Urteil vom Amtsgericht Nürtingen - 11 C 881/08

Tenor

1. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 633,13 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 606,13 EUR ab 01.04.2008 sowie aus weiteren 27,- EUR ab 17.04.2008 zu bezahlen.

Der weitergehende Klageantrag betreffend Zinslauf wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagten als Gesamtschuldner.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Den Beklagten wird nachgelassen, die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages abzuwenden, es sei denn, die Klägerin leistet vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe.

Streitwert: 633,13 EUR .

Tatbestand

 
Nach vorangegangenem Mahnverfahren, wobei die Mahnbescheide den Beklagten jeweils am 16.04.2008 zugestellt wurden, verlangt die Klägerin von den Beklagten als Gesamtschuldner für die Zeit vom 01.01.2005 - 31.12.2007 die Bezahlung behaupteter, noch nicht getilgter Entgelte für die Anlieferung von Gas an die Verbrauchsstelle der Beklagten in W. Ebenfalls Streitgegenstand ist die Zahlung von monatlichen Abschlagszahlungen für die Monate Januar bis März 2008 einschließlich.
Im Einzelnen handelt es sich bezüglich des Jahres 2005 um einen Rest von 21,30 EUR, für das Jahr 2006 um einen Rest von 233,82 EUR und für das Jahr 2007 um einen Rest von 274,69 EUR.
Nicht getilgte Abschlagszahlungen für das erste Quartal 2008 werden mit 99,32 EUR geltend gemacht, worin 4,- EUR Mahnkosten enthalten sind.
Aufaddiert ergeben sich die geltend gemachten 633,13 EUR.
Die Klägerin wird unter der Gesellschaftsform einer GmbH & Co. KG betrieben. Komplementärin ist die Stadtwerke E. Verwaltungs GmbH. Mehrheitskommanditistin ist die Stadt E. am Neckar, Minderheitskommanditistin die N. Beteiligungsgesellschaft mbH. Über die Minderheitsbeteiligte ist die E. AG im von den Beklagten vorgelegten Geschäftsbericht 2007 der E. AG, vgl. Anlage B 12, Bl. 546 ff. d. Gerichtsakten, an der Klägerin mit 49,98 % Kapitalanteil beteiligt.
Ausweislich des Gesellschaftsvertrages der Klägerin, dort § 2, hat das Unternehmen folgenden Geschäftszweck:
„Gegenstand der Gesellschaft ist Erzeugung, Bezug, Fortleitung und Verkauf von elektrischer Energie, Gas, Wasser und Wärme sowie die Bereitstellung von Energie-, Hausverwaltungs- und Telekommunikationsdienstleistungen nebst allen damit zusammenhängenden Geschäften, der Erwerb und Betrieb von Elektrizitäts-, Gas-, Wasser- und Wärmeanlagen sowie der Betrieb von Hallen- und Freibädern.“
Unstreitig sind die Beklagten bereits seit November 2001 Kunden der Klägerin betreffend Gasbezug.
Ebenso unstreitig haben die Beklagten die im Zeitraum bis 31.12.2004 ihnen in Rechnung gestellten Abschläge und Rechnungen vorbehaltlos bezahlt.
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Der sogenannte Arbeitspreis, der den Beklagten von der Klägerin berechnet wurde, in unstreitiger Zeit, belief sich auf 3,50 Cent/kWh (netto).
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Nach jeweiliger Vorankündigung hat die Klägerin einseitig durch Verlautbarung die Arbeitspreise (und nur diese wurden nach der Entschließung der Klägerin verändert) während der streitbefangenen Zeitraumes wie folgt geändert:
12 
         per 01.01.2005 auf 3,95 Ct./kWh,
         per 01.10.2005 auf 4,30 Ct./kWh,
         per 01.01.2006 auf 4,75 Ct./kWh,
         per 01.10.2006 auf 5,05 Ct./kWh,
         per 01.04.2007 auf 4,65 Ct./kWh,
         per 01.10.2007 auf 4,85 Ct./kWh,
und  per 01.02.2008  auf  5,05 Ct./kWh.
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Die Klägerin hat ihre Gasmengen bezogen von der E.V. und diesbezüglich folgende Einstandspreise zu bezahlen gehabt, wobei ab 31.08.2006 die Vorlieferantin einen Steueranteil von 0,55 Ct./kWh nicht mehr berechnet hat, vielmehr die Klägerin Steuerschuldnerin wurde, weshalb die im Folgenden mitgeteilten Bezugspreise um 0,55 Ct./kWh betreffend die Zeit ab 31.08.2006 erhöht wurden, um die Vergleichsbasis der Zahlen zu behalten:
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         ab 01.01.2004 1,9269 Ct./kWh,
         ab 01.10.2004 2,0791 Ct./kWh,
         ab 01.01.2005 2,3681 Ct./kWh,
         ab 01.04.2005 2,6784 Ct./kWh,
         ab 01.07.2005 2,7587 Ct./kWh,
         ab 01.10.2005 2,8686 Ct./kWh,
         ab 01.01.2006 3,3648 Ct./kWh,
         ab 01.04.2006 3,6604 Ct./kWh,
         ab 01.07.2006 3,6178 Ct./kWh,
         ab 01.10.2006 3,8487 Ct./kWh,
         ab 01.01.2007 3,6793 Ct./kWh,
         ab 01.04.2007 3,3033 Ct./kWh,
         per 01.07.2007 3,2249 Ct./kWh,
         per 01.10.2007 3,4474 Ct./kWh,
und  per 01.01.2008   3,7893 Ct./kWh.
