Urteil vom Amtsgericht Moers - 562 C 166/14
Tenor
Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 67,97 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweils geltenden Basiszinssatz seit dem 06.06.2014 zu zahlen.
Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, den Kläger von weiteren außergerichtlich entstandenen Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 201,71 EUR gegenüber ihrem Prozessbevollmächtigten freizustellen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten. Die Beklagten können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
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Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 67,97 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweils geltenden Basiszinssatz seit dem 06.06.2014 zu zahlen.
2Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, den Kläger von weiteren außergerichtlich entstandenen Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 201,71 EUR gegenüber ihrem Prozessbevollmächtigten freizustellen.
3Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
4Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
5Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten. Die Beklagten können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
6Tatbestand:
7Die Parteien sind verbunden durch einen Verkehrsunfall, der sich am 08.11.2013 auf der X Straße in Moers zwischen dem klägerischen Pkw und dem bei der Beklagten zu 2) haftpflichtversicherten Citroen der Beklagten zu 1) ereignet hat. Im Unfallbereich sind 2 Geradeausspuren vorhanden, die auf eine Lichtzeichenanlage zuführen.
8Der Kläger behauptet, dass er wegen der Rot anzeigenden Lichtzeichenanlage auf der rechten Geradeausfahrspur angehalten habe. Er habe sodann bemerkt, dass sein Kofferraum nicht vollständig geschlossen gewesen sei. Wegen der Rot zeigenden Ampel habe er die Warnblinkleuchte angeschaltet und sei ausgestiegen und habe den Kofferraum richtig verschlossen.
9Er sei bereits wieder in sein Fahrzeug eingestiegen, nur der linke Fuß habe sich noch draußen befunden. Die Fahrertür sei weitestgehend wieder geschlossen gewesen. In diesem Moment habe die Beklagte in Vorbeifahrt auf der linken Geradeausfahrspur die wieder fast geschlossene Tür touchiert.
10Hierdurch sei sein Toyota beschädigt worden. Sein Schaden sei gemäß Gutachten der Y GmbH (Bl. 5 ff.GA.) auf insgesamt 3.876,93 EUR, zusammengesetzt aus den folgenden Positionen
11Reparaturkosten netto 3.050,49 EUR
12Kosten Sachverständigengutachten 685,44 EUR
13Nutzungsausfall 4 x 29,00 EUR 116,00 EUR
14Auslagenpauschale 25,00 EUR
15zu beziffern. Da die Beklagte zu 2) vorprozessual – unstreitig – nur einen Betrag in Höhe von 1.086,41 EUR geleistet habe, stünden noch weitere 2.790,52 EUR zum Ausgleich offen. Die Beklagten seien in vollem Umfang ausgleichspflichtig.
16Der Kläger beantragt,
171.
18die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn einen Betrag in Höhe von 2.790,52 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweils geltenden Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen.
192.
20die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, ihn von weiteren außergerichtlich entstandenen Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 334,75 EUR gegenüber den Prozessbevollmächtigten freizustellen.
21Die Beklagten beantragen,
22die Klage abzuweisen.
23Die Beklagten behaupten, dass der Kläger seinen Toyota halb auf den neben den beiden Geradeausfahrspuren der X Straße befindlichen Radweg abgestellt habe. Nur die linken Räder hätten sich auf der rechten Fahrspur befunden. Die Beklagte zu 1) dagegen habe die rechte Fahrspur benutzt und habe sich in einem Rückstau zur Rot zeigenden Ampel befunden.
24Als die Ampel auf Grün umgeschaltet habe, habe sich die Beklagte mit ihrem Citroen zusammen mit der Fahrzeugschlange in Bewegung gesetzt. Dabei habe sie einen ausreichenden Seitenabstand eingehalten. Der Beklagte habe in sein Fahrzeug einsteigen wollen. Er habe die Türe leicht geöffnet und zu ihr Sichtkontakt aufgenommen. Als sie sich neben dem Toyota befunden habe, habe der Kläger plötzlich unvermittelt die Tür weit geöffnet, so dass sie eine Kollision nicht mehr habe vermeiden können.
