Verträge sind so auszulegen, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.
BGB § 157 Auslegung von Verträgen
Bürgerliches Gesetzbuch
Referenzen
Dieses Dokument enthält keine Referenzen.
Verträge sind so auszulegen, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.
Dieses Dokument enthält keine Referenzen.