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Die Klägerin bezweifelt, ob die von ihr vorgenommenen Preiserhöhungen überhaupt einer Überprüfung gemäß § 315 Abs. III BGB zugänglich seien.
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Wenn diese Frage bejaht würde, müsse zumindest erwogen werden, dass ein Kunde, der die Preiserhöhungen nicht mitmachen möchte, wegen eines möglichen Gasversorgerwechsels und wegen eines Wechsels der Energieart nach Ankündigung der Preiserhöhungen kündigen könne. Dies haben die Beklagten unstreitig nicht gemacht. Vielmehr haben sie der jeweiligen Bekanntmachung der Preiserhöhungen bzw. Preisänderungen zeitnah widersprochen.
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Falls § 315 Abs. III BGB bezüglich der Preisfestsetzung durch die Klägerin gleichwohl zur Anwendung komme, weist die Klägerin darauf hin, dass sie mit ihrer Preisgestaltung über den streitbefangenen Zeitraum hinweg sich an den gestiegenen bzw. gesunkenen Einstandspreisen orientiert habe.
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Die Klägerin hat die Rechnungen betreffend die Jahre 2005 bis 2007 jeweils einschließlich mit der Ausweisung des noch offenen Betrages für das Abrechnungsjahr vorgelegt, vgl. Anlagen K 2 - K 4, Bl. 236 - 241 d. Gerichtsakten.
19 
Die den einzelnen Jahren zugeordneten Saldi sind aus der Forderungsaufstellung vom 08.04.2008, Anlage K 5, Bl. 242/243 d. Gerichtsakten, zu erkennen, in welchen die von den Beklagten tatsächlich gezahlten Abschlagszahlungen aufgelistet sind. Da diese hinter den Anforderungen der Klägerin zurückblieben, ergaben sich die eingangs dieses Tatbestands mitgeteilten Rückstände auf der Basis der von der Klägerin zugrunde gelegten Preise.
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Die Klägerin hat beantragt , wie folgt für Recht zu erkennen:
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Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, 633,13 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten p. a. über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank seit 01.04.2008 an die Klägerin zu bezahlen.
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Die Beklagten haben
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Klageabweisung beantragt.
24 
Die Beklagten halten die Abrechnungen der Klägerin für die vergangenen Jahre für nicht nachvollziehbar. Dies deshalb, weil die Klägerin in ihren Erläuterungen im Rahmen des Rechtsstreites im Schriftsatz vom 28.08.2008, vgl. Bl. 377 ff. d. Gerichtsakten, dort ab Seite 6, den sogenannten Abrechnungsbrennwert einführte. Danach erfolgt die Umrechnung der am Zähler abgelesenen Betriebskubikmeter in Kilowattstunden, um die gelieferte Wärmemenge in kWh zu ermitteln.
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Diesen Brennwert hat die Klägerin anlässlich ihrer Bekanntmachungen über die Anpassung der Erdgaspreise, vgl. Anlagen K 37 ff, jeweils bekanntgegeben.
26 
Die Beklagten halten während des streitbefangenen Zeitraumes einen Arbeitspreis in Höhe von 3,570 Ct./kWh netto für angemessen. Jeder andere Preis wird von ihnen abgelehnt.
27 
Die Beklagten bemängeln, dass die Klägerin eine Kalkulation der von der Klägerin verlangten Preise nicht bekanntgegeben hat. Nur wenn diese Kalkulation bekannt sei, könne überhaupt geprüft werden, ob Bezugspreissteigerungen an die Kunden der Klägerin weitergegeben wurden oder ob hier gegebenenfalls noch andere Positionen hineingerechnet wurden.
28 
Die Beklagten verweisen auf die Gewinn- und Verlustrechnungen der Klägerin, soweit sie vorgelegt wurden, und dass dort eine Gewinnsteigerung zu verzeichnen ist.
29 
Die Beklagten vertreten die Auffassung, dass ein Vergleich, der von der Klägerin verlangten Preise mit anderen regionalen oder lokalen Gaspreisanbietern wenig aussagekräftig ist, da die meisten Energieversorger in Baden-Württemberg ihre Energie von der E. oder von der G., welche wiederum in Mehrheitsbesitz der E. sei, beziehen.
30 
Auch die von der Klägerin vorgelegten Gewinn- und Verlustrechnungen für die Jahre 2004 bis 2007 seien nicht aussagekräftig, was die Ermittlung der Billigkeit des Gaspreises im Sinne von § 315 BGB angehe. Dasselbe gelte für die Übersichten der Klägerin im Hinblick auf die Personalentwicklung und Materialaufwand.
31 
Die Beklagten haben Geschäftsberichte der Klägerin vorgelegt für die Jahre 2004 bis 2006, vgl. Anlage B 8, B 9 und B 10, Bl. 456/527 d. Gerichtsakten. Auch daraus könne eine Preiskalkulation für den Gaspreis nicht abgeleitet werden. Bei der Klägerin gebe es offensichtlich Querfinanzierungen mit den anderen Sparten, die von der Klägerin betrieben werden.
32 
Unter Bezugnahme auf die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 13.06.2007, Aktenzeichen VIII ZR 36/06, haben die Beklagten darauf abgehoben, dass der BGH zwar entschieden habe, dass Bezugspreissteigerungen weitergegeben werden können, jedoch auch festgestellt, dass rückläufige Kosten in anderen Bereichen zu berücksichtigen sind. Die Problematik liege darin, dass die Beklagten zu konkreten möglichen Einsparungen überhaupt nichts vortragen können, da sie die verschiedenen Ausgabenpositionen der Klägerin überhaupt nicht kennen.
