Beschluss vom Amtsgericht Münster - 80 IN 56/16
Tenor
werden die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters Rechtsanwalt N, wie folgt festgesetzt:
Vergütung |
3.394,51 EUR |
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Auslagen, die der regulären Mehrwertsteuer von 19 % unterliegen |
500,00 EUR |
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Zwischensumme |
3.894,51 EUR |
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zuzüglich 19 % Mehrwertsteuer von 3.894,51 EUR |
739,96 EUR |
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Endbetrag |
4.634,47 EUR |
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Der Endbetrag kann der Insolvenzmasse entnommen werden.
Im Übrigen wird der Vergütungsfestsetzungsantrag vom 01.06.2017 zurückgewiesen.
1
Gründe:
2Der vorläufige Insolvenzverwalter hat sein Amt vom 01.12.2016 bis zum 31.01.2017 ausgeübt. Er hat Anspruch auf gesonderte Vergütung für seine Geschäftsführung und auf Erstattung angemessener Auslagen (§ 63 InsO).
3Grundlage für die Berechnung der Vergütung ist das Vermögen, auf das sich seine Tätigkeit während des Eröffnungsverfahren erstreckt hat. Maßgebend für die Wertermittlung ist der Zeitpunkt der Beendigung der vorläufigen Verwaltung oder der Zeitpunkt, ab dem der Gegenstand nicht mehr der vorläufigen Verwaltung unterliegt.
4Vermögensgegenstände, an denen bei Verfahrenseröffnung Aus- oder Absonderungsrechte bestehen, werden dem Vermögen hinzugerechnet, sofern sich der vorläufige Insolvenzverwalter in erheblichem Umfang mit ihnen befasst. Sie bleiben unberücksichtigt, sofern der Schuldner, die Gegenstände lediglich auf Grund eines Besitzüberlassungsvertrages in Besitz hat.Die Vergütung beträgt in der Regel 25 Prozent der Vergütung des Insolvenzverwalters (§ 63 Abs. 3 InsO).Der Regelsatz soll mindestens 1.000,00 EUR betragen (§§ 10, 2 Abs. 2 InsVV; BGH, Beschl. v. 13.07.2006 - IX ZB 104/05).
5Je nach Art, Dauer und Umfang der Tätigkeit des vorläufigen Insolvenzverwalters kann der Regelsatz überschritten oder ein geringerer Satz zugrunde gelegt werden (§§ 11, 10, 3 InsVV).
6Das verwaltete Vermögen betrug 22.690,56 EUR. Dabei ist das Guthaben aus dem Verrechnungskonto B nicht in Höhe von 13.822,28 EUR, sondern lediglich in Höhe der generierten freien Masse in Höhe von 7.963,73 EUR anzusetzen.
7Die von dem Insolvenzverwalter zur Begründung für die erhebliche Befassung vorgetragene Tätigkeit mag im Eröffnungsverfahren erbracht worden sein, es hätte jedoch ausgereicht, wenn der vorläufige Insolvenzverwalter die B darauf hingewiesen hätte, dass die Klärung des Umfangs der Berechtigung zur Absonderung nach Verfahrenseröffnung dem Insolvenzverwalter vorbehalten bleiben müsse(s. BGH-Beschluss vom 14.12.2005 - Az. IX ZB 256/04 -). Darüber hinaus nicht notwendigerweise bereits im Eröffnungsverfahren erbrachte Tätigkeiten sind jedenfalls nicht zuschlagsbegründend zu berücksichtigen.
8Nach alledem ist die Berechnungsgrundlage auf 22.690,56 EUR zu korrigieren.
9Die Staffelvergütung des § 2 Abs. 1 InsVV beträgt demnach 9.076,22 EUR .
10Davon stehen dem vorläufigen Insolvenzverwalter als Regelvergütung 25 % in Höhe von 2.269,06 EUR zu.
11Im Hinblick auf Art, Dauer und Umfang der Tätigkeit des vorläufigen Insolvenzverwalters im vorliegenden Verfahren ist die Festsetzung
12einer Erhöhung des Regelsatzes auf 37,4 % und damit auf den Betrag von 3.394,51 EUR gerechtfertigt.
13Dabei ist der geltend gemachten Zuschlag für die Betriebsfortführung auf 5,4 % zu reduzieren, wobei die Mehrvergütung aufgrund des Überschusses aus der Betriebsfortführung bereits einen Zuschlag von 4,6 % ausmacht, sodass im Ergebnis ein Zuschlag von 10 % gewährt wird.
