Beschluss vom Amtsgericht München - 1500 IK 2064/22

Tenor

Dem Antrag des Schuldners vom 28.06.2023 auf Berücksichtigung der steuerrechtlichen Abzüge bei der Berechnung der Nettorenten wird stattgegeben.

Der Beschluss vom 12.10.2022, mit dem die Zusammenrechnung der Einkommen bei den Drittschuldnern zu 1) und 2) angeordnet wurde, wird insoweit wie folgt ergänzt:

Das für die Berechnung der pfändbaren Beträge maßgebliche und bereinigte monatliche Gesamteinkommen beträgt aktuell 1.891,61 EUR.

Hierin sind die monatlichen Steuerlasten i.H.v. derzeit 62,00 EUR berücksichtigt.

Gründe

Ein Antrag auf Berücksichtigung der Steuerlast i.H.v. 62,00 EUR wurde durch den Schuldnervertreter gestellt.

Vorliegend kommt der Vollstreckungsschutz nach § 4 InsO i.V.m. § 765 a ZPO in Betracht. Das Insolvenzgericht als Vollstreckungsgericht kann auf Antrag eine Maßnahme der Zwangsvollstreckung ganz oder teilweise aufheben, untersagen oder einstweilen einstellen, wenn die Maßnahme unter voller Würdigung des Schutzbedürfnisses des Gläubigers wegen ganz besonderer Umstände eine Härte bedeutet, die mit den guten Sitten nicht vereinbar ist.

Bei der Berechnung des pfändbaren Nettoeinkommens nach Zusammenrechnung der Einkommen gem. Beschluss vom 12.10.2022 werden die Aufwendungen zur Kranken- und Pflegeversicherung, nicht jedoch etwaige Vorauszahlungen auf die Einkommensteuer in Abzug gebracht.

Gemäß § 850 e Abs. 1 Nr. 1 ZPO gilt für die Berechnung des pfändbaren Einkommens, dass die Beträge, die unmittelbar auf Grund steuerrechtlicher Vorschriften zur Erfüllung gesetzlicher Verpflichtungen des Schuldners abzuführen sind, nicht mitzurechnen sind. Dem Antrag des Schuldners auf Berücksichtigung der steuerlichen Abzüge ist daher stattzugeben. Es sind bei der Berechnung der pfändbaren Beträge aufgrund des Vorauszahlungsbescheides des Finanzamtes aktuell monatlich steuerliche Abzüge in Höhe von 62,00 € € für die Berechnung zu berücksichtigen.

Auf die Stellungnahme der Verwalterin vom 14.07.2023 wird verwiesen.

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