33 
Die Beklagten gehen weiter davon aus, dass die Klägerin bis Mitte 2007 ein faktisches Monopol bei der Belieferung von Gas in W. habe, erst danach seien zwei Mitanbieter aufgetaucht.
34 
Die Beklagten bemängeln, dass die Klägerin ihre Gasmengen von der Tochter der E. bezieht. Ein stichhaltiger Grund hierfür sei nicht ersichtlich und auch nicht vorgetragen. Es sei zu fragen, ob die Klägerin nicht sich gegenüber der E. das Recht vorbehalten hätte müssen, die Preise der E. zu überprüfen. Im Ergebnis würden die Kunden der Klägerin und damit auch die Beklagten zum Spielball der E. und trügen letzten Endes dazu bei, die Konzerngewinne der E. AG zu steigern. Dieses Konstrukt sei sittenwidrig im Sinne von § 138 BGB, womit die Bezugsverträge zwischen der Klägerin und der sie belieferten Tochter der E. nichtig seien und mithin auch die Weitergabe der Bezugskostensteigerung an die Beklagten.
35 
Insgesamt hält die Beklagtenseite die Klägerseite für beweisfällig, da die Klägerseite den ihr obliegenden Beweis für die Preiskalkulation der verlangten Abgabepreise nicht habe bieten können.
36 
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst beigefügten Anlagen sowie ihr Vorbringen in der mündlichen Verhandlung Bezug genommen.
37 
Das Gericht hat mit Verfügung vom 01.07.2008, vgl. Bl. 208/209 d. Gerichtsakten, den Parteien bekanntgegeben, dass das Gericht ein übersichtliches Zahlenwerk vermisst, das die Preisänderungen einerseits den geänderten Kostenfaktoren andererseits geordnet gegenüber gestellt werden, da ansonsten der Sachverhalt für das Gericht nicht nachzuvollziehen sei.
38 
Die Klägerseite hat insgesamt 61 Anlagen vorgelegt und aufgelistet, vgl. hierzu den Schriftsatz des Klägervertreters vom 04.08.2008, Bl. 231/234 d. Gerichtsakten.
39 
Ausführungen zur Preisbildung hat die Klägerin mit Schriftsatz vom 28.08.2008, vgl. Bl. 377 ff. d. Gerichtsakten, gemacht, wobei die Klägerin jedoch in erster Linie auf die Bezugspreisentwicklung abgestellt hat sowie den Vergleich mit anderen regionalen Gaslieferanten im süddeutschen Raum. Eine durchschaubare Gaspreiskalkulation hat die Klägerin nicht geliefert.
40 
In der mündlichen Verhandlung vom 22.09.2008 hat das Gericht den Parteien eröffnet, dass die vorgelegten Unterlagen nicht geeignet sind, Aufschluss zu geben, bei einer betriebswirtschaftlichen Betrachtung nur des Bereiches Versorgung der Haushaltskunden mit Gas, welche Aufwendungen welchen diesbezüglich abgegrenzten Kostenfaktoren gegenüber stehen und welche Gewinnspanne, reduziert auf dieses Geschäftsfeld, sich die Klägerin denn erlaubt.

Entscheidungsgründe

 
41 
Die Klage ist zulässig und bis auf den Zinslauf begründet.
42 
Zur Durchschaubarkeit der Rechnungen der Klägerin:
43 
Die Ausführungen im Schriftsatz des Klägervertreters vom 28.08.2008, dort ab Seite 6, Bl. 382/383 d. Gerichtsakten, sind nachvollziehbar. Der Brennwert wird auch in der Verordnung über allgemeine Bedingungen für die Grundversorgung von Haushaltskunden und die Ersatzversorgung mit Gas aus dem Niederdrucknetz (Gasgrundversorgungsverordnung) vom 26.10.2006 in § 2 Nr. 3 eingeführt. In den einzelnen Rechnungen werden die abgelesenen Kubikmeter aufgeführt und mit dem Brennwertfaktor multipliziert, sodass sich sodann die Anzahl der Kilowattstunden ergibt.
44 
Bei der Aufführung des Gasverbrauchs gegenüber den geleisteten Abschlagszahlungen sind die Rechnungen nicht sonderlich aufschlussreich, da der Kunde nur den Sollwert der angeforderten Abschläge mitgeteilt bekommt, nicht jedoch den Wert der von ihm tatsächlich geleisteten Abschläge. Dies ist allerdings im Ergebnis nicht entscheidend, da der Kunde selber weiß, welche Abschlagszahlungen er geleistet hat. Im konkreten Fall ergeben sich die diesbezüglichen Übersichten aus der Forderungsaufstellung zum 08.04.2008, Anlage K 5, Bl. 242 d. Gerichtsakten.
45 
Die von der Klägerin verlangten Preise als wirksam unterstellt, führen zu den für die einzelnen Zeiträume geltend gemachten Beträgen.
46 
Für das Jahr 2008 geht es um die Abschlagszahlungen für Januar bis März 2008. Wiederum die Richtigkeit der Abrechnungen unterstellt, ergibt sich die Befugnis der Klägerin, Abschlagszahlungen zu verlangen, jeweils basiert auf der letzten Verbrauchsrechnung bzw. bei Preisänderungen aus § 13 Abs. I und Abs. II GasGVV. Der verlangte Monatsbetrag von 87,- EUR ist insoweit nicht zu beanstanden.
