Urteil vom Amtsgericht Neuss - 87/42 C 2461/01

Tenor

Der Beklagte wird verurteilt, die Zwangsvollstreckung aus dem Versäumnisurteil des Amtsgerichts Neuss vom 08.05.2000 – 44 C 1528/00 – mit Ausnahme der Zwangsvollstreckung aus der Kostenentscheidung zu unterlassen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 8.000,00 DM vorläufig vollstreckbar.

Die Sicherheit kann auch durch die Bürgschaft einer in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen großen Bank oder Sparkasse erbracht werden.


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