Teil-Anerkenntnis- und Schlussurteil vom Amtsgericht Münster - 60 C 762/23
Tenor
Es wird festgestellt, dass der Rechtsstreit hinsichtlich des Antrags zu1) erledigt ist.
Die Beklagte wird verurteilt, weitere Abbuchungsversuche der Jahresgebühr aus dem gekündigten „Prime-Abonnement“ vom Kreditkartenkonto des Klägers zu unterlassen.
Der Beklagten wird für jeden Fall der Zuwiderhandlung ein Ordnungsgeld bis zur Höhe von 250.000,00 Euro oder Ordnungshaft von bis zu sechs Monaten im Einzelfall angedroht.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
1
Tatbestand:
2Die Beklagte betreibt die Online-Plattform „X“. Der Kläger schloss dort mit der Beklagte am 20.02.2023 ein grundsätzlich kostenpflichtiges „Prime-Abonnement“ ab. Den Inhabern eines „Prime-Abonnement“ stellt die Beklagte laut Ihrer Werbung privilegierte Flugangebote zur Verfügung, auf die sie teilweise Rabatte gewährt. Hierfür berechnet sie grundsätzlich eine Jahresgebühr von 84,99 Euro. Erstmalige Abonnenten – wie der Kläger – können zunächst ein 30-tägiges Probeabo abschließen, welches jederzeit online kündbar ist. Mit E-Mail vom 02.03.2023 kündigte der Kläger das Abonnement. Gleichwohl versuchte die Beklagte mehrfach, dem hinterlegten Kreditkartenkonto des Klägers die Jahresgebühr i.H.v. 84,99 Euro zu belasten. Auf entsprechende Nachfragen des Klägers per E-Mails teilte die Beklagte zwar zunächst mit, dass sein „Prime-Abonnement“ nicht aktiv sei. Allerdings versuchte sie weiterhin, die Jahresgebühr von dem Kreditkartenkonto des Klägers einzuziehen. Zudem wurde auch dem Kläger beim Einloggen in die App der Beklagte weiterhin der Status „Prime-Mitglied“ angezeigt. Der Kläger nahm sodann erneut mit dem Kundenservice der Beklagte Kontakt auf und forderte diese letztmalig dazu auf, die Kündigung zu bestätigen und weitere Abbuchungsversuche zu unterlassen. Hierauf entgegnete der Kundenservice der Beklagte nunmehr, die Suche nach dem Anliegen mit den angegebenen Details sei erfolglos verlaufen.
3Der Kläger buchte über die Plattform der Beklagten mehrere Flugsegmente für Reisen nach Nord- bzw. Südamerika. Im Buchungsprozess wurde hierbei angezeigt, dass in der jeweiligen Buchung ein Handgepäckstück inkludiert sei. Nach Abschluss der Buchung musste er indes feststellen, dass in zwei Fällen ein Handgepäckstück nicht Bestandteil des Fluges war. Inbegriffen war lediglich die Mitnahme eines „Personal Items“. Er forderte daraufhin den Kundenservice der Beklagten zur Nachbesserung auf. Da hierauf keine Reaktion erfolgte, buchte er eigenständig ein Handgepäckstück für beide Flüge hinzu. Bei der ersten Buchung handelte es sich um einen Flug mit der Fluggesellschaft Avianca von Barranquilla (BAQ) nach Medellin (MDE). Für die Hinzubuchung des Koffers wurde ein Betrag von 16,50 Euro in Rechnung gestellt. Bei der zweiten Buchung handelte es sich um einen Flug von Bogota (BOG) nach Fort Lauderdale (FLL). Für die Hinzubuchung des Koffers wurde ein Betrag von 65,35 Euro in Rechnung gestellt.
4Bei der Buchung des Fluges von BAQ nach MDE wurde im Buchungsprozess ein Betrag von 56,18 Euro angezeigt. Die Abbuchung erfolgte dann in britischen Pfund. Aufgrund des Fremdwährungsumsatzes wurde dem Kläger von seiner Hausbank eine Umrechnungsgebühr von 0,84 Euro berechnet.