47 
Die Beklagten haben in 2008 am 07.02.2008 41,68 EUR bezahlt, am 03.03.2008 60,- EUR und am 01.04.2008 wiederum 60,- EUR. Bezogen auf die Gesamtschuld der Abschlagszahlungspflichten von 261,- EUR ergibt sich mithin ein Abzugsposten von 161,68 EUR, womit an rückständigen Abschlagszahlungen der Betrag von 99,32 EUR resultiert. Die Gesamtsumme aller Rückstände ab 2005 bis einschließlich März 2008 beläuft sich zuzüglich 4,- EUR Mahnkosten, die die Klägerin ebenfalls berechtigt geltend macht, auf 633,13 EUR.
48 
Zur Preisbildung ( Preisänderungen, mehrheitlich Preiserhöhungen) der Klägerin:
49 
Ob in dem Fall der Gasversorgung § 315 BGB unmittelbar Anwendung findet, ist durchaus streitig. Der Bundesgerichtshof, der die Anwendung befürwortet, hat in seiner Entscheidung vom 13.06.2007, Aktenzeichen VIII ZR 36/06, unter Nennung auch der abweichenden Auffassungen sich für die unmittelbare Anwendung des § 315 BGB entschlossen. Entscheidend sei, dass der Gaslieferant im Rahmen des von den Parteien abgeschlossenen Gaslieferungsvertrages kraft Gesetzes berechtigt sei, die Preise einseitig zu ändern.
50 
Dass auch zumindest die GasGVV, Bundesgesetzblatt I 2006, 2391 ff., von der Anwendbarkeit des § 315 BGB ausgeht, ergibt sich bereits aus der Nennung dieser Vorschrift in § 17 Abs. I, letzter Satz der Verordnung.
51 
In der genannten Entscheidung hat der Bundesgerichtshof ausgesprochen, dass eine Tariferhöhung, mit der lediglich gestiegene Bezugskosten des Gasversorgers an die Tarifkunden weitergegeben werden, grundsätzlich der Billigkeit entspreche, sie könne allerdings unbillig sein, wenn und soweit der Anstieg der Bezugskosten durch rückläufige Kosten in anderen Bereichen ausgeglichen wird.
52 
Wie sich aus dem im Tatbestand dieses Urteils im Einzelnen wiedergegebenen, von der Klägerin in Rechnung gestellten, Arbeitskosten einerseits und den Bezugskosten andererseits ergibt, hat die Klägerin tatsächlich im Zeitraum von Januar 2005 bis März 2008 im Wesentlichen nur die erhöhten Bezugspreise weitergegeben und kaum eine Preiserhöhung vorgenommen, die über den erhöhten Bezugspreisen lag.
53 
Im Einzelnen stellt sich die Lage wie folgt dar, was die Differenz zwischen Verkaufspreis und Einkaufspreis angeht:
54 
         Per 01.01.2004 Differenzbetrag 1,5731 Ct./kWh,
         per 01.10.2004 Differenzbetrag 1,4209 Ct./kWh,
         per 01.01.2005 Differenzbetrag 1,5819 Ct./kWh,
         per 01.04.2005 Differenzbetrag 1,2716 Ct./kWh,
         per 01.07.2005 Differenzbetrag 1,1913 Ct./kWh,
         per 01.10.2005 Differenzbetrag 1,4314 Ct./kWh,
         per 01.01.2006 Differenzbetrag 1,3852 Ct./kWh,
         per 01.04.2006 Differenzbetrag 1,0896 Ct./kWh,
         per 01.07.2006 Differenzbetrag 1,1322 Ct./kWh,
         per 01.10.2006 Differenzbetrag 1,2013 Ct./kWh,
         per 01.01.2007 Differenzbetrag 1,3707 Ct./kWh,
         per 01.04.2007 Differenzbetrag 1,3467 Ct./kWh,
         per 01.10.2007 Differenzbetrag 1,4026 Ct./kWh,
und für 2008,  soweit geändert,  Differenzbetrag  1,2607 Ct./kWh.
55 
Dies bedeutet, dass bei Zugrundelegung der Rechtsprechung des BGH in der zitierten Entscheidung, dort Rd.Ziff. 36, die von den Beklagten akzeptierten Preise für das Jahr 2004 als vereinbarte Preise zugrunde zu legen sind und damit die Differenz zwischen dem verlangten Preis pro Kilowattstunde im Jahr 2004 zu Beginn mit 3,50 Ct. gegenüberzustellen ist dem per 01.01.2004 geltenden Bezugspreis der Klägerin von 1,9269 Ct., mithin die damalige Differenz 1,5731 Ct./kWh betragen hat und diese Relation liegt dem nach der Rechtsprechung des BGH als vereinbart zu wertenden Preis zugrunde.
56 
Aus den mitgeteilten Zahlen ergibt sich, dass lediglich für die kurze Zeit vom 01.01.2005 bis 01.04.2005 die ursprüngliche Differenz zwischen Verkaufs- und Einkaufspreis von 1,5731 Ct./kWh mit 1,5819 Ct./Kwh schwach überboten wurde. In allen anderen Zeiträumen lag ständig eine geringere Differenz zwischen dem von der Klägerin verlangten Preis und ihrem Einkaufspreis.
57 
Gemessen an diesen Kriterien entsprachen die Preiserhöhungen der Klägerin der Billigkeit.
58 
Die Klägerin hat es allerdings nicht verstanden, ihre Preiskalkulation, bezogen auf die verlangten Gaspreise, nachvollziehbar offen zu legen.
59 
Dies dürfte auch verhältnismäßig schwer sein, da die Klägerin, wie von den Beklagten sehr deutlich erkannt, sich nicht nur mit dem Vertrieb von Gas beschäftigt, sondern auch mit anderen Geschäftszweigen, so dem Unterhalten von Bädern.
