Urteil vom Amtsgericht Neuss - 80/35 C 1578/01
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 400,00 Euro abwenden, es sei denn, der Beklagte leistet vor Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit.
1
Tatbestand:
2Der Kläger ist Eigentümer des Pkw Mercedes C C 180 mit dem amtlichen Kennzeichen NE-AP 961. Am 05.08.2000 ließ der Kläger sein Fahrzeug in der Waschanlage des Beklagten waschen.
3Er behauptet, anschließend sei das Fahrzeug vorne links beschädigt gewesen. Dies sei beim Betrieb der Waschanlage erfolgt. Die Schadensbeseitigung würde Kosten in Höhe von 3.886,94 DM verursachen.
4Er beantragt,
5den Beklagten zu verurteilen, an ihn 4.560,30 DM nebst 9,65 % Zinsen seit Klagezustellung zu zahlen.
6Der Beklagte beantragt,
7die Klage abzuweisen.
8Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes im übrigen wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze sowie ihre Anlagen Bezug genommen.
9Das Gericht hat gemäß Beweisbeschluss vom 15.06.2001 Beweis erhoben.
10Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das schriftlich erstattete Sachverständigengutachten des Sachverständigen Witte vom 26.10.2001 Bezug genommen.
11Entscheidungsgründe:
12Die Klage ist unbegründet. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass der Kläger gegenüber dem Beklagten keinen Anspruch aus Verletzung der Verkehrssicherungspflicht gemäß § 823 Abs. 1 BGB hat. Der vom Kläger geltend gemachte Schaden ist nicht durch die Waschanlage des Beklagten verursacht worden. Dies hat der Sachverständige in eindeutiger und nachvollziehbarer Weise in seinem Gutachten dargelegt. Insoweit hat der Sachverständige ausgeführt, dass die Waschanlage so beschaffen sei, dass lediglich im Endbereich eine Kollision des Schwellers mit der Blechabdeckung der Kettenabdeckung theoretisch erfolgen könne. Die Schleppkette und Konstruktion sei so ausgelegt, dass dann, wenn am Fahrzeug keine technischen Mängel im Bereich der Vorderachse oder Lenkung vorhanden seien, das Fahrzeug sauber innerhalb der Führungsschiene zwischen den endlosen Schleppketten laufe. Denkbar sei eine Kollision in diesem Endbereich nur, wenn in den normalen Ablauf des Waschvorgangs wie vom Sachverständigen beschrieben eingegriffen wird. Dies war aber vorliegend auszuschließen.
13Auch das denkbare falsche Einweisen in der Anfangsphase hätte allenfalls zu einem Verlassen der Führungsschiene im ersten Drittel der Waschanlage führen können. Aber auch dies war vorliegend nicht geschehen, da keine STörung beim Transport erfolgt ist. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die klaren und nachvollziehbaren Ausführungen des Sachverständigen Bezug genommen.
14Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO.
15Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 11,
16711 ZPO.
17Köster
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