Endurteil vom Amtsgericht München - 341 C 24131/18

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Beschluss

Der Streitwert wird auf EUR 171,00 festgesetzt.

Gründe

Gemäß § 495 a ZPO bestimmt das Gericht das Verfahren nach billigem Ermessen. Innerhalb dieses Entscheidungsrahmens berücksichtigt das Gericht grundsätzlich den gesamten Akteninhalt.

Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Ersatz der geltend gemachten Rechtsanwaltskosten in Höhe von EUR 171,00 gemäß § 115 Abs. 1 Satz 1 und 4 VVG.

Es liegt hier ein sog, „einfach gelagerter Verkehrsunfall“ vor, bei dem bei Einschaltung eines Rechtsanwalts die Kosten nicht zu erstatten sind, da die Einschaltung des Rechtsanwalts nicht erforderlich ist. Entscheidend ist stets die ex-ante-Sicht. Die Haftung war hier dem Grunde nach von vorneherein unstreitig. Das Klägerfahrzeug war zum Unfallzeitpunkt ordnungsgemäß geparkt gewesen. Die bloße Möglichkeit, dass Einwendungen zur Schadenshöhe erfolgen, rechtfertigt es nicht, bereits im Vorfeld einen Rechtsanwalt auf Kosten des Unfallgegners einzuschalten. Nach dem Landgericht München I gilt in derartigen Fällen vielmehr: „Jeder natürlichen Person ist es in derartigen Fällen zuzumuten, ein Anspruchschreiben an die Versicherung zu stellen und erst bei Schwierigkeiten der Bezahlung dieser Forderung gegebenenfalls anwaltschaftliche Hilfe in Anspruch zu nehmen. Dies gilt umso mehr für die Klägerin, bei der es sich um ein gewerbliches Leasingunternehmen handelt.“ (LG München I, Urteil vom 7.2.2019 - 19 S 13459/18).

Die Kosten der Einschaltung eines Rechtsanwalts sind in einem solchen einfach gelagerten Fall nur dann erforderlich, wenn die Klagepartei einen Mangel an Geschäftsgewandtheit aufweist.

Dies ist bei der Klägerin, einer juristischen Person, die auch über eigene Leasingfahrzeuge verfügt, nicht gegeben.

Die Klägerin hat daher keinen weiteren Anspruch gegen die Beklagte.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit hat ihre Rechtsgrundlage in den §§ 708 Nr. 11, 713 ZPO.

Verwandte Urteile

Keine verwandten Inhalte vorhanden.

Referenzen