60 
In diesem Fall maßt sich das Gericht nicht an, Querfinanzierungen (Niedrighalten des Bäderpreises zu Lasten einer nicht vorgenommenen Verringerung des Gaspreises) oder eine Steigerung des Gewinnes zu beanstanden, so wenn die Klägerin beim Materialeinsatz oder Personaleinsatz besonders sparsam ist und so glückhafterweise der Gewinn steigt. Das Gericht maßt sich also nicht an, diesbezügliche Gewinne und Querfinanzierungen, die hier nicht offen gelegt wurden, dem Grundsatze nach zu beanstanden und von der Beklagten eine Kalkulation zu verlangen, die die Beklagte möglicherweise noch nie unternommen hat.
61 
Nach der Auffassung des Gerichts kann § 315 BGB immer nur eklatante Missgriffe bei der Preisbildung korrigieren, nicht jedoch ist § 315 Abs. III BGB geeignet, nur einen ganz bestimmten Preis für den richtigen zu halten. Demjenigen, dem das Preisbestimmungsrecht zugewiesen ist, hier durch Verordnungsvorschrift, muss ein großer Toleranzspielraum verbleiben.
62 
In der Entscheidung des BGH vom 13.06.2007 hat dieser unter der Randnummer 21 ausgeführt, dass das Berufungsgericht zu Recht angenommen haben, dass jedenfalls die Weitergabe von gestiegenen Bezugskosten an die Tarifkunden im Grundsatz der Billigkeit entspricht. Es könne daher dahingestellt bleiben, ob eine Billigkeitskontrolle auch auf der Basis eines Vergleiches mit den Gaspreisen anderer Gasversorgungsunternehmen vorgenommen werden kann.
63 
Damit hat der Bundesgerichtshof die Prüfung, ob bereits auf der Lieferantenebene in Bezug auf die Klägerin, ein unbilliger Gaspreis vorliegt, verschlossen.
64 
Wie bereits in der mündlichen Verhandlung vom 22.09.2008 ausgeführt, stellt sich die Grundfrage, ob angesichts der Zerschlagung der öffentlich-rechtlichen Energieversorgung Ende des letzten Jahrhunderts und dem Einschalten von vielerlei Gaslieferanten, die allerdings den vier großen Gasverteilern gegenüberstehen, auf privatwirtschaftlicher Ebene § 315 Abs. III BGB irgendwie helfen kann, zumal der allgemein bestehende und wohl durchaus auch begründete Verdacht besteht, dass bei den Gaslieferanten (gemeint sind in erster Linie die Großverteiler) Absprachen existieren (etwa die ominöse Anbindung an den Ölpreis), um die Preisgestaltung insoweit zu rechtfertigen. Gerichtsverwertbare Beweisantritte hierfür haben die Beklagten jedoch nicht gegeben.
65 
Somit kann auch nicht davon ausgegangen werden, wenn sich auch der Verdacht aufdrängt, dass die Vertragsbeziehung zwischen der Klägerin und ihrem Vorlieferanten sittenwidrig ist.
66 
Aus der Sicht des Gerichts ist § 315 Abs. III BGB ein untaugliches Mittel, um die fortschreitende Energiepreiserhöhung zu dämpfen, zumal wie die jüngste Entwicklung zeigt, allein durch Finanzkrisen und rückläufige Konjunktur der Preis für dasselbe Gut fällt. Hier einen „billigen“ Preis im Sinne von § 315 Abs. III BGB zu finden, ist nahezu unmöglich.
67 
Am ehesten geeignet scheint dem Gericht die Orientierung an den von, wenn auch in anderen Regionen tätigen, Anbietern von Gas verlangten Preisen.
68 
Hier hat die Klägerseite, vgl. Schriftsatz des Klägervertreters vom 28.08.2008, Seite 10, Bl. 386 d. Gerichtsakten, unstreitig vorgetragen, dass die Preisunterschiede zwischen der Klägerin und sonstigen baden-württembergischen Energieversorgern keine nennenswerte Diskrepanz zeigen. Die Preise der Klägerin bewegten sich im Mittelfeld, schwanken in Abweichung bei ca. 3,35 %.
69 
Diese Abweichung kann kein Grund sein, der Preisgestaltung der Klägerin das Verdikt der Unbilligkeit aufzudrücken, angesichts des im Rahmen von § 315 Abs. III BGB zu fordernden Ermessensspielraumes.
70 
Die Konstruktion des Bundesgerichtshofes in seiner Entscheidung vom 13.06.2007, wonach eine auf eine Bezugskostenerhöhung gestützte Preiserhöhung unbillig sein könne, wenn der Anstieg durch rückläufige Kosten in anderen Bereichen ausgeglichen werde, ist unter der Konstruktion des ursprünglich vereinbarten Preises bedenklich, da eben wegen des vereinbarten Preises Preisänderungen nach unten weder bei Reduzierung der Bezugskosten noch bei Reduzierung der übrigen Kosten, im Rahmen von § 315 Abs. III BGB erzwungen werden können. Bei der Zugrundelegung von zu einem bestimmten Zeitpunkt vereinbarten Preisen ist nie die Weitergabe allgemeiner Preissenkungen erzwingbar, vielmehr bleibt dies dem „Markt “ überlassen.
