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InsO § 63 Vergütung des Insolvenzverwalters

Insolvenzordnung

(1) Der Insolvenzverwalter hat Anspruch auf Vergütung für seine Geschäftsführung und auf Erstattung angemessener Auslagen. Der Regelsatz der Vergütung wird nach dem Wert der Insolvenzmasse zur Zeit der Beendigung des Insolvenzverfahrens berechnet. Dem Umfang und der Schwierigkeit der Geschäftsführung des Verwalters wird durch Abweichungen vom Regelsatz Rechnung getragen.

(2) Sind die Kosten des Verfahrens nach § 4a gestundet, steht dem Insolvenzverwalter für seine Vergütung und seine Auslagen ein Anspruch gegen die Staatskasse zu, soweit die Insolvenzmasse dafür nicht ausreicht.

(3) Die Tätigkeit des vorläufigen Insolvenzverwalters wird gesondert vergütet. Er erhält in der Regel 25 Prozent der Vergütung des Insolvenzverwalters bezogen auf das Vermögen, auf das sich seine Tätigkeit während des Eröffnungsverfahrens erstreckt. Maßgebend für die Wertermittlung ist der Zeitpunkt der Beendigung der vorläufigen Verwaltung oder der Zeitpunkt, ab dem der Gegenstand nicht mehr der vorläufigen Verwaltung unterliegt. Beträgt die Differenz des tatsächlichen Werts der Berechnungsgrundlage der Vergütung zu dem der Vergütung zugrunde gelegten Wert mehr als 20 Prozent, so kann das Gericht den Beschluss über die Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters bis zur Rechtskraft der Entscheidung über die Vergütung des Insolvenzverwalters ändern.

Referenzen

Zitiert von

Beschluss vom Amtsgericht Ansbach - 2 IN 196/21
28. Januar 2026
2 IN 196/21 28. Januar 2026
Beschluss vom Landgericht Detmold - 01 T 6/25
19. Dezember 2025
01 T 6/25 19. Dezember 2025
Beschluss vom Landgericht München II - 14 T 10892/25
10. September 2025
14 T 10892/25 10. September 2025
Beschluss vom Landgericht Aurich - 7 T 48/25
9. September 2025
7 T 48/25 9. September 2025
Beschluss vom Amtsgericht München - 1509 IN 2728/23
8. Juli 2025
1509 IN 2728/23 8. Juli 2025
Beschluss vom Landgericht Fulda (5. Zivilkammer) - 5 T 63/25
22. April 2025
5 T 63/25 22. April 2025
Beschluss vom Landgericht Hamburg (26. Zivilkammer) - 326 T 27/24
13. Februar 2025
326 T 27/24 13. Februar 2025
Urteil vom Bundesfinanzhof - IX R 29/23
13. August 2024
IX R 29/23 13. August 2024
Beschluss vom Amtsgericht Fulda - 91 IK 37/16
8. August 2024
91 IK 37/16 8. August 2024
Beschluss vom Landgericht München II - 14 T 7076/24
2. Juli 2024
14 T 7076/24 2. Juli 2024