Urteil vom Amtsgericht Mettmann - 9 Ls 204/09
Tenor
Der Angeklagte ist des gemeinschaftlichen Diebstahls schuldig.
Ihm wird aufgegeben, binnen 3 Monaten ab Rechtskraft dieses Urteils eine Geldbuße von 400 € an Verein O zu zahlen.
Es wird davon abgesehen, dem Angeklagten die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen. Er hat seine notwendigen Auslagen selbst zu tragen.
§§ 242 Abs. 1, 25 Abs. 2 StGB, 1, 105 ff. JGG.
1
Gründe:
2- Abgekürzt nach § 267 Abs. 4 StPO –
3I.
4Der heute 22 Jahre alte Angeklagte ist das fünftälteste Kind von insgesamt sechs Kindern der türkischen Eheleute Z. Er hat die Hauptschule B besucht und absolvierte diese mit dem Hauptschulabschluss nach Klasse 10. Danach machte er eine zweijährige Ausbildung zum Maschinen- und Anlagenführer. Er hat sodann die Fachoberschulreife erworben und beginnt nunmehr eine Arbeitsstelle als Produktionshelfer bei der Firma W in Kassel.
5Der Angeklagte lebt im Haushalt der Familie, er wird in der neuen Arbeitsstelle voraussichtlich ein Nettoeinkommen zwischen 1500 und 1800 € erzielen. In seiner Freizeit beschäftigt er sich mit dem Computer.
6Strafrechtlich ist der Angeklagte bislang wie folgt in Erscheinung getreten:
7Am 07.11.2007 verurteilte ihn das Amtsgericht Mettmann (9 Ls ####/##) wegen gemeinschaftlicher gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr unter Strafaussetzung zu Bewährung. Das Urteil ist rechtskräftig seit dem 15.11.2007.
8Am 24.06.2009 verurteilte ihn das Amtsgericht Mettmann(9 Ls ####//##) wegen Bedrohung zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je 11 €.
9II.
10In der Hauptverhandlung vom 01.12.2010 konnten folgende Feststellungen getroffen werden:
11Am 24.09.2008 entwendete der Angeklagte gemeinschaftlich mit den gesondert verfolgten P und D aus den Auslagen der Firma T in Velbert, S-straße , eine DVD-Sammlung, zwei Rasierer, zwei Packungen Marlboro-Zigaretten sowie 26 Kondome im Wert von 170,74 €. Die Kondome steckte der Angeklagte Onstein in seine Jutetasche, die übrigen Gegenstände verstaute der Angeklagte in seiner Kleidung. Zur Tatzeit hatte der Angeklagte ein Drogenproblem sowie finanzielle Schwierigkeiten, aus diesem Grunde hat er die Sachen mitgenommen. Ihm kam es darauf an, sich die Sachen zuzueignen, ohne dafür zu bezahlen
12III.
13Der Angeklagte ist glaubhaft geständig.
14IV.
15Aufgrund des vorstehend genannten Sachverhalts hat sich der Angeklagte des im Tenor genannten Vergehens nach den dort genannten Strafvorschriften schuldig gemacht.
16V.
17Der Angeklagte war zur Tatzeit Heranwachsender. Da sich Entwicklungsverzögerungen nicht ausschließen lassen, war auf ihn noch das Jugendstrafrecht anzuwenden. Schädliche Neigungen konnten nicht festgestellt werden. Um dem Angeklagten deutlich das Unrecht der Tat vor Augen zu führen und auf ihn erzieherisch einzuwirken, erschien es dem Gericht ausreichend, aber auch erforderlich, ihm die Zahlung einer Geldbuße an eine gemeinnützige Einrichtung aufzuerlegen. Weitere Erziehungsmaßregeln sind nicht notwendig, da der Angeklagte an einer Drogenberatung teilgenommen hat und nach glaubhaften Angaben keinerlei Betäubungsmittel mehr konsumiert.
18VI.
19Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 74 JGG, 465 StPO.
20ARichter am Amtsgericht
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