Beschluss vom Amtsgericht Offenbach am Main - 320 C 70/20

Verfahrensgang

nachgehend LG Frankfurt, 2-13 T 64/20

Tenor

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens haben die Antragsteller zu tragen.

Der Streitwert wird auf 6.933,00 € festgesetzt.

Gründe

I.

Wegen des Sachverhalts wird auf die Antragsschrift vom 01.07.2020, Bl. 1 ff. der Akte sowie die beigefügten Anlagen verwiesen.

Die Akte AG Offenbach am Main, Az. 320 C 71/20 (Anfechtungsklage gegen den Beschluss zu TOP 2 der Eigentümerversammlung vom 03.06.2020) ist beigezogen worden.

II.

Der Antrag auf Erlass einer einstweilen Verfügung war zurückzuweisen, denn es fehlt an einem Verfügungsgrund.

Es ist nicht ersichtlich, weshalb die Angelegenheit derart eilbedürftig sein sollte, dass den Antragstellern ein Warten auf den Ausgang des Anfechtungsprozesses, etwa wegen drohender irreparabler Schäden oder offenkundiger Rechtswidrigkeit des Beschlusses, nicht zugemutet werden könnte; nur dann aber wäre ein Verfügungsgrund gegeben (vgl. ZWE 2014, 371, beck-online, m.w.N.).

Gegenstand des Beschlusses ist die Fälligkeit einer Vertragsstrafe i.H.v. 400,00 € an die Untergemeinschaft für jeden Fall des Vogelfütterns im Bereich der Untergemeinschaft. Die Antragsteller führen hierzu aus, dass Ihnen ein Abwarten des Hauptsacheverfahrens nicht zumutbar wäre, weil die Wirkung des rechtswidrig gefassten Beschlusses durch die bereits erhobene Beschlussanfechtungsklage nicht gehemmt werde und Sie nun verpflichtet seien, die Vogelfütterung auf ihrem Balkon zu unterlassen und ihnen bei Zuwiderhandlung eine Strafe i.H.v. 400,00 € drohe. Die Antragsteller übersehen hierbei jedoch, dass sie den Beschlussfolgen bereits durch bloßes Nichtzahlen der Strafe entgehen könnten, so dass Eilbedürftigkeit nicht gegeben ist. Die Gemeinschaft müsste Ihren vermeintlichen Zahlungsanspruch aus Ziff. 12 der Hausordnung dann klageweise durchsetzen, da sie zur Vollstreckung einer etwaigen Vertragsstrafe ersichtlich nicht befugt ist. Eine solche gerichtliche Durchsetzung wäre dabei zudem wohl zum Scheitern verurteilt, da der Beschluss zu TOP 2 der Eigentümerversammlung vom 03.06.2020 mangels Beschlusskompetenz bereits nichtig sein dürfte (vgl. hierzu: ZWE 2018, 327, beck-online; Hügel/Elzer, 2. Aufl. 2018 Rn. 72, WEG § 21 Rn. 72; ZWE 2011, 347, beck-online).

Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 91 I 1 ZPO.

Die Entscheidung über den Streitwert beruht auf §§ 53 I 1 Nr.1, 49a GKG, § 3 ZPO, wobei aufgrund des vorläufigen Charakters des einstweiligen Verfügungsverfahrens lediglich 1/3 des Hauptsache Streitwertes von 20.800,00 € in Ansatz gebracht worden sind.


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