14Die Differenzregelvergütung zwischen der Regelvergütung mit und ohne Betriebsüberschuss beträgt schließlich 399,33 EUR(9.076,22 EUR - 8.676,89 EUR) und macht einen Zuschlag auf die Regelvergütung ohne Betriebsüberschuss in Höhe von 4,6 % aus(399,33 EUR ./. 86,77 EUR).
15Dies ist keine angemessene Erhöhung für den durch die Betriebsfortführung bedingten Mehraufwand des Verwalters.
16Es wird vielmehr ein Zuschlag in Höhe von 10 % für angemessen erachtet, weshalb über die durch den Betriebsüberschuss bedingte erhöhte Regelvergütung hinaus ein Zuschlag in Höhe von 5,4 % zu gewähren ist.
17Der darüber hinaus geltend gemachte Zuschlag wird abgelehnt, da es sich um einen 1-Mann-Betrieb handelt(normal bis zu 20 Arbeitnehmer) und die Betriebsfortführung faktisch lediglich im Januar 2017 und damit über einen kurzen Zeitraum von vier Wochen stattgefunden hat, da der Schuldner im Dezember 2016 aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage war Aufträge anzunehmen. Zudem hat lediglich eine einzige Abrechnung mit dem einzigen Auftraggeber, der G GmbH, für den Monat Januar 2017 über 1.809,63 EUR stattgefunden. Soweit der Insolvenzverwalter vorträgt, dass er mehrere Telefonate mit dem Schuldner führen musste, damit dieser Bargeld für die notwendige Betankung seines Fahrzeugs erhält, und in dem Zusammenhang Schriftsätze mit der Postbank ausgetauscht werden mussten, wird davon ausgegangen, dass diese Telefonate und das Verfassen der Schriftsätze mangels anderer Anhaltspunkte nicht besonders schwierig und zeitintensiv waren. Gleiches gilt für die weiteren - fast täglichen Telefonate -, deren Inhalt, Schwierigkeit und Umfang nicht bekannt sind.
18Der vom Insolvenzverwalter geltend gemachte erhöhte Betreuungsaufwand gegenüber dem Schuldner wegen fast täglicher Telefonate wird jedenfalls nicht als erheblicher Mehraufwand qualifiziert und nach alledem für nicht zuschlagserhöhend erachtet. (vgl. LG Münster, Beschluss vom 21.03.2014 - Az. 5 T 157/14 - in dem es u.a. heißt:
19"Maßgebliche Bewertungskriterien sind insoweit die Dauer der Betriebsfortführung und die damit verbundene Arbeitsbelastung des (vorläufigen) Insolvenzverwalters, die Größe des Unternehmens, die Zahl der Arbeitnehmer und die mit den Tätigkeiten verbundenen Risiken (vgl. Beschluss des LG Bochum - 10 T 35/07 – vom 14.06.2007 m.w.N.). Vorliegend währte die Ausproduktion lediglich 5 Wochen. Der (vorläufige) Insolvenzverwalter profitierte in dieser Zeit von der Mitarbeit und Unterstützung des Geschäftsführers und des Prokuristen als Projekt- und Bauleiter; jedenfalls ein Teil der Gespräche, die der Beschwerdeführer noch in seiner Eigenschaft als Gutachter mit dem Geschäftsführer geführt hat, wurden bereits abgerechnet und können darum selbstverständlich nicht nochmals in Ansatz gebracht werden. Außerdem wurde ein Teil der mit der Betriebsfortführung verbundenen Arbeiten von der gesondert vergüteten Frau XXX erledigt, diese Arbeiten haben daher bei der Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters ebenfalls außer Betracht zu bleiben. Von Bedeutung ist letztlich auch, dass es sich vorliegend um einen kleinen Betrieb mit nur 16 Arbeitnehmern und fünf Aufträgen handelte, von denen vier planmäßig ausgeführt wurden. Der vom Amtsgericht gewährte Zuschlag von 10 % erscheint der Kammer vor diesem Hintergrund angemessen. Die Masseerhöhung infolge der Betriebsfortführung führt bereits faktisch zu einem Zuschlag für die Betriebsfortführung in Höhe von 6,17%, so dass ein Restzuschlag von 3,83% verbleibt.").