71 
Nur am Rande sei erwähnt, dass nach der geltenden Gesetzlage und der Rechtsprechung des BGH ein gespaltener Kundenmarkt eines Gaslieferanten hergestellt wird, der § 36 Abs. I des Energiewirtschaftsgesetzes widerspricht. Dort heißt es:
72 
„Energieversorgungsunternehmen haben für Netzgebiete, in denen sie die Grundversorgung von Haushaltskunden durchführen, allgemeine Bedingungen und allgemeine Preise für die Versorgung in Niederspannung oder Niederdruck öffentlich bekannt zu geben und im Internet zu veröffentlichen und zu diesen Bedingungen und Preisen jeden Haushaltskunden zu versorgen.“
73 
Damit ist klar, dass der Gesetzgeber allgemeine Preise für die Haushaltskunden haben wollte und die Konsequenz der Rechtsprechung des BGH die ist, dass zumindest theoretisch die Verpflichtung zu eben diesem Preis jeden Haushaltskunden zu versorgen, aufgehoben ist, da die Einzelfallentscheidung den allgemeinen Preis aufhebt.
74 
Nach Auffassung des Amtsgerichts Nürtingen zeigt sich an dieser Vorschrift, dass das geltende Recht, was Energielieferung angeht, nicht kohärent ist.
75 
Die zugesprochenen Zinsen rechtfertigen sich unter dem Gesichtspunkt des Verzuges, wobei für den Verzugsbeginn aufgespalten werden musste, da die Mahnung der Klägerin vom 17.03.2008 mit Fristsetzung zum 31.03.2008, vgl. Anlage K 6, Bl. 244 d. Gerichtsakten, nur einen Betrag von 606,13 EUR betraf und somit nur aus dieser Hauptsumme der Zins ab dem 01.04.2008 gerechtfertigt war. Bezüglich des Restbetrages zur geltend gemachten Hauptsumme wurde der Folgetag der Zustellung des Mahnbescheides als Verzugsbeginn gewählt.
76 
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91, 92 Abs. II Nr. 1, 100 Abs. IV ZPO.
77 
Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit des Urteils stützt sich auf §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Gründe

 
41 
Die Klage ist zulässig und bis auf den Zinslauf begründet.
42 
Zur Durchschaubarkeit der Rechnungen der Klägerin:
43 
Die Ausführungen im Schriftsatz des Klägervertreters vom 28.08.2008, dort ab Seite 6, Bl. 382/383 d. Gerichtsakten, sind nachvollziehbar. Der Brennwert wird auch in der Verordnung über allgemeine Bedingungen für die Grundversorgung von Haushaltskunden und die Ersatzversorgung mit Gas aus dem Niederdrucknetz (Gasgrundversorgungsverordnung) vom 26.10.2006 in § 2 Nr. 3 eingeführt. In den einzelnen Rechnungen werden die abgelesenen Kubikmeter aufgeführt und mit dem Brennwertfaktor multipliziert, sodass sich sodann die Anzahl der Kilowattstunden ergibt.
44 
Bei der Aufführung des Gasverbrauchs gegenüber den geleisteten Abschlagszahlungen sind die Rechnungen nicht sonderlich aufschlussreich, da der Kunde nur den Sollwert der angeforderten Abschläge mitgeteilt bekommt, nicht jedoch den Wert der von ihm tatsächlich geleisteten Abschläge. Dies ist allerdings im Ergebnis nicht entscheidend, da der Kunde selber weiß, welche Abschlagszahlungen er geleistet hat. Im konkreten Fall ergeben sich die diesbezüglichen Übersichten aus der Forderungsaufstellung zum 08.04.2008, Anlage K 5, Bl. 242 d. Gerichtsakten.
45 
Die von der Klägerin verlangten Preise als wirksam unterstellt, führen zu den für die einzelnen Zeiträume geltend gemachten Beträgen.
46 
Für das Jahr 2008 geht es um die Abschlagszahlungen für Januar bis März 2008. Wiederum die Richtigkeit der Abrechnungen unterstellt, ergibt sich die Befugnis der Klägerin, Abschlagszahlungen zu verlangen, jeweils basiert auf der letzten Verbrauchsrechnung bzw. bei Preisänderungen aus § 13 Abs. I und Abs. II GasGVV. Der verlangte Monatsbetrag von 87,- EUR ist insoweit nicht zu beanstanden.
47 
Die Beklagten haben in 2008 am 07.02.2008 41,68 EUR bezahlt, am 03.03.2008 60,- EUR und am 01.04.2008 wiederum 60,- EUR. Bezogen auf die Gesamtschuld der Abschlagszahlungspflichten von 261,- EUR ergibt sich mithin ein Abzugsposten von 161,68 EUR, womit an rückständigen Abschlagszahlungen der Betrag von 99,32 EUR resultiert. Die Gesamtsumme aller Rückstände ab 2005 bis einschließlich März 2008 beläuft sich zuzüglich 4,- EUR Mahnkosten, die die Klägerin ebenfalls berechtigt geltend macht, auf 633,13 EUR.
48 
Zur Preisbildung ( Preisänderungen, mehrheitlich Preiserhöhungen) der Klägerin:
49 
Ob in dem Fall der Gasversorgung § 315 BGB unmittelbar Anwendung findet, ist durchaus streitig. Der Bundesgerichtshof, der die Anwendung befürwortet, hat in seiner Entscheidung vom 13.06.2007, Aktenzeichen VIII ZR 36/06, unter Nennung auch der abweichenden Auffassungen sich für die unmittelbare Anwendung des § 315 BGB entschlossen. Entscheidend sei, dass der Gaslieferant im Rahmen des von den Parteien abgeschlossenen Gaslieferungsvertrages kraft Gesetzes berechtigt sei, die Preise einseitig zu ändern.
50 
Dass auch zumindest die GasGVV, Bundesgesetzblatt I 2006, 2391 ff., von der Anwendbarkeit des § 315 BGB ausgeht, ergibt sich bereits aus der Nennung dieser Vorschrift in § 17 Abs. I, letzter Satz der Verordnung.
