Beschluss vom Amtsgericht Mönchengladbach - 32 IN 120/07
Tenor
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Mönchengladbach unter HRB x eingetragenen xxx GmbH, Straße , Ort, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer x, Straße , Ort
wird mangels kostendeckender Masse eingestellt , weil ein ausreichender Geldbetrag zur Deckung der Verfahrenskosten nicht vorgeschossen worden ist (§ 207 InsO).
Die Einwände der x werden zurückgewiesen.
Der Rechtsstreit vor dem Landgericht Mönchengladbach unter dem Aktenzeichen x ist abgeschlossen, sowie das anschließende Kostenfestsetzungsverfahren. Die Kosten des Verfahrens können aus der vorhandenen Masse nicht vollständig gedeckt werden. Für die Begleichung der Masseverbindlichkeiten ist somit keine Masse mehr vorhanden, da die Kosten des Verfahrens in jedem Fall vorrangig zu befriedigen sind (vlg. Entscheidung des BGH vom 19.11.2009 Az. IX ZB 261/08 entsprechend). An diesem Umstand wird sich nichts ändern, da die Vermögenswerte alle verwertet worden sind.
Ein weiteres Hinauszögern der Einstellung führt hier zu keinen anderen Ergebnis, sodass das Verfahren einzustellen war.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen den Beschluss über die Einstellung des Insolvenzverfahrens nach § 207 InsO ist das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gem. §§ 4, 216 Abs. 1 InsO, § 569 ZPO i.V.m. § 11 Abs. 1 RPflG gegeben. Sie steht jedem Insolvenzgläubiger und dem Insolvenzschuldner zu.
Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht x, Straße, Ort schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes erklärt werden.
Die sofortige Beschwerde muss innerhalb von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Mönchengladbach eingegangen sein. Dies gilt auch dann, wenn die Beschwerde zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichtes abgegeben wurde.
Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. Zum Nachweis der Zustellung genügt auch die öffentliche Bekanntmachung. Diese gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgten Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Maßgeblich für den Beginn der Beschwerdefrist ist der frühere Zeitpunkt.
Die sofortige Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass sofortige Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie soll begründet werden.
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Das Insolvenzverfahren über das Vermögen
2der im Handelsregister des Amtsgerichts Mönchengladbach unter HRB x eingetragenen xxx GmbH, Straße , Ort, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer x, Straße , Ort
3wird mangels kostendeckender Masse eingestellt , weil ein ausreichender Geldbetrag zur Deckung der Verfahrenskosten nicht vorgeschossen worden ist (§ 207 InsO).
4Die Einwände der x werden zurückgewiesen.
5Der Rechtsstreit vor dem Landgericht Mönchengladbach unter dem Aktenzeichen x ist abgeschlossen, sowie das anschließende Kostenfestsetzungsverfahren. Die Kosten des Verfahrens können aus der vorhandenen Masse nicht vollständig gedeckt werden. Für die Begleichung der Masseverbindlichkeiten ist somit keine Masse mehr vorhanden, da die Kosten des Verfahrens in jedem Fall vorrangig zu befriedigen sind (vlg. Entscheidung des BGH vom 19.11.2009 Az. IX ZB 261/08 entsprechend). An diesem Umstand wird sich nichts ändern, da die Vermögenswerte alle verwertet worden sind.
6Ein weiteres Hinauszögern der Einstellung führt hier zu keinen anderen Ergebnis, sodass das Verfahren einzustellen war.
7Rechtsmittelbelehrung:
8Gegen den Beschluss über die Einstellung des Insolvenzverfahrens nach § 207 InsO ist das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gem. §§ 4, 216 Abs. 1 InsO, § 569 ZPO i.V.m. § 11 Abs. 1 RPflG gegeben. Sie steht jedem Insolvenzgläubiger und dem Insolvenzschuldner zu.
9Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht x, Straße, Ort schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes erklärt werden.
10Die sofortige Beschwerde muss innerhalb von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Mönchengladbach eingegangen sein. Dies gilt auch dann, wenn die Beschwerde zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichtes abgegeben wurde.
11Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. Zum Nachweis der Zustellung genügt auch die öffentliche Bekanntmachung. Diese gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgten Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Maßgeblich für den Beginn der Beschwerdefrist ist der frühere Zeitpunkt.
12Die sofortige Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass sofortige Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie soll begründet werden.
13Mönchengladbach, Datum
14Amtsgericht
15Entscheider
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Referenzen
- InsO § 4 Anwendbarkeit der Zivilprozeßordnung 2x
- ZPO § 569 Frist und Form 2x
- § 11 Abs. 1 RPflG 2x (nicht zugeordnet)
- InsO § 216 Rechtsmittel 2x
- InsO § 207 Einstellung mangels Masse 4x
- IX ZB 261/08 2x (nicht zugeordnet)