Urteil vom Amtsgericht Neuss - 34 C 1139/98
Tenor
Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1.389,30 DM nebst 4 %
Zinsen seit dem 10.10.1997 zu zahlen.
Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
1
Entscheidungsgründe:
2Die Klage ist begründet. Dem Kläger steht das mit der Klage geltend gemachte Rechtsbeistandshonorar in der von ihm geforderten Höhe zu.
3Der Kläger ist Rentenberater und hat unstreitig aufgrund Auftrags des Beklagten vom 07.11.1996 für den Beklagten als Bevollmächtigter ein sogen. Rentenverfahren gegenüber der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte durchgeführt.
4Dem Kläger sind dadurch Gebührenansprüche erwachsen, die gemäß Artikel 9 des Gesetzes zur Änderung und Ergänzung kostenrechtlicher Vorschriften in der Fassung vom 18.08.1980 (BGBl I, 1503) nach der Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte zu berechnen sind. Dabei teilt das Gericht die Auffassung des Bundesgerichtshofs, dass dem Kläger für die außergerichtliche Tätigkeit in einer Sozialversicherungssache nicht mehr als die Rahmengebühr nach § 16 BRAGO zustehen kann (BGH 48, 134).
5Die Rahmengebühr beläuft sich auf 100,00 DM bis 1.300,00 DM. Nach überwiegender Meinung ist bei den Rahmengebühren grundsätzlich von der Mittelgebühr auszugehen.
6Maßgeblich sind die Kriterien aus § 12 BRAGO. Danach kommt es im Einzelfall auf den Umfang und zeitlichen Aufwand der Tätigkeit an, die Schwierigkeit und Intensität der Tätigkeit, aber auch die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Auftraggebers.
7An diesen Kriterien gemessen wäre im Streitfall auf keinen Fall eine höhere als die Mittelgebühr anzuwenden, da die Tätigkeit des Klägers nach Umfang und Schwierigkeit nicht überdurchschnittlich war und von besonders guten Einkommens- und Vermögensverhältnissen des Beklagten nicht die Rede sein kann.
8Rentensachen sind jedoch für den Betroffenen in der Regel von ganz erheblicher Bedeutung. Das gilt im Streitfall auch für den Beklagten. Das zeigt die Höhe der an dem Beklagten ausgezahlten Rente, die für seine Alterssicherung einen großen Stellenwert hat. Bei dieser enormen wirtschaftlichen Bedeutung der Angelegenheit für für den Beklagten war der Kläger berechtigt, die Mittelgebühr bis zur Höchstgebühr zu überschreiten, auch wenn die übrigen Kriterien aus § 12 BRAGO für die Beibehaltung der Mittelgebühr sprechen mögen.
9Unter Berücksichtigung der Höchstgebühr waren von dem Beklagten 1.300,00 DM zuzüglich 40,00 DM Postgebühren, 42,00 DM für Kopien und 15 % Mehrwertsteuer auf 1.382,00 DM zu zahlen, insgesamt also 1.589,30 DM. Gezahlt worden sind von dem Beklagten darauf 200,00 DM, so dass der Beklagte noch die geltend gemachten 1.389,30 DM verschuldet.
10Die Forderung des Klägers ist nicht durch eine Vereinbarung der Parteien ausgeschlossen, dass die Tätigkeit mit der Zahlung eines Betrages von 200,00 DM durch den Beklagten abgegolten sein sollte. Das entsprechende Vorbringen des Beklagten ist unsubstantiiert und daher unbeachtlich.
11Die Zinsforderung des Klägers ist aus dem Gesichtspunkt des Verzuges gerechtfertigt.
12Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91,708, 711, 713 ZPO.
13Richter am Amtsgericht
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Referenzen
- § 16 BRAGO 1x (nicht zugeordnet)
- § 12 BRAGO 2x (nicht zugeordnet)
- ZPO § 91 Grundsatz und Umfang der Kostenpflicht 1x
- ZPO § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung 1x
- ZPO § 711 Abwendungsbefugnis 1x
- ZPO § 713 Unterbleiben von Schuldnerschutzanordnungen 1x