Beschluss vom Amtsgericht Neuss - 132 VI 46/16

Tenor

Die Tatsachen, die zur Begründung des Antrags der Beteiligten zu 1, , erforderlich sind, werden für festgestellt erachtet.

Das Nachlassgericht bewilligt die Erteilung des beantragten Erbscheins (§ 352e Abs. 1 FamFG).

Die sofortige Wirkung des Beschlusses wird ausgesetzt und die Erteilung des Erbscheins bis zur Rechtskraft dieses Beschlusses zurückgestellt.

Der Erbscheinsantrag der Beteiligten zu 2 vom 11.5.2016 wird zurückgewiesen.

Die Gerichtskosten und außergerichtlichen Kosten der Beteiligten trägt die Beteiligte zu 2 mit Ausnahme der Gebühren, die für die Stellung des Erbscheinsantrages der Beteiligten zu 1 angefallen sind. Diese Gebühren trägt die Beteiligte zu 1 selbst.


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