25Die Beklagten bestreiten im Weitern, dass die Reparatur des klägerischen Toyota 4 Tage in Anspruch nimmt und behaupten, die Reparatur sei auch innerhalb von 3 Tagen durchzuführen.
26Das Gericht hat Beweis erhoben gemäß Beweisbeschluss vom 11.08.2014 durch Parteianhörung und Vernehmung von Zeugen. Diesbezüglich wird auf die Sitzungsprotokolle vom 25.09.2014 (Bl. 66 ff.GA.) und 04.12.2014 (Bl. 88 ff.GA.) Bezug genommen.
27Ferner hat das Gericht Beweis erhoben durch Einholung eines Sachverständigengutachtens. Diesbezüglich wird auf das Gutachten vom 30.03.2015, Bl. 103 ff.GA. Bezug genommen.
28Entscheidungsgründe:
29Die Klage hat nur im geringen Umfang Erfolg.
30Dem Kläger steht gegen die Beklagten aus §§ 7, 18 StVG, 115 VVG ein weiterer Schadensersatzanspruch in Höhe von 67,97 EUR zu.
31Wird ein Schaden durch mehrere Kraftfahrzeuge verursacht, so hängt im Verhältnis der Fahrzeughalter zueinander die Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes von den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist, § 17 Abs. 1 StVG.
32Bei der danach durchzuführenden Abwägung der Verursachungsbeiträge dürfen nur solche Umstände berücksichtigt werden, die unstreitig oder erwiesen sind. Bei der Abwägung hat insbesondere Berücksichtigung das Maß der Verursachung zu finden, d.h. insbesondere die Frage, inwieweit seitens einer der Unfallverursacher gegen Vorschriften der StVO verstoßen hat (vgl. Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrechtskommentar, 42. Auflage, § 17 Rdnr. 4 ff.).
33Die Beweisaufnahme hat vorliegend ergeben, dass der Kläger gegen § 14 Abs. 1 StVO verstoßen hat.
34Nach dieser Vorschrift muss derjenige, der in einen Pkw ein- oder aussteigt, sich so verhalten, dass eine Gefährdung anderer am Verkehr Teilnehmender ausgeschlossen ist.
35Der Kläger hat zwar behauptet, dass er die Rot zeigende Ampel genutzt habe, um den nicht richtig verschlossenen Kofferraum zu verschließen. Zu diesem Zwecke sei er unter Einschalten der Warnlichtanlage ausgestiegen, habe den Kofferraum richtig verschlossen und sei sodann auch wieder in sein Fahrzeug eingestiegen, nur der linke Fuß habe sich noch draußen befunden, als die Beklagte zu 1) unter Nutzung der linken Geradeausfahrspur gegen seine fast verschlossene Fahrertür gefahren sei. Dies hat der Kläger auch im Rahmen seiner Parteianhörung im Termin vom 25.09.2014 nochmals bekräftigt.
36Die Beklagte zu 1) ist dem aber im Rahmen ihrer Anhörung entgegengetreten. Sie hat ausgeführt, dass sie sich auf der rechten Fahrspur befunden habe, während der Kläger sein Fahrzeug halb auf dem Radweg neben der rechten Fahrspur abgestellt habe. Sie hat erläutert, dass sie bei Umspringen der Rot zeigenden Ampel auf Grün sich zusammen mit den übrigen an der Ampel wartenden Fahrzeugen in Bewegung gesetzt habe. Sie habe sodann auch wahrgenommen, dass der Kläger die Tür zu seinem Toyota öffnete. Sie hat die geöffnete Türbreite auf etwa 50 cm eingeschätzt. Sie hat erläutert, dass der Kläger sodann den Blick in Richtung Verkehr wandte und sie deshalb meinte, dass er sie als herannahendes Fahrzeug sehe. Als sie sich unmittelbar neben dem klägerischen Fahrzeug befunden habe, habe er die geöffnete Tür aber noch weiter aufgemacht, so dass sie eine Kollision nicht habe verhindern können.
37Der Zeuge W. hat zu der Frage, wie weit der Kläger seine Tür geöffnet hatte, als es zum Unfall kam, keine Auskunft erteilen können.
