Der Gerichtsvollzieher wird angewiesen, dem Schuldner entsprechend dem Antrag der Gläubigerin vom 17.03.2004 die eidesstattliche Versicherung abzunehmen.
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei.
Die außergerichtlichen Kosten des Verfahrens hat der Schuldner zu tragen.
Gründe
1.
1
Die Gläubigerin wendet sich gegen die Entscheidung von Herrn Obergerichtsvollzieher ... , ihren Antrag vom 17.03.2004 auf Abnahme der eidesstattlichen Versicherung abzulehnen. Auf den Schriftsatz der Gläubigerin vom 06.05.2004 und die Stellungnahme von Herrn Obergerichtsvollzieher ... vom 01.06.2004 wird Bezug genommen.
2.
2
Die zulässige Erinnerung ist begründet.
3
Die Gläubigerin hat hinreichend glaubhaft gemacht, dass sie durch eine Pfändung keine vollständige Befriedigung erlangen können wird, § 807 Abs. 1 Nr. 2 ZPO.
4
Es kann dahin stehen, ein Eintrag im Schuldnerverzeichnis generell zur Glaubhaftmachung nach § 807 Abs. 1 Nr. 2 ZPO ausreicht, oder dies ausnahmsweise nicht genügt, wenn lediglich ein Haftbefehl wegen eines geringfügigen zu vollstreckenden Betrages ergangen ist (vgl. Zöller/Stöber ZPO, 24. Aufl. § 807 S. 1982, Rz. 18; Brox/Walker Zwangsvollstreckungsrecht, 7. Aufl., S 632, Rz. 1131, je m.w.N.).
5
Die Gläubigerin hat glaubhaft dargelegt, dass gegen den Schuldner 8 Haftbefehle vorliegen, davon 4 aus dem Jahr 2004. Unter diesen Umständen ist davon auszugehen, dass die Gläubigerin eine vollständige Befriedigung durch eine Pfändung nicht erlangen wird.