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InsO § 64 Festsetzung durch das Gericht

Insolvenzordnung

(1) Das Insolvenzgericht setzt die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des Insolvenzverwalters durch Beschluß fest.

(2) Der Beschluß ist öffentlich bekanntzumachen und dem Verwalter, dem Schuldner und, wenn ein Gläubigerausschuß bestellt ist, den Mitgliedern des Ausschusses besonders zuzustellen. Die festgesetzten Beträge sind nicht zu veröffentlichen; in der öffentlichen Bekanntmachung ist darauf hinzuweisen, daß der vollständige Beschluß in der Geschäftsstelle eingesehen werden kann.

(3) Gegen den Beschluß steht dem Verwalter, dem Schuldner und jedem Insolvenzgläubiger die sofortige Beschwerde zu. § 567 Abs. 2 der Zivilprozeßordnung gilt entsprechend.

Referenzen

Zitiert von

Beschluss vom Landgericht Detmold - 01 T 6/25
19. Dezember 2025
01 T 6/25 19. Dezember 2025
Beschluss vom Bundesgerichtshof - IX ZB 15/24
11. September 2025
IX ZB 15/24 11. September 2025
Beschluss vom Landgericht Aurich - 7 T 48/25
9. September 2025
7 T 48/25 9. September 2025
Beschluss vom Landgericht Essen - 4 T 21/24
19. August 2025
4 T 21/24 19. August 2025
Beschluss vom Oberlandesgericht Stuttgart (8. Zivilsenat) - 8 W 124/21
24. Juni 2025
8 W 124/21 24. Juni 2025
Beschluss vom Landgericht Fulda (5. Zivilkammer) - 5 T 63/25
22. April 2025
5 T 63/25 22. April 2025
Beschluss vom Landgericht Hamburg (26. Zivilkammer) - 326 T 27/24
13. Februar 2025
326 T 27/24 13. Februar 2025
Beschluss vom Landgericht Münster - 5 T 442/23
7. Januar 2025
5 T 442/23 7. Januar 2025
Beschluss vom Landgericht Münster - 5 T 443/23
7. Januar 2025
5 T 443/23 7. Januar 2025
Beschluss vom Bundesgerichtshof - IX ZB 26/22
10. Oktober 2024
IX ZB 26/22 10. Oktober 2024