Beschluss vom Amtsgericht Medebach - 4 M 389/17

Tenor

Auf die Erinnerung der Gläubigerin wird die Kostenrechnung des Gerichtsvollziehers vom 29.03.2017 (Az. DR II 1550/16) insoweit aufgehoben, als darin die Gebühr nach Nr. 207 KV-GvKostG in Höhe von 16,00 EUR sowie eine Auslagenpauschale von 3,20 EUR nach Nr. 716 KV-GvKostG erhoben werden.

Die Beschwerde wird zugelassen.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; Auslagen werden nicht erstattet.


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