20Hinsichtlich des geltend gemachten Zuschlags für Fortführung Buchhaltung/ungeordnete Buchhaltung/Lohnsteuerbescheinigungen/Personal ist festzustellen, dass nach bisheriger Aktenlage bereits Frau K mit der Aufarbeitung der Lohnbuchhaltung beauftragt worden ist(s. a. Schreiben des Insolvenzverwalters vom 22.12.2016 - Blatt 136 der Akte -) und hierfür bei einem Zeitaufwand von 9,5 Stunden ein Honorar in Höhe von 395,68 EUR - brutto - abgerechnet worden ist.
21Ferner ist festzustellen, dass hier für lediglich drei Mitarbeiter die Insolvenzgeldbescheinigungen und die Jahreslohnsteuerbescheinigungen zu erstellen waren, wobei diese Tätigkeit dem Umfang nach als unterdurchschnittlich zu bewerten ist. Der Insolvenzverwalter gibt jedenfalls nunmehr vor, dass nicht er und seine Mitarbeiter, sondern Frau K die Insolvenzgeldbescheinigungen für die drei Mitarbeiter erstellt hat. Der Insolvenzverwalter hat insoweit eine nicht unerhebliche Erleichterung bei der Ausübung seiner Regeltätigkeit als vorläufiger Insolvenzverwalter erfahren. Schließlich wäre die Erstellung von Insolvenzgeldbescheinigungen und Jahreslohnsteuerbescheinigungen für bis zu 20 Arbeitnehmer vom Insolvenzverwalter und seinen Mitarbeitern selbst vorzunehmen gewesen(
22s. LG Münster vom 21.03.2014 - Az. 5 T 157/14 -, in dem es u.a. heißt:
23"Ebenso wie das Amtsgericht folgt auch die Kammer insoweit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, wonach die Tätigkeit des vorläufigen Insolvenzverwalters in Arbeitnehmerangelegenheiten wie Vorfinanzierung von Insolvenzgeld einen Zuschlag wegen besonderer Arbeits- und Kostenintensität nur dann rechtfertigt, wenn mehr als 20 Arbeitnehmer betroffenen sind. Auf die Beschlüsse des BGH – IX ZB 212/03 und IX ZB 120/06 - vom 28.09.2006 bzw. vom 22.02.2007(veröffentlicht u.a. in ZInsO 2007, 439 bzw. 438, zitiert nach juris) wird insoweit Bezug genommen. Der vom Beschwerdeführer beschriebene Arbeitsaufwand ist danach, da er lediglich bezogen auf 16 Arbeitnehmer angefallen ist, nicht „zuschlagwürdig“ im Sinne der BGH-Rechtsprechung.").
24Soweit der Insolvenzverwalter vorträgt, dass es zuvor festzustellen galt, welche Gehälter bereits durch den Schuldner gezahlt wurden, ist festzuhalten, dass die Lohnabrechnungen bis August 2016 vorlagen(s. Gutachten vom 31.01.2017) und der Betrieb der Apotheke bis zum 30.09.2016 fortgeführt wurde. Es galt demnach die Gehälter für drei Mitarbeiter für die Monate Juli, August und September 2016 und die Zahlung derselben festzustellen.
25In der Gesamtschau sämtlicher selbst durchgeführten und in Auftrag gegebenen Tätigkeiten wird jedenfalls nach Auffassung des Insolvenzgerichts der Mehraufwand auf Verwalterseite für die Aufarbeitung und Aktualisierung der Buchhaltung seit Juli 2016 und nach Einstellung des Geschäftsbetriebs zum 30.09.2016 durch die nicht notwendigerweise erfolgte Beauftragung der Frau K mit der Erstellung der Insolvenzgeldbescheinigungen für drei Mitarbeiter und der damit verbundenen Erleichterung der Tätigkeit aufgewogen.
26Der geltend gemachte Zuschlag wird daher als nicht angemessen erachtet und zurückgewiesen.
27Ferner ist der geltend gemachten Zuschlag für Anfechtungsansprüche in Höhe von 10 % zurückzuweisen, da sich dem Insolvenzgericht nicht erschließt, dass die Ermittlung etwaiger Anfechtungsansprüche insbesondere gegenüber Herrn M dermaßen aufwendig und damit zuschlagsbegründend war, dass sie einen erheblichen Teil der Tätigkeit des vorläufigen Insolvenzverwalters im Eröffnungsverfahren ausgemacht hätte.