51 
In der genannten Entscheidung hat der Bundesgerichtshof ausgesprochen, dass eine Tariferhöhung, mit der lediglich gestiegene Bezugskosten des Gasversorgers an die Tarifkunden weitergegeben werden, grundsätzlich der Billigkeit entspreche, sie könne allerdings unbillig sein, wenn und soweit der Anstieg der Bezugskosten durch rückläufige Kosten in anderen Bereichen ausgeglichen wird.
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Wie sich aus dem im Tatbestand dieses Urteils im Einzelnen wiedergegebenen, von der Klägerin in Rechnung gestellten, Arbeitskosten einerseits und den Bezugskosten andererseits ergibt, hat die Klägerin tatsächlich im Zeitraum von Januar 2005 bis März 2008 im Wesentlichen nur die erhöhten Bezugspreise weitergegeben und kaum eine Preiserhöhung vorgenommen, die über den erhöhten Bezugspreisen lag.
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Im Einzelnen stellt sich die Lage wie folgt dar, was die Differenz zwischen Verkaufspreis und Einkaufspreis angeht:
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         Per 01.01.2004 Differenzbetrag 1,5731 Ct./kWh,
         per 01.10.2004 Differenzbetrag 1,4209 Ct./kWh,
         per 01.01.2005 Differenzbetrag 1,5819 Ct./kWh,
         per 01.04.2005 Differenzbetrag 1,2716 Ct./kWh,
         per 01.07.2005 Differenzbetrag 1,1913 Ct./kWh,
         per 01.10.2005 Differenzbetrag 1,4314 Ct./kWh,
         per 01.01.2006 Differenzbetrag 1,3852 Ct./kWh,
         per 01.04.2006 Differenzbetrag 1,0896 Ct./kWh,
         per 01.07.2006 Differenzbetrag 1,1322 Ct./kWh,
         per 01.10.2006 Differenzbetrag 1,2013 Ct./kWh,
         per 01.01.2007 Differenzbetrag 1,3707 Ct./kWh,
         per 01.04.2007 Differenzbetrag 1,3467 Ct./kWh,
         per 01.10.2007 Differenzbetrag 1,4026 Ct./kWh,
und für 2008,  soweit geändert,  Differenzbetrag  1,2607 Ct./kWh.
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Dies bedeutet, dass bei Zugrundelegung der Rechtsprechung des BGH in der zitierten Entscheidung, dort Rd.Ziff. 36, die von den Beklagten akzeptierten Preise für das Jahr 2004 als vereinbarte Preise zugrunde zu legen sind und damit die Differenz zwischen dem verlangten Preis pro Kilowattstunde im Jahr 2004 zu Beginn mit 3,50 Ct. gegenüberzustellen ist dem per 01.01.2004 geltenden Bezugspreis der Klägerin von 1,9269 Ct., mithin die damalige Differenz 1,5731 Ct./kWh betragen hat und diese Relation liegt dem nach der Rechtsprechung des BGH als vereinbart zu wertenden Preis zugrunde.
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Aus den mitgeteilten Zahlen ergibt sich, dass lediglich für die kurze Zeit vom 01.01.2005 bis 01.04.2005 die ursprüngliche Differenz zwischen Verkaufs- und Einkaufspreis von 1,5731 Ct./kWh mit 1,5819 Ct./Kwh schwach überboten wurde. In allen anderen Zeiträumen lag ständig eine geringere Differenz zwischen dem von der Klägerin verlangten Preis und ihrem Einkaufspreis.
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Gemessen an diesen Kriterien entsprachen die Preiserhöhungen der Klägerin der Billigkeit.
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Die Klägerin hat es allerdings nicht verstanden, ihre Preiskalkulation, bezogen auf die verlangten Gaspreise, nachvollziehbar offen zu legen.
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Dies dürfte auch verhältnismäßig schwer sein, da die Klägerin, wie von den Beklagten sehr deutlich erkannt, sich nicht nur mit dem Vertrieb von Gas beschäftigt, sondern auch mit anderen Geschäftszweigen, so dem Unterhalten von Bädern.
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In diesem Fall maßt sich das Gericht nicht an, Querfinanzierungen (Niedrighalten des Bäderpreises zu Lasten einer nicht vorgenommenen Verringerung des Gaspreises) oder eine Steigerung des Gewinnes zu beanstanden, so wenn die Klägerin beim Materialeinsatz oder Personaleinsatz besonders sparsam ist und so glückhafterweise der Gewinn steigt. Das Gericht maßt sich also nicht an, diesbezügliche Gewinne und Querfinanzierungen, die hier nicht offen gelegt wurden, dem Grundsatze nach zu beanstanden und von der Beklagten eine Kalkulation zu verlangen, die die Beklagte möglicherweise noch nie unternommen hat.
61 
Nach der Auffassung des Gerichts kann § 315 BGB immer nur eklatante Missgriffe bei der Preisbildung korrigieren, nicht jedoch ist § 315 Abs. III BGB geeignet, nur einen ganz bestimmten Preis für den richtigen zu halten. Demjenigen, dem das Preisbestimmungsrecht zugewiesen ist, hier durch Verordnungsvorschrift, muss ein großer Toleranzspielraum verbleiben.
62 
In der Entscheidung des BGH vom 13.06.2007 hat dieser unter der Randnummer 21 ausgeführt, dass das Berufungsgericht zu Recht angenommen haben, dass jedenfalls die Weitergabe von gestiegenen Bezugskosten an die Tarifkunden im Grundsatz der Billigkeit entspricht. Es könne daher dahingestellt bleiben, ob eine Billigkeitskontrolle auch auf der Basis eines Vergleiches mit den Gaspreisen anderer Gasversorgungsunternehmen vorgenommen werden kann.
