Widerspruch zu dem, was er mit seiner Unterschrift – quasi „automatisch“ – versichert. Den Versicherungen des Rechtsuchenden kann dann keinerlei Bedeutung zukommen. Bei verständiger Würdigung (§§ 133, 157 BGB analog) ist dem „aktiven“ Nichtanhaken der besagten Kästchen in Abteilung B des Antragsformulars doch ein höherer Erklärungswert beizumessen als der durch die Unterschriftsleistung „automatisch“ mit abgegebenen Versicherungen.
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