Beschluss vom Amtsgericht Neuss - 87 C 3013/18

Tenor

wird im Wege der einstweiligen Verfügung auf Grund des dem Beschluss beigefügten Antrages und dem Gutachtens des privaten Sachverständigen I vom 29.09.2018 gemäß § 935 ZPO und wegen der Dringlichkeit des Falles ohne vorangegangene Verhandlung angeordnet:

1. Dem Antragsgegner wird untersagt, den Balkon des Hauses …., Wohnung im 1. Obergeschoss, soweit der Holzbohlenbelag nicht entfernt wird, zu betreten oder durch Dritte betreten zu lassen.

2. Dem Antragsgegner wird aufgegeben, die Anbringung einer Absperrvorrichtung (zum Beispiel Absperrgitter beziehungsweise Absperrklebeband) an der Balkonflügeltüre und an dem im Garten gelegenen Treppenaufgang zu dem Balkon zu dulden.

Dem Antragsgegner wird im Fall der Zuwiderhandlung angedroht:

  • die Festsetzung eines Ordnungsgeldes in Höhe von bis zu 4.000,00 EUR ersatzweise für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, die Anordnung von Ordnungshaft

oder

  • die Anordnung unmittelbarer Ordnungshaft von bis zu 6 Monaten, bei mehreren oder wiederholten Zuwiderhandlungen bis zu insgesamt zwei Jahren.

Die Kosten des Verfahrens tragen der Antragsteller zu 1/3 und der Antragsgegner zu 2/3.

Der Verfahrenswert wird auf 1.000,00 EUR festgesetzt.


1 2 3 4 5 6 7

Verwandte Urteile

Keine verwandten Inhalte vorhanden.

Referenzen