Beschluss vom Amtsgericht Neuss - 111 XVII 86/18 D
Tenor
wird Frau Rechtsanwältin S. , in O. als Berufsbetreuerin zur Kontrollbetreuerin bestellt.
Die Bestellung umfasst folgende Aufgabenkreise:
- Geltendmachung von Rechten des Betreuten gegenüber seinem Bevollmächtigten (Kontrollbetreuung)- möglicher Widerruf bestehender Vollmachten
Das Gericht wird spätestens am 04.12.2025 über die Aufhebung oder Verlängerung der Betreuung entscheiden.
Diese Entscheidung ist sofort wirksam.
1
Gründe:
2Die Entscheidung beruht auf § 1896 BGB.
3Nach dem ärztlichen Gutachten des Herrn V. I. liegt bei Herrn E ein hirnorganisches Psychosyndrom bei mittelgradig ausgeprägter Demenz vor.
4Danach und nach dem Ergebnis der Anhörung, ferner nach dem vorliegenden Sozialbericht der Betreuungsstelle der Stadt Neuss, ist Herr E aus gesundheitlichen Gründen gehindert, in den oben genannten Bereichen eigene Angelegenheiten interessengerecht zu regeln, und benötigt insoweit Hilfe durch Betreuung.
5Dabei ist nur eine Kontrollbetreuung gemäß § 1896 Abs. 3 BGB einzurichten, somit eine rechtliche Betreuung, die dem Betreuer die Aufgabe zuweist, die Rechte des Betreuten gegenüber seinem Bevollmächtigten geltend zu machen. Unerheblich ist es, dass vorliegend streitig ist und in einem Zivilrechtsstreit geklärt wird, ob die dem Herrn D am 08.01.2010 in notarieller Form erteilte Generalvollmacht noch wirksam ist oder ob sie am 10.01.2014 wirksam widerrufen wurde. Entscheidend ist vielmehr, dass von dieser Vollmacht - trotz bestehender Unklarheit über ihren rechtlichen Fortbestand - nach außen hin Gebrauch gemacht wird. Damit besteht die Notwendigkeit einer Kontrolle des Handelns des Bevollmächtigten fort.
6Ein konkreter Überwachungsbedarf resultiert vorliegend daraus, dass die wirtschaftlichen Interessen des Betroffenen und seines Bevollmächtigten teilweise gegensätzlich sind. So würde der Betroffene von einer Wirksamkeit des in dem Rechtsstreit 16 O 305/12 geschlossenen Vergleichs profitieren, während der Bevollmächtigte ein Interesse an der Unwirksamkeit des Vergleichs hat, sieht doch der Vergleich unter anderem die vom Betroffenen erklärte Abtretung sämtlicher etwaiger Ansprüche gegen den Bevollmächtigten vor.
7Die Frist zur erneuten Prüfung der Notwendigkeit der Betreuung ist auf die Dauer von sieben Jahren (Höchstdauer) festgesetzt, weil nach den Umständen und der Art der Beeinträchtigung eine wesentliche Änderung der Betreuungsbedürftigkeit vor Ablauf dieser Frist nicht zu erwarten ist.
8Von der Bestellung eines Verfahrenspflegers wurde gemäß § 276 FamFG abgesehen, weil dies zur Wahrnehmung der Interessen des Betroffenen nicht erforderlich ist.
9Die Anordnung der sofortigen Wirksamkeit beruht auf § 287 Abs. 2 FamFG.
10Rechtsbehelfsbelehrung:
11Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der Beschwerde gegeben.
12Beschwerdeberechtigt ist diejenige/derjenige, deren/dessen Rechte durch diesen Beschluss beeinträchtigt sind. Dies ist vor allem die/der Betroffene selbst, ferner sein Verfahrenspfleger sowie die zuständige Betreuungsbehörde in den Fällen des § 303 Abs. 1 FamFG.
13Schließlich sind im Interesse des Betroffenen beschwerdeberechtigt gegen eine von Amts wegen ergangene Entscheidung diejenigen Vertrauenspersonen und Angehörigen des Betroffenen, welche am Verfahren beteiligt worden sind.
14Die Beschwerde ist beim Amtsgericht - Betreuungsgericht - Neuss, Breite Straße 48, 41460 Neuss schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle einzulegen. Ist die/der Betroffene untergebracht, kann sie/er die Beschwerde auch bei dem Amtsgericht einlegen, in dessen Bezirk sie/er untergebracht ist. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle abgegeben werden.
15Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass die Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie ist zu unterzeichnen und soll begründet werden.
16Die Beschwerde muss spätestens innerhalb eines Monats nach der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses bei dem Amtsgericht - Betreuungsgericht - Neuss eingegangen sein. Dies gilt auch dann, wenn die Beschwerde zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichtes abgegeben wurde. Die Frist beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses. Fällt das Ende der Frist auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages.
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Referenzen
- § 1896 BGB 1x (nicht zugeordnet)
- § 1896 Abs. 3 BGB 1x (nicht zugeordnet)
- 16 O 305/12 1x (nicht zugeordnet)
- FamFG § 276 Verfahrenspfleger 1x
- FamFG § 287 Wirksamwerden von Beschlüssen 1x
- FamFG § 303 Ergänzende Vorschriften über die Beschwerde 1x