5U.a. die Erstattung der vorgenannten Beträge hat der Kläger zunächst mit der Klage geltend gemacht.
6Ursprünglich hat der Kläger beantragt,
71) festzustellen, dass das „Prime-Abonnement“ des Klägers durch fristgemäße Kündigung per E-Mail innerhalb der 30-tägigen Probelaufzeit ordnungsgemäß geendet hat und der Beklagten hieraus keine Ansprüche zustehen,
82) die Beklagte zu verurteilen, weitere Abbuchungsversuche der Jahresgebühr aus dem gekündigten „Prime-Abonnement“ vom Kreditkartenkonto des Klägers zu unterlassen,
93) der Beklagten für jeden Fall der Zuwiderhandlung ein Ordnungsgeld bis zur Höhe von 250.000,00 EUR oder Ordnungshaft von bis zu sechs Monaten im Einzelfall anzudrohen,
104)
11a) an ihn 65,35 Euro zzgl. Verzugszinsen i.H.v. 5 Prozent über dem Basiszinssatz seit dem 05.04.2023 zu zahlen,
12b) an ihn 16,50 Euro zzgl. Verzugszinsen i.H.v. 5 Prozent über dem Basiszinssatz seit dem 30.03.2023 zu zahlen,
13c) an ihn 0,84 Euro zzgl. Verzugszinsen i.H.v. 5 Prozent über dem Basiszinssatz seit dem 30.03.2023 zu zahlen.
14Nachdem das Prime-Abbonement des Klägers mittlerweile unstreitig beendet und der Prime-Acount des Klägers seit dem 20.03.2023 deaktiviert ist, hat der Kläger den Rechtsstreit insoweit für erledigt erklärt.
15Die Anträge zu 2) und 3) hat die Beklagte anerkannt.
16Nachdem die Beklagte die mit dem Anträgen zu 4) geltend gemachten Beträge an den Kläger gezahlt hat, haben die Parteien den Rechtsstreit insoweit übereinstimmend für erledigt erklärt.
17Die Beklagte hat darüber hinaus ihre Kostentragungspflicht anerkannt.
18Im Übrigen beantragt sie,
19die Klage abzuweisen.
20Entscheidungsgründe:
21Die zulässige Klage ist begründet.
22Die Klage ist hinsichtlich des Antrags zu 1) durch die einseitige Erledigungserklärung des Klägers in eine Feststellungsklage dahingehend geändert worden, dass der Antrag zu 1) erledigt ist, mithin ursprünglich zulässig und begründet war und nach Rechtshängigkeit unzulässig oder unbegründet geworden ist. Dies ist der Fall.
23Die Klage ist hinsichtlich des Antrags zu 1) nach Rechtshängigkeit unbegründet geworden, da die Beklagte unstreitig gestellt hat, dass das „Prime-Abonnement“ des Klägers durch fristgemäße Kündigung per E-Mail innerhalb der 30-tägigen Probelaufzeit ordnungsgemäß geendet hat und der Beklagten hieraus keine Ansprüche zustehen.
24Die Anträge zu 2) und 3) hat die Beklagte anerkannt.
25Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 91 Abs. 1 S. 1, 91a Abs. 1 S. 1 ZPO. Soweit die Parteien den Antrag zu 4) übereinstimmend für erledigt erklärt haben, waren die Kosten des Rechtsstreits gemäß § 91 a Abs. 1 S.1 ZPO auch insoweit der Beklagten aufzuerlegen. Die Kostenentscheidung folgt insoweit der Kostenübernahmeerklärung der Beklagten.
26Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 1, 11, 713 ZPO.
27Der Streitwert wird auf bis zu 500,00 Euro festgesetzt.
28Rechtsbehelfsbelehrung:
29Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist,
301. wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder
312. wenn die Berufung in dem Urteil durch das Amtsgericht zugelassen worden ist.
32Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils bei dem Landgericht Münster, Am Stadtgraben 10, 48143 Münster, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten.
33Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils gegenüber dem Landgericht Münster zu begründen.
34Die Parteien müssen sich vor dem Landgericht Münster durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein.
35Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.
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