Beschluss vom Amtsgericht Neuss - 87 C 3013/18
Tenor
wird im Wege der einstweiligen Verfügung auf Grund des dem Beschluss beigefügten Antrages und dem Gutachtens des privaten Sachverständigen I vom 29.09.2018 gemäß § 935 ZPO und wegen der Dringlichkeit des Falles ohne vorangegangene Verhandlung angeordnet:
1. Dem Antragsgegner wird untersagt, den Balkon des Hauses …., Wohnung im 1. Obergeschoss, soweit der Holzbohlenbelag nicht entfernt wird, zu betreten oder durch Dritte betreten zu lassen.
2. Dem Antragsgegner wird aufgegeben, die Anbringung einer Absperrvorrichtung (zum Beispiel Absperrgitter beziehungsweise Absperrklebeband) an der Balkonflügeltüre und an dem im Garten gelegenen Treppenaufgang zu dem Balkon zu dulden.
Dem Antragsgegner wird im Fall der Zuwiderhandlung angedroht:
die Festsetzung eines Ordnungsgeldes in Höhe von bis zu 4.000,00 EUR ersatzweise für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, die Anordnung von Ordnungshaft
oder
die Anordnung unmittelbarer Ordnungshaft von bis zu 6 Monaten, bei mehreren oder wiederholten Zuwiderhandlungen bis zu insgesamt zwei Jahren.
Die Kosten des Verfahrens tragen der Antragsteller zu 1/3 und der Antragsgegner zu 2/3.
Der Verfahrenswert wird auf 1.000,00 EUR festgesetzt.
1
Gründe:
2Der Sachverhalt ergibt sich aus der Antragsschrift, auf die zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen wird.
3Durch das private Sachverständigengutachten vom 29.09.2018 sind sowohl die den Anspruch (§ 935 ZPO) begründenden Tatsachen als auch die Voraussetzungen glaubhaft gemacht, unter denen wegen des dringenden Verfügungsgrundes eine einstweilige Verfügung ohne mündliche Verhandlung erfolgen kann (§§ 935, 937 Abs. 2, 940 ZPO).
4Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91, 269 ZPO.
5Die Wertfestsetzung hat ihre Rechtsgrundlage in §§ 53 Abs. 1 GKG, 3 ZPO.
6Rechtsbehelfsbelehrung:
7Gegen diesen Beschluss kann Widerspruch eingelegt werden. Dieser ist bei dem Amtsgericht Neuss, Breite Straße 48, 41460 Neuss, schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes einzulegen und zu begründen.
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