28Schließlich ist bereits dem Schreiben des Herrn M vom 16.08.2016 nebst Forderungsaufstellung - gerichtet an Herrn Rechtsanwalt C - zu entnehmen, dass ihm schon seit Jahren bekannt ist, dass der Schuldner in finanziellen Schwierigkeiten steckt, und dass Raten ab Februar 2015 bis Juni 2016 in Höhe von jeweils 1.100,00 EUR gezahlt worden sind. Der beigefügten Forderungsaufstellung sind sodann ohne jegliche Schwierigkeit die 13 Raten á 1.100,00 EUR zu entnehmen. Die abschließende, tiefergehende Prüfung, ob die möglichen Anfechtungsansprüche tatsächlich bestehen und geltend zu machen sind, obliegt dem endgültigen Insolvenzverwalter, sodass der vorläufige Insolvenzverwalter seine Tätigkeit auf die Ermittlung möglicher Anfechtungsansprüche und gegebenenfalls auf die Sicherung von Bankbelegen etc. zu beschränken hat.
29Der geltend gemachte Zuschlag für die große Gläubigerzahl, hier 113, in Höhe von 7 % wird für angemessen erachtet.
30Nach alledem ist die Vergütung für die Tätigkeit als vorläufiger Insolvenzverwalter auf insgesamt 37,4 % zu erhöhen und auf 3.394,51 EUR festzusetzen.
31Wegen der Einzelheiten wird auf die bisher erstatteten Tätigkeitsberichte und den Vergütungsantrag vom 01.06.2017 verwiesen.
32Neben der Vergütung sind nach §§ 10, 4 Abs. 2 InsVV besondere Kosten, die im Einzelfall entstanden sind, als Auslagen zu erstatten.
33Anstelle der tatsächlich entstandenen Auslagen kann der vorläufige Insolvenzverwalter nach §§ 10, 8 Abs. 3 InsVV einen vergütungsabhängigen Pauschsatz fordern. Der Pauschsatz beträgt im ersten Jahr 15 vom Hundert, danach 10 vom Hundert der Regelvergütung, höchstens jedoch 250,00 EUR je angefangenen Monat der Tätigkeit. Er darf 30 vom Hundert der Regelvergütung nicht übersteigen.
34Der Pauschbetrag war antragsgemäß festzusetzen.
35Rechtsmittelbelehrung:
36Gegen die Vergütungsfestsetzung ist die sofortige Beschwerde gem. § 64 Abs. 3 InsO; § 567 Abs. 2 ZPO i.V.m. § 11 RPflG an das Amtsgericht Münster statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt oder das Amtsgericht die Beschwerde zugelassen hat. Wird der Beschwerdewert von 200,00 EUR nicht erreicht, ist der Rechtsbehelf der Erinnerung gem. § 11 Abs. 2 RPflG gegeben. Beide Rechtsmittel stehen, soweit beschwert, dem Verwalter/Treuhänder/Sachwalter und dem Schuldner und jedem Insolvenzgläubiger zu.
37Die sofortige Beschwerde als auch die Erinnerung müssen innerhalb von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Münster eingegangen sein. Sie sind schriftlich in deutscher Sprache bei dem Amtsgericht Münster, Gerichtsstr. 2-6, 48149 Münster einzulegen. Beide Rechtsmittel können auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden.
38Das Rechtsmittel muss binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem zuständigen Amtsgericht Münster eingegangen sein. Das gilt auch dann, wenn es zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen als dem nach dieser Belehrung zuständigen Amtsgerichts abgegeben wurde. Die Frist beginnt jeweils mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung. Zum Nachweis der Zustellung genügt auch die öffentliche Bekanntmachung. Diese gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgten Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Maßgeblich für den Beginn der Beschwerdefrist ist der frühere Zeitpunkt.
39Das Rechtsmittel muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie soll begründet werden.
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Referenzen
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- §§ 11, 10, 3 InsVV 3x (nicht zugeordnet)
- §§ 10, 4 Abs. 2 InsVV 2x (nicht zugeordnet)
- §§ 10, 8 Abs. 3 InsVV 2x (nicht zugeordnet)
- InsO § 63 Vergütung des Insolvenzverwalters 2x
- § 11 RPflG 1x (nicht zugeordnet)
- § 2 Abs. 1 InsVV 1x (nicht zugeordnet)
- InsO § 64 Festsetzung durch das Gericht 1x
- ZPO § 567 Sofortige Beschwerde; Anschlussbeschwerde 1x
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- IX ZB 104/05 1x (nicht zugeordnet)
- IX ZB 256/04 1x (nicht zugeordnet)
- 5 T 157/14 2x (nicht zugeordnet)
- Beschluss vom Landgericht Bochum - 10 T 35/07 1x
- IX ZB 212/03 1x (nicht zugeordnet)
- IX ZB 120/06 1x (nicht zugeordnet)