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Damit hat der Bundesgerichtshof die Prüfung, ob bereits auf der Lieferantenebene in Bezug auf die Klägerin, ein unbilliger Gaspreis vorliegt, verschlossen.
64 
Wie bereits in der mündlichen Verhandlung vom 22.09.2008 ausgeführt, stellt sich die Grundfrage, ob angesichts der Zerschlagung der öffentlich-rechtlichen Energieversorgung Ende des letzten Jahrhunderts und dem Einschalten von vielerlei Gaslieferanten, die allerdings den vier großen Gasverteilern gegenüberstehen, auf privatwirtschaftlicher Ebene § 315 Abs. III BGB irgendwie helfen kann, zumal der allgemein bestehende und wohl durchaus auch begründete Verdacht besteht, dass bei den Gaslieferanten (gemeint sind in erster Linie die Großverteiler) Absprachen existieren (etwa die ominöse Anbindung an den Ölpreis), um die Preisgestaltung insoweit zu rechtfertigen. Gerichtsverwertbare Beweisantritte hierfür haben die Beklagten jedoch nicht gegeben.
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Somit kann auch nicht davon ausgegangen werden, wenn sich auch der Verdacht aufdrängt, dass die Vertragsbeziehung zwischen der Klägerin und ihrem Vorlieferanten sittenwidrig ist.
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Aus der Sicht des Gerichts ist § 315 Abs. III BGB ein untaugliches Mittel, um die fortschreitende Energiepreiserhöhung zu dämpfen, zumal wie die jüngste Entwicklung zeigt, allein durch Finanzkrisen und rückläufige Konjunktur der Preis für dasselbe Gut fällt. Hier einen „billigen“ Preis im Sinne von § 315 Abs. III BGB zu finden, ist nahezu unmöglich.
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Am ehesten geeignet scheint dem Gericht die Orientierung an den von, wenn auch in anderen Regionen tätigen, Anbietern von Gas verlangten Preisen.
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Hier hat die Klägerseite, vgl. Schriftsatz des Klägervertreters vom 28.08.2008, Seite 10, Bl. 386 d. Gerichtsakten, unstreitig vorgetragen, dass die Preisunterschiede zwischen der Klägerin und sonstigen baden-württembergischen Energieversorgern keine nennenswerte Diskrepanz zeigen. Die Preise der Klägerin bewegten sich im Mittelfeld, schwanken in Abweichung bei ca. 3,35 %.
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Diese Abweichung kann kein Grund sein, der Preisgestaltung der Klägerin das Verdikt der Unbilligkeit aufzudrücken, angesichts des im Rahmen von § 315 Abs. III BGB zu fordernden Ermessensspielraumes.
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Die Konstruktion des Bundesgerichtshofes in seiner Entscheidung vom 13.06.2007, wonach eine auf eine Bezugskostenerhöhung gestützte Preiserhöhung unbillig sein könne, wenn der Anstieg durch rückläufige Kosten in anderen Bereichen ausgeglichen werde, ist unter der Konstruktion des ursprünglich vereinbarten Preises bedenklich, da eben wegen des vereinbarten Preises Preisänderungen nach unten weder bei Reduzierung der Bezugskosten noch bei Reduzierung der übrigen Kosten, im Rahmen von § 315 Abs. III BGB erzwungen werden können. Bei der Zugrundelegung von zu einem bestimmten Zeitpunkt vereinbarten Preisen ist nie die Weitergabe allgemeiner Preissenkungen erzwingbar, vielmehr bleibt dies dem „Markt “ überlassen.
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Nur am Rande sei erwähnt, dass nach der geltenden Gesetzlage und der Rechtsprechung des BGH ein gespaltener Kundenmarkt eines Gaslieferanten hergestellt wird, der § 36 Abs. I des Energiewirtschaftsgesetzes widerspricht. Dort heißt es:
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„Energieversorgungsunternehmen haben für Netzgebiete, in denen sie die Grundversorgung von Haushaltskunden durchführen, allgemeine Bedingungen und allgemeine Preise für die Versorgung in Niederspannung oder Niederdruck öffentlich bekannt zu geben und im Internet zu veröffentlichen und zu diesen Bedingungen und Preisen jeden Haushaltskunden zu versorgen.“
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Damit ist klar, dass der Gesetzgeber allgemeine Preise für die Haushaltskunden haben wollte und die Konsequenz der Rechtsprechung des BGH die ist, dass zumindest theoretisch die Verpflichtung zu eben diesem Preis jeden Haushaltskunden zu versorgen, aufgehoben ist, da die Einzelfallentscheidung den allgemeinen Preis aufhebt.
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Nach Auffassung des Amtsgerichts Nürtingen zeigt sich an dieser Vorschrift, dass das geltende Recht, was Energielieferung angeht, nicht kohärent ist.
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Die zugesprochenen Zinsen rechtfertigen sich unter dem Gesichtspunkt des Verzuges, wobei für den Verzugsbeginn aufgespalten werden musste, da die Mahnung der Klägerin vom 17.03.2008 mit Fristsetzung zum 31.03.2008, vgl. Anlage K 6, Bl. 244 d. Gerichtsakten, nur einen Betrag von 606,13 EUR betraf und somit nur aus dieser Hauptsumme der Zins ab dem 01.04.2008 gerechtfertigt war. Bezüglich des Restbetrages zur geltend gemachten Hauptsumme wurde der Folgetag der Zustellung des Mahnbescheides als Verzugsbeginn gewählt.
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Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91, 92 Abs. II Nr. 1, 100 Abs. IV ZPO.
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Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit des Urteils stützt sich auf §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

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