Beschluss vom Amtsgericht Neubrandenburg - 601 M 6048/16

Tenor

Die Gerichtsvollzieherin ... wird angewiesen, die in der Kostenrechnung vom 14.06.2016 in der Sonderakte ... angesetzte Gebühr nach Nr. 604 KV GvKostG in Höhe von 18,00 EUR nicht zu erheben und den per Lastschrift eingezogenen Betrag in Höhe von 18,00 EUR zu erstatten.

Das Verfahren ist gebührenfrei, Kosten werden nicht erstattet.

Gründe

1

Die Gläubigerin vollstreckt gegen die Schuldnerin eine Geldforderung. Mit Antrag vom 22.03.2017 wurde die Nachbesserung einer von der Schuldnerin am 15.05.2014 abgegebenen Vermögensauskunft beantragt. Der angerufene Gerichtsvollzieher, der die Vermögenauskunft 2014 abgenommen hatte, gab die Sache wegen geänderter Zuständigkeit an die nunmehr zuständige Gerichtsvollzieherin ... ab. Diese wies am 14.06.2017 den Auftrag auf Nachbesserung zurück, stellte die Zwangsvollstreckung ein und erhob unter dem Aktenzeichen ... per Kostenrechnung einen Betrag nach KV 604 GVKostG in Höhe von 18,00 EUR, den Sie per Lastschrift einzog.

2

Dagegen richtet sich die Erinnerung nach § 766 ZPO des Gläubigers, der vorträgt, der Antrag auf Nachbesserung sei begründet gewesen und könne keine erneuten Kosten auslösen, weil er das „alte" Verfahren zur Abgabe der Vermögenauskunft fortsetze.

3

Die Gerichtsvollzieherin half der Erinnerung nicht ab. Die Bezirksrevisorin wurde angehört und hält die Erinnerung für begründet.

4

Die Erinnerung nach §§ 5 Abs. 2 GvKostG, 766 Abs. 2 ZPO ist zulässig und begründet. Der Kostenansatz der Gerichtsvollzieherin vom 14.06.2016 in der Sache ... ist zu berichtigen.

5

Das Nachbesserungsverfahren einer bereits abgegebenen Vermögensauskunft ist nach herrschender Rechtsprechung und Kommentierung des § 802d ZPO Fortsetzung des alten, nicht gesetzmäßig verlaufenen oder wegen Mangels noch nicht abgeschlossenen Verfahrens. Zuständig bleibt der Gerichtsvollzieher des früheren Verfahrens. Das Tätigwerden der Gerichtsvollzieherin ... in einem Verfahren, für das ein anderer Gerichtsvollzieher zuständig gewesen wäre, stellt in jedem Fall eine Falschbehandlung dar, unabhängig davon, ob der Nachbesserungsauftrag begründet war oder nicht. Kosten durften dafür nicht erhoben werden.

6

Der Kostenausspruch folgt aus §§ 5 Abs. 2 GvKostG, 66 Abs. 8 GKG.

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