38Das eingeholte Gutachten der D. hat den Vortrag der Beklagtenseite bestätigt.
39Der begutachtende Sachverständige A. hat den klägerischen Toyota besichtigt. Er hat vermessen, dass die erste Rastposition der Tür bei etwa 48 cm, die zweite Rastposition bei einer Türöffnungsweite von etwa 65 cm liegt. Bei vollständig geöffneter Fahrertür beträgt die Türöffnungsweite 108 cm (Seite 9 d. Gutachtens, Bl. 114 GA.).
40Desweiteren hat der Sachverständige das Lichtbildmaterial des beschädigten Citroen der Beklagten zu 1) ausgewertet. Dies hat ergeben, dass bei dem Unfallgeschehen die Frontstoßfängerverkleidung im vorderen rechten Bereich, der rechte Hauptscheinwerfer und der vordere rechte Kotflügel beschädigt wurden. Die Beschädigungen sind auf den Lichtbildern 11 bis 13 der Fotoanlage abgebildet. Aus diesen Beschädigungen lässt sich ableiten, dass sich die Kollision der beiden Fahrzeuge bei nahezu vollständig geöffneter Tür des klägerischen Citroen ereignete. Der Sachverständige A. hat den Türöffnungswinkel in der Anlage 1 (Bl. 127 GA.) rekonstruiert. Das Gericht nimmt auf diese Anlage 1 Bezug.
41Aus dem Gutachten folgt daher, dass entgegen der Darstellung der Klägerseite sich die Kollision nicht bei wieder fast geschlossener Tür ereignete, sondern entsprechend der Behauptung der Beklagtenseite die Tür nahezu vollständig geöffnet war.
42Dies ist in Übereinstimmung zu bringen mit der Darstellung der Beklagten zu 1) im Termin vom 25.09.2014, wonach der Kläger in seiner Absicht, in sein Fahrzeug wieder einzusteigen, die Tür zunächst ein wenig öffnete und sodann, als sie sich unmittelbar neben dem klägerischen Toyota befand, die Tür weit öffnete. Nicht dagegen ist dieses Beweisergebnis mit der klägerischen Darstellung in Übereinstimmung zu bringen, wonach der Kläger bereits wieder im Auto saß und die Türe schon fast wieder geschlossen hatte, weil nur noch der linke Fuß außerhalb des Fahrzeuges war.
43Daraus folgt ein Verstoß des Klägers gegen § 14 Abs. 1 StVO. Dabei spielt für den Verstoß gegen § 14 Abs. 1 StVO entgegen der Rechtsmeinung des Klägers keine Rolle, dass dieser nicht aus seinem Fahrzeug ausstieg, sondern beabsichtigte, in sein Fahrzeug wieder einzusteigen. Die Sorgfaltspflicht des § 14 StVO hat in gleicher Weise Geltung sowohl für den Ein- als auch für den Aussteigenden. Dabei spricht ein Beweis des ersten Anscheins für eine fahrlässige Sorgfaltspflichtverletzung des Einsteigenden, wenn beim Einsteigen ein anderer Verkehrsteilnehmer geschädigt wird (vgl. Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrechtskommentar, 42. Auflage, § 14 Rdnr. 9).
44Diesen Anscheinsbeweis hat der Kläger nicht dadurch erschüttern können, indem er behauptet hat, die Beklagte zu 1) sei mit zu geringem Seitenabstand die linke der beiden Geradeausspuren nutzend an seinem auf der rechten Fahrspur befindlichen Pkw vorbeigefahren.
45Zwar hat das eingeholte Gutachten letztlich keinen Aufschluss darüber geben können, wo genau sich der Verkehrsunfall ereignete, d.h. ob sich der klägerische Toyota auf der rechten Fahrspur oder halb auf dem Radweg befand.
