InsO § 63 Vergütung des Insolvenzverwalters

Insolvenzordnung

(1) Der Insolvenzverwalter hat Anspruch auf Vergütung für seine Geschäftsführung und auf Erstattung angemessener Auslagen. Der Regelsatz der Vergütung wird nach dem Wert der Insolvenzmasse zur Zeit der Beendigung des Insolvenzverfahrens berechnet. Dem Umfang und der Schwierigkeit der Geschäftsführung des Verwalters wird durch Abweichungen vom Regelsatz Rechnung getragen.

(2) Sind die Kosten des Verfahrens nach § 4a gestundet, steht dem Insolvenzverwalter für seine Vergütung und seine Auslagen ein Anspruch gegen die Staatskasse zu, soweit die Insolvenzmasse dafür nicht ausreicht.

(3) Die Tätigkeit des vorläufigen Insolvenzverwalters wird gesondert vergütet. Er erhält in der Regel 25 Prozent der Vergütung des Insolvenzverwalters bezogen auf das Vermögen, auf das sich seine Tätigkeit während des Eröffnungsverfahrens erstreckt. Maßgebend für die Wertermittlung ist der Zeitpunkt der Beendigung der vorläufigen Verwaltung oder der Zeitpunkt, ab dem der Gegenstand nicht mehr der vorläufigen Verwaltung unterliegt. Beträgt die Differenz des tatsächlichen Werts der Berechnungsgrundlage der Vergütung zu dem der Vergütung zugrunde gelegten Wert mehr als 20 Prozent, so kann das Gericht den Beschluss über die Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters bis zur Rechtskraft der Entscheidung über die Vergütung des Insolvenzverwalters ändern.

Referenzen

Dieses Dokument enthält keine Referenzen.

Zitiert von

Beschluss vom Landgericht Münster - 5 T 1570/21
22. Juli 2022
5 T 1570/21 22. Juli 2022
Urteil vom Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht (9. Zivilsenat) - 9 U 1/22
29. Juni 2022
9 U 1/22 29. Juni 2022
Beschluss vom Landgericht Münster - 5 T 249/20
13. August 2020
5 T 249/20 13. August 2020
Beschluss vom Bundesgerichtshof (9. Zivilsenat) - IX ZB 40/18
10. Januar 2019
IX ZB 40/18 10. Januar 2019
Beschluss vom Bundesgerichtshof (9. Zivilsenat) - IX ZB 14/18
22. November 2018
IX ZB 14/18 22. November 2018
Beschluss vom Bundesgerichtshof (9. Zivilsenat) - IX ZB 63/17
5. Juli 2018
IX ZB 63/17 5. Juli 2018
Beschluss vom Bundesgerichtshof (9. Zivilsenat) - IX ZB 65/16
14. Dezember 2017
IX ZB 65/16 14. Dezember 2017
Beschluss vom Bundesgerichtshof (9. Zivilsenat) - IX ZB 69/16
20. Juli 2017
IX ZB 69/16 20. Juli 2017
Beschluss vom Bundesgerichtshof (9. Zivilsenat) - IX ZB 75/16
20. Juli 2017
IX ZB 75/16 20. Juli 2017
Beschluss vom Bundesgerichtshof (9. Zivilsenat) - IX ZB 65/15
22. Juni 2017
IX ZB 65/15 22. Juni 2017