46Letztlich ist dies aber für die Entscheidung des Rechtsstreits unerheblich. Jedenfalls hat das Gutachten nämlich ergeben, dass die Beklagte einen Seitenabstand von etwa 1 Meter eingehalten hat. Der Sachverständige A. hat in seinem Gutachten ausgeführt, dass sich aus der Vermessung eines Vergleichsfahrzeugs konstruieren lässt, dass bei Übertragung der Beschädigungen eine Überdeckung von etwa 10 cm vorlag. Hieraus ableitend hat der Sachverständige ermittelt, dass der Pkw der Beklagten zu 1) mit einem seitlichen Abstand von etwa 1 Meter gegen die hintere Türkante der Fahrertür des klägerischen Toyota traf (Seite 15 oben d. Gutachtens, Bl. 120 GA.).
47Ein Verstoß der Beklagten zu 1) gegen die Vorschriften des § 2 Abs. 2 in Verbindung mit § 6 StVO (wonach grundsätzlich ein Seitenabstand zwischen 0,5 bis 1,0 Meter je nach Verkehrssituation einzuhalten ist, vgl. Hentschel/König/Dauer, § 2 Rdnr. 41 und § 6 Rdnr. 7) liegt daher nicht vor.
48Hat der Kläger daher gegen § 14 Abs. 1 StVG verstoßen, während der Beklagten zu 1) ein Verstoß gegen § 2 Abs. 2 in Verbindung mit § 6 StVO nicht zur Last zu legen ist, so führt dies dennoch nicht dazu, dass die Betriebsgefahr des Fahrzeugs der Beklagten zu 1) hinter dem klägerischen Verschulden zurückzutreten hat.
49Zu beachten ist nämlich, dass die Beklagte zu 1) den geplanten Einsteigvorgang des Klägers nach eigenen Darstellungen im Termin vom 25.09.2014 wahrnahm.
50Vor diesem Hintergrund ist der Beklagten zu 1) als Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot (§ 1 StVO) vorzuwerfen, dass sie den Seitenabstand von etwa 1 Meter nicht vergrößerte bzw. zunächst unter Zurückstellung der Weiterfahrt dem Kläger das Einsteigen in seinen Pkw ermöglichte.
51Allerdings ist das Verschulden des Klägers als weit überwiegend einzuschätzen, so dass die Abwägung der Verursachungsbeiträge eine Haftungsquote von 70 % zu 30 % zu Lasten der Klägerseite ergibt.
52Da die Reparatur entsprechend den Ausführungen des Gutachtens A. in seinem Gutachten auch in 3 Tagen durchführbar ist und der Kläger eine Reparaturdauer von 4 Tagen nicht nachgewiesen hat, ist der klägerische Schaden zu beziffern auf:
53Reparaturkosten netto 3.050,49 EUR
54Kosten Sachverständigengutachten 685,44 EUR
55Nutzungsausfall 3 x 29,00 EUR 87,00 EUR
56Auslagenpauschale 25,00 EUR
57Gesamtbetrag: 3.847,93 EUR.
58Ausgleichsfähig sind hiervon 30 %, mithin 1.154,38 EUR. Vorprozessual gezahlt hat die Beklagte zu 2) bereits 1.086,41 EUR, so dass weitere 67,97 EUR zur Zahlung offenstehen.
59Der Zinsausspruch folgt aus §§ 286, 288 BGB.
60Der Anspruch auf Zahlung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten folgt aus § 286 BGB in Verbindung mit den Vorschriften des RVG. Allerdings sind die Rechtsanwaltskosten der Höhe nach zu begrenzen aufgrund eines nur erstattungsfähigen Gesamtschadens von 1.154,38 EUR. Deswegen ist der Gegenstandswert auf bis 1.500,00 EUR zu begrenzen.
61Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 92 Abs. 2, 708 Nr. 11, 711 ZPO.
62Der Streitwert wird auf 2.790,52 EUR festgesetzt.
63Rechtsbehelfsbelehrung:
64Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist,
651. wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder
662. wenn die Berufung in dem Urteil durch das Amtsgericht zugelassen worden ist.
67Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils schriftlich bei dem Landgericht Kleve, Schloßberg 1 (Schwanenburg), 47533 Kleve, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten.
68Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils schriftlich gegenüber dem Landgericht Kleve zu begründen.
69Die Parteien müssen sich vor dem Landgericht Kleve durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein.
70Